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   VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06   

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https://dejure.org/2008,26099
VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06 (https://dejure.org/2008,26099)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2008 - 17 K 1063/06 (https://dejure.org/2008,26099)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. März 2008 - 17 K 1063/06 (https://dejure.org/2008,26099)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Namensänderungsrecht - "tatsächlicher Name", der zum Familiennamen wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Im Rahmen dessen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität ist und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird (vgl. BVerfGE 78, 38, 49; 97, 391, 399).

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38, 49; 84, 9, 22; 97, 391, 399).

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Im Rahmen dessen hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass der Name eines Menschen nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient, sondern darüber hinaus Ausdruck seiner Identität und Individualität ist und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird (vgl. BVerfGE 78, 38, 49; 97, 391, 399).

    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38, 49; 84, 9, 22; 97, 391, 399).

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten, aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen Organe ergeben und die Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bilden (vgl. BVerfGE 7, 198, 204 f.; 49, 89, 141 f.; 56, 54, 73; 73, 261, 269; zuletzt für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht: Urt.v. 13.2.2007, 1 BvR 421/05, BVerfGE 117, 202 ff.).
  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Insofern ist auch der tatsächlich geführte Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum die Persönlichkeit des Trägers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt (BVerfG Beschl.v. 11.4.2001, 1 BvR 1646/97, EuGRZ 2001, 340 ff.).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität (zum Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit vgl. BVerfGE 35, 202, 220; 54, 148, 154 ff.; 65, 1, 41 f.).
  • BVerwG, 26.03.2003 - 6 C 26.02

    Namen, Vornamen, Änderung, Namensänderung, Vornamensänderung, religiöse Gründe.

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Entgegen der Auffassung der Beklagten wird ein wichtiger Grund nicht dadurch ausgeschlossen, dass die §§ 1616 ff. BGB die Rückbenennung eines nach der Wiederverheiratung eines Elternteils einbenannten Kindes ausschließen würden (gegen einen generellen Vorrang der zivilrechtlichen Vorschriften wohl: BVerwG, Urt.v. 26.3.2003, 6 C 26/02, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, die für alle Bereiche der Rechtsordnung gelten, aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen Organe ergeben und die Richtlinien für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bilden (vgl. BVerfGE 7, 198, 204 f.; 49, 89, 141 f.; 56, 54, 73; 73, 261, 269; zuletzt für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht: Urt.v. 13.2.2007, 1 BvR 421/05, BVerfGE 117, 202 ff.).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität (zum Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit vgl. BVerfGE 35, 202, 220; 54, 148, 154 ff.; 65, 1, 41 f.).
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf die engere persönliche Lebenssphäre, die Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit, seinen sozialen Geltungsanspruch sowie seine soziale Identität (zum Inhalt des grundrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit vgl. BVerfGE 35, 202, 220; 54, 148, 154 ff.; 65, 1, 41 f.).
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2008 - 17 K 1063/06
    Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerfGE 78, 38, 49; 84, 9, 22; 97, 391, 399).
  • BVerwG, 14.12.1962 - VII C 140.61

    Voraussetzungen für die Genehmigung von Doppelnamen

  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 2.84

    Scheineheliches Kind - Schutzwürdiges Interesse - Familienname - Geburtsname der

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • VG Weimar, 10.10.2012 - 1 K 733/11

    Namensänderungsrecht: Anspruch auf Namensänderung aufgrund seelischer Belastung

    Es erscheint nach allgemeiner Verkehrsauffassung nachvollziehbar und verständlich, dass die Dokumentation der Abstammung durch die Namensführung gerade auch für nicht ehelich geborene Kinder für die Identitätsbildung und Identitätswahrung eine wesentliche Bedeutung hat und deren Nichtbeachtung eine seelische Belastung auslösen oder verstärken kann (so auch: VG Hamburg Urt. v. 27.03.2008, 17 K 1063/06, zitiert nach Juris; wohl anderer Auffassung: VG Hamburg, Urt. v. 15.07.2008, 15 K 4034/07).
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