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   VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13   

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VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13 (https://dejure.org/2014,16560)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2014 - 17 K 1580/13 (https://dejure.org/2014,16560)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. April 2014 - 17 K 1580/13 (https://dejure.org/2014,16560)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • drik.de (Kurzinformation)

    "Institutionelle Befangenheit" bei der Entscheidung über gewerbliche Abfallsammlungen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • VG Düsseldorf, 18.03.2013 - 17 L 266/13

    Untersagung einer gemeinnützigen Sammlung von Altkleidern und -schuhen im

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    Die Klägerin hat am 8. Februar 2013 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz - 17 L 266/13 - beantragt.

    Am 27. Februar 2013 hat der Beklagte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 17 L 266/13 - vorgetragen, die Aufgabenbereiche UUB und ÖRE seien unterschiedlichen Sachbearbeitern zugewiesen.

    Mit Beschluss vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 - hat das Gericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Klägerin abgelehnt.

    In den Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 - und 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 - hat der Beklagte gegenüber dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - 20 B 355/13 bzw. 20 B 669/13 - vorgetragen, die Aufgabenbereiche UUB und ÖRE unterschiedlichen Sachbearbeitern zugewiesen zu haben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens 17 L 266/13 und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.

    Insofern verstand er seine Entscheidung wohl als vorübergehende Untersagung der Sammlungstätigkeit bis zum Abschluss einer - nach seiner Auffassung - nur bei Vorlage weiterer Unterlagen möglichen inhaltlichen Prüfung nach § 18 Abs. 5 ff. KrWG, vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 -, juris, Rn. 9, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 9.

    Es kann dahinstehen, ob letzteres einen Interessenkonflikt dann ausschließt, wenn - anders als regelmäßig bei Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, 2. Alt. KrWG - gerade keine Entscheidung im in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG verdeutlichten Spannungsfeld zwischen den Interessen des gewerblichen Sammlers und des ÖRE bzw. eines von diesem beauftragten Dritten getroffen wird, sondern sich die UUB einer diese Interessen würdigenden Entscheidung gerade enthält, d.h. rein formal zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung des weiteren Anzeigeverfahrens entscheidet, vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 -, juris, Rn. 16 und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 17.

    Die Angabe des Beklagten vom 27. Februar 2013 gegenüber dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 17 L 266/13 -, die Aufgabenbereiche UUB und ÖRE seien unterschiedlichen Sachbearbeitern zugewiesen, war vor diesem Hintergrund unzutreffend.

    Dies hat der Beklagte auch spätestens mit dem Beschluss des Gerichts vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 - erkannt, da Herr G. beklagtenintern schon am 21. März 2013 darauf hinwies, dass durch die seinerzeitige Aufgabenverteilung eine personelle und organisatorische Trennung der Aufgabenbereiche nicht sichergestellt sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 669/13

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung zur Untersagung des gewerblichen Sammelns

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    In den Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 - und 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 - hat der Beklagte gegenüber dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - 20 B 355/13 bzw. 20 B 669/13 - vorgetragen, die Aufgabenbereiche UUB und ÖRE unterschiedlichen Sachbearbeitern zugewiesen zu haben.

    Im Verfahren - 20 B 669/13 - hat er noch ergänzend darauf hingewiesen, Verwertungserlöse verblieben nicht beim Beklagten, sondern führten zu einer Verringerung der Gebühren.

    Mit Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 669/13 - hat das OVG NRW die Beschwerde im parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen und dabei hinsichtlich der Zuständigkeit des Beklagten ausgeführt, eine Trennung sei nach dem erstinstanzlichen Vorbringen vorgenommen.

    Insoweit könnte ein nicht für die Sammlung zuständiger Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in seinen Interessen gar nicht berührt sein, soweit er eine Verwertung getrennt gesammelter Alttextilien weder vornimmt, noch konkret beabsichtigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 669/13 -, Beschlussabdruck Seite 4.

    Zwar ist klar, dass bei einem Rechtsträger zumindest auf der höchsten Ebene Zuständigkeiten zusammenfallen müssen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 669/13 -, S. 3.

    Da insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dadurch Frau T. und Herr X. jeweils einen unterschiedlichen unmittelbaren Vorgesetzten gehabt hätten, ist der Frage nicht weiter nachzugehen, mit welcher Berechtigung der Beklagte am 16. Mai 2013 gegenüber dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 17 L 797/13 - behauptet hat, die Aufgabenbereiche UUB und ÖRE seien unterschiedlichen Sachbearbeitern in unterschiedlichen Organisationseinheiten (Koordinationsbereichen) zugewiesen, was möglicherweise das OVG NRW veranlasste, in seinem Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 669/13 - auszuführen, eine Trennung sei nach dem erstinstanzlichen Vorbringen vorgenommen.

    Eine Ermessensreduzierung "auf Null" kommt angesichts der weitgehend ungeklärten Rechtsfragen im Hinblick auf Sammlungsuntersagungen nach § 62 KrWG wegen vermeintlich unvollständiger Anzeigen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 669/13 -, Beschlussabdruck Seite 8, erkennbar nicht in Betracht.

    Die Beschlüsse des OVG NRW vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 - und 20. Januar 2014 - 20 B 669/13 - sind aufgrund der darin vorgenommenen bloß summarischen Prüfung der Zuständigkeit des Beklagten diesbezüglich schon keine Entscheidungen im Sinne der Norm, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124, Rn. 12.

  • VG Düsseldorf, 23.05.2013 - 17 L 797/13

    Untersagung der gemeinnützigen Sammlung von Altkleidern und -schuhen wegen des

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    In einem parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem erkennenden Gericht - 17 L 797/13 - hat der Beklagte unter dem 16. Mai 2013 vorgetragen, die Aufgabenbereiche UUB und ÖRE unterschiedlichen Sachbearbeitern in unterschiedlichen Organisationseinheiten (Koordinationsbereichen) zugewiesen zu haben.

    Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 - hat das Gericht den dortigen einstweiligen Rechtsschutzantrag abgelehnt.

    In den Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 - und 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 - hat der Beklagte gegenüber dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - 20 B 355/13 bzw. 20 B 669/13 - vorgetragen, die Aufgabenbereiche UUB und ÖRE unterschiedlichen Sachbearbeitern zugewiesen zu haben.

    Ein "Neutralitätsgebot" des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris, Rn. 15, vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 11, vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 11, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris, Rn. 21.

    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 -, Beschlussabdruck Seite 3; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris, Rn. 13 ff., vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 13, vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 13, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris, Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris, Rn. 67.

    Insofern verstand er seine Entscheidung wohl als vorübergehende Untersagung der Sammlungstätigkeit bis zum Abschluss einer - nach seiner Auffassung - nur bei Vorlage weiterer Unterlagen möglichen inhaltlichen Prüfung nach § 18 Abs. 5 ff. KrWG, vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 -, juris, Rn. 9, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 9.

    Es kann dahinstehen, ob letzteres einen Interessenkonflikt dann ausschließt, wenn - anders als regelmäßig bei Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2, 2. Alt. KrWG - gerade keine Entscheidung im in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 KrWG verdeutlichten Spannungsfeld zwischen den Interessen des gewerblichen Sammlers und des ÖRE bzw. eines von diesem beauftragten Dritten getroffen wird, sondern sich die UUB einer diese Interessen würdigenden Entscheidung gerade enthält, d.h. rein formal zur Absicherung einer ordnungsgemäßen Durchführung des weiteren Anzeigeverfahrens entscheidet, vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 -, juris, Rn. 16 und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 17.

    Da insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass dadurch Frau T. und Herr X. jeweils einen unterschiedlichen unmittelbaren Vorgesetzten gehabt hätten, ist der Frage nicht weiter nachzugehen, mit welcher Berechtigung der Beklagte am 16. Mai 2013 gegenüber dem Gericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 17 L 797/13 - behauptet hat, die Aufgabenbereiche UUB und ÖRE seien unterschiedlichen Sachbearbeitern in unterschiedlichen Organisationseinheiten (Koordinationsbereichen) zugewiesen, was möglicherweise das OVG NRW veranlasste, in seinem Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 669/13 - auszuführen, eine Trennung sei nach dem erstinstanzlichen Vorbringen vorgenommen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt ist grundsätzlich auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, Rn. 32.

    Unschädlich ist, dass darin nur vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, denn die sich darauf beziehende Zuständigkeit gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des KrWG, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, Rn. 39.

    Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als ÖRE zu bestimmen, lässt sich daraus nicht herleiten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, Rn. 41; BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, juris, Rn. 20.

    Gerade wenn es um die Untersagung von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen geht, spricht Einiges dafür, dass der von den Sammlungen betroffene ÖRE (auch) eigene Interessen verfolgt und diese Interessen möglicherweise als UUB durchzusetzen versucht; jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des "bösen Scheins" kann für Außenstehende ein entsprechender Eindruck entstehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris, Rn. 43.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 355/13

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Einsammeln und Beförderns von Abfällen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    In den Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des Gerichts vom 19. März 2013 - 17 L 266/13 - und 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 - hat der Beklagte gegenüber dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - 20 B 355/13 bzw. 20 B 669/13 - vorgetragen, die Aufgabenbereiche UUB und ÖRE unterschiedlichen Sachbearbeitern zugewiesen zu haben.

    Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 - hat das OVG NRW die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 -, Beschlussabdruck Seite 3; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris, Rn. 13 ff., vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 13, vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 13, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris, Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris, Rn. 67.

    Die Beschlüsse des OVG NRW vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 - und 20. Januar 2014 - 20 B 669/13 - sind aufgrund der darin vorgenommenen bloß summarischen Prüfung der Zuständigkeit des Beklagten diesbezüglich schon keine Entscheidungen im Sinne der Norm, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 124, Rn. 12.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 9 S 421/90

    Anerkennung einer studentischen Vereinigung: Zuständigkeit

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    Nicht heilbar ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie Gesetzesänderungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 48/82 -, juris, Rn. 34, sind aber Verstöße gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1968 - I C 81.67 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 -, juris, Rn. 19; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 L 2398/10 -, juris, Rn. 23.

    Weder gehört Letztere zu den Regelungsgegenständen des im VwVfG NRW kodifizierten Verwaltungsverfahrensrechts, noch sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts die Heilung sachlicher Zuständigkeitsmängel vor, sondern allein eine (Neu-)Entscheidung durch die zuständige Behörde, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 -, juris, Rn. 19; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 45, Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 45 Rn. 9; Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 45, Rn. 2; Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, § 45, Rn. 2.

  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 17 L 580/13

    Gewerbliche Sammlung; Neutralitätsgebot; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    Ein "Neutralitätsgebot" des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris, Rn. 15, vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 11, vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 11, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris, Rn. 21.

    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 -, Beschlussabdruck Seite 3; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris, Rn. 13 ff., vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 13, vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 13, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris, Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris, Rn. 67.

  • VG Düsseldorf, 21.03.2013 - 17 L 260/13

    Vereinbarkeit der Stellung als untere Umweltbehörde mit der als

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    Ein "Neutralitätsgebot" des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris, Rn. 15, vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 11, vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 11, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris, Rn. 21.

    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 -, Beschlussabdruck Seite 3; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris, Rn. 13 ff., vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 13, vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 13, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris, Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris, Rn. 67.

  • VG Saarlouis, 15.03.2011 - 2 L 2398/10

    Sachliche Zuständigkeit für Entlassung eines Kommunalbeamten auf Probe wegen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    Nicht heilbar ohne Hinzutreten weiterer Umstände wie Gesetzesänderungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 48/82 -, juris, Rn. 34, sind aber Verstöße gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1968 - I C 81.67 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 1991 - 9 S 421/90 -, juris, Rn. 19; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 L 2398/10 -, juris, Rn. 23.

    Unabhängig davon, ob diese Vorschrift trotz ihrer ausdrücklichen Erwähnung nur der örtlichen Zuständigkeit überhaupt auf Konstellationen wie die vorliegende Anwendung finden kann, vgl. ablehnend zum insoweit identischen dortigen Landesrecht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 10 S 2058/11 -, juris, Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2005 - OVG 11 S 14.05 -, juris, Rn. 19; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2011 - 2 L 2398/10 -, juris, Rn. 25, ist schon nicht offensichtlich, dass die die sachliche Zuständigkeit berührende Verletzung des Neutralitätsgebotes die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

  • VG Düsseldorf, 08.05.2013 - 17 L 585/13

    Gewerbliche Altmetallsammlung

    Auszug aus VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 1580/13
    Ein "Neutralitätsgebot" des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris, Rn. 15, vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 11, vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 11, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 13; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris, Rn. 21.

    Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, juris, Rn. 24, und vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 20 B 355/13 -, Beschlussabdruck Seite 3; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 17 L 260/13 -, juris, Rn. 13 ff., vom 6. Mai 2013 - 17 L 580/13 -, juris, Rn. 13, vom 8. Mai 2013 - 17 L 585/13 -, juris, Rn. 13, und vom 23. Mai 2013 - 17 L 797/13 -, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -, juris, Rn. 21; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris, Rn. 67.

  • VG Würzburg, 16.10.2012 - W 4 S 12.833

    Abfallrechtliche Anordnungen; Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2012 - 10 S 2058/11

    Nichtraucherschutz in Gaststätten - Ermächtigungsgrundlage - nachträgliche

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • VG Düsseldorf, 08.04.2014 - 17 K 8550/12

    Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien mittels Containern wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 530/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 48.82

    Kompetenzübertragung - Erhebung der Lohnsummensteuer - Sachliche Zuständigkeit

  • BVerwG, 16.07.1968 - I C 81.67

    Untersagung des Betreibens eines Abbruchunternehmens - Befugnis der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2005 - 11 S 14.05

    Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer aus drei

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

  • VG Düsseldorf, 29.01.2016 - 17 K 3062/15
    Die in der Vergangenheit bei dem Beklagten vorhandenen Defizite hinsichtlich der organisatorischen und personellen Trennung der Aufgabenbereiche von unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 - 17 K 8550/12 -, juris Rn. 54 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 - 17 K 1580/13 -, juris Rn. 53 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 - 17 K 4098/13 -, juris Rn. 55 ff., wurden zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. Mai 2014 durch Inkrafttreten und Umsetzung des aktuellen - im gerichtlichen Verfahren vorgelegten - Dienstverteilungsplanes behoben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2013 - 20 B 355/13
    Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Düsseldorf 17 K 1580/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Januar 2013 wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln anzuordnen, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
  • VG Düsseldorf, 18.03.2013 - 17 L 266/13
    Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 17 K 1580/13 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Januar 2013 hinsichtlich deren Ziffer I. (Untersagung) wiederherzustellen sowie hinsichtlich deren Ziffern III. (Zwangsgeldandrohung) und IV. (Gebührenfestsetzung) anzuordnen, hat keinen Erfolg.
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