Rechtsprechung
   LG Dortmund, 19.08.2005 - 17 S 59/05   

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https://dejure.org/2005,22923
LG Dortmund, 19.08.2005 - 17 S 59/05 (https://dejure.org/2005,22923)
LG Dortmund, Entscheidung vom 19.08.2005 - 17 S 59/05 (https://dejure.org/2005,22923)
LG Dortmund, Entscheidung vom 19. August 2005 - 17 S 59/05 (https://dejure.org/2005,22923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • vdiv.de (Kurzinformation)

    §§ 535, 558 Abs. 1, 558d BGB
    Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmiete mittels qualifizierten Mietspiegels - Spanneneinordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2006, 134
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Auszug aus LG Dortmund, 19.08.2005 - 17 S 59/05
    NJW 2005, 2074).

    NJW 2005, 2074 m.w.N.).

    überhaupt im Rahmen des Mietspiegels hält, greift dies nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 2074) nicht durch.

    sonst jegliche Funktion verlieren würde (BGH NJW 2005, 2074 m.w.N.).

    Insoweit weist der BGH (NJW 2005, 2074) zu.

    Ein solcher Aufwand ist nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2005, 2074) jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn zusätzlich zu dem qualifizierten Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder.

  • LG Dortmund, 02.05.2002 - 11 S 38/02

    Gutachten auch bei Mietspiegel-Mieterhöhung?

    Auszug aus LG Dortmund, 19.08.2005 - 17 S 59/05
    § 9 ZPO (LG Dortmund, ZMR 2002, 918: Börstinghaus in.

    können (LG Dortmund. ZMR 2002, 918).

  • LG München I, 14.08.2002 - 14 S 3488/02
    Auszug aus LG Dortmund, 19.08.2005 - 17 S 59/05
    München l (NZM 2003, 974) der Ansicht ist, sie könne bei Anwendung.
  • AG Brandenburg, 29.03.2007 - 34 C 174/06

    Wohnraummiete: Beweislast des Vermieters bei Mieterhöhungsbegehren über dem

    Die nähere Einordnung des Mietobjektes innerhalb der Spanne ist (noch) nicht erforderlich; diesbezügliche Angaben sind jedoch für die spätere Zustimmungsklage - wie nunmehr hier - unerlässlich ( BGH, NJW 2005, Seiten 2074 f. = WuM 2005, Seiten 394 ff. = MDR 2005, Seiten 771f.; LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff.; AG Dortmund, NZM 2005, Seiten 258 ff. ).

    Dieser Rahmen gruppiert sich aber gerade um einen bestimmten Mittelwert ( LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff.; Börstinghaus in: Schmidt/Futterer, MietR, 8. Auflage, § 558 BGB, Rdn. 53 ).

    8 Soweit die Klägerin der Ansicht ist, sie könne bei Anwendung des Mietspiegels in jedem Fall die maximale Spanne nach oben ausnutzen, so dass es offensichtlich für die materielle Berechtigung der Mieterhöhung bereits ausreichen soll, dass sich das Erhöhungsverlangen überhaupt im Rahmen des Mietspiegels hält, greift dies nach der jüngsten herrschenden Rechtsprechung des BGH ( NJW 2005, Seiten 2074 ff. = WuM 2005, Seiten 394 ff. ) und der Instanzgerichte ( LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff. ) aber gerade nicht durch.

    Diese kann schon deshalb nicht in jedem Fall mit dem höchsten Wert der Mietspiegelspanne übereinstimmen, weil die Ausweisung von Mietzinsspannen im Mietspiegel sonst jegliche Funktion verlieren würde ( BGH, NJW 2005, Seiten 2074 ff. = WuM 2005, Seiten 394 ff.; LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff. ).

    9 Nach der bereits zitierten Rechtsprechung ( BGH, NJW 2005, Seiten 2074 ff. = WuM 2005, Seiten 394 ff.; LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff. ) unterliegt es grundsätzlich auch keinen Bedenken, die konkrete ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb der Mietspiegelspanne durch Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln.

    Insoweit weist die herrschende Rechtsprechung ( BGH, NJW 2005, Seiten 2074 ff. = WuM 2005, Seiten 394 ff.; LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff. ) zu Recht darauf hin, dass eine Ermittlung der nach § 558 BGB ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb der im einschlägigen Mietspiegel vorgegebenen Spanne durch Sachverständigengutachten gemäß § 286 Abs. 1, 144 Abs. 1, 402 ff. ZPO mit Schwierigkeiten und einem Kostenaufwand verbunden ist, der zu der Höhe der geltend gemachten Mieterhöhung unter Berücksichtigung der als Schätzgrundlage vorhandenen Orientierungshilfe außer Verhältnis steht.

    Ein solcher Aufwand ist nach der herrschende Rechtsprechung ( BGH, NJW 2005, Seiten 2074 ff. = WuM 2005, Seiten 394 ff.; LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff. ) jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn zusätzlich zu dem qualifizierten Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde/Stadt und von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist (§ 558d Abs. 1 BGB), eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zur Verfügung steht.

    Auch wenn somit der Mittelwert dieser "Strecke" unter dem Gesichtspunkt der Vermutungswirkung keine besondere Bedeutung zukommt ( LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff.; vgl. Börstinghaus in: Schmidt/Futterer, MietR, 8. Auflage, § 558c Rdn. 113 ), so ist dieser Mittelwert doch der innerhalb der Spanne wohl am häufigsten verlangte - ortsübliche - Mietzins.

    Der im oberen Bereich des zulässigen Rahmens liegende Mietzins kann dann aber auch nur dann vom Vermieter verlangt werden, wenn diese Vergleichsmerkmale bei der konkreten Wohnung als über durchschnittlich eingeordnet werden können ( LG Dortmund, ZMR 2002, 918 = WuM 2002, Seite 636; LG Dortmund, WuM 2005, Seiten 723 ff. = NZM 2006, Seiten 134 ff. ).

  • LG Dortmund, 25.06.2012 - 11 S 90/12

    Recht eines Vermieters auf Mieterhöhung bei Überschreiten des Mittelwerts der

    Ein im oberen Bereich des zulässigen Rahmens liegender Mietzins kann nur verlangt werden, wenn diese Vergleichsmerkmale als überdurchschnittlich eingeordnet werden können (so schon Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19.08.2005, AZ: 17 S 59/05, abgedruckt in WuM 2005, 723).
  • AG Dortmund, 12.08.2014 - 425 C 4765/14

    Mieterhöhung: Korrekte Einordnung in Mietspiegel

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des zuständigen LG Dortmund (Urteil vom 25.6.2012 - 11 S 90/12 (zitiert nach juris) Urteil vom 19.08.2005 - 17 S 59/05 - WuM 2005, 723; Urteil vom 20.08.2010 - 17 S 48/10 WuM 2010, 633; AG Dortmund; Urteil vom 10.1.2012 WuM 2012, 103; Urteil vom 01.04.2003 WuM 2003, 297; WuM 2005, 254; WuM 2004, 718) ist ohne weitere Angaben vom Mittelwert des Mietspiegelfeldes auszugehen.
  • AG Dortmund, 10.01.2012 - 425 C 8870/11

    Geltender Wert eines Mietspiegelfeldes i.R.d. Rechtfertigung einer Höherstufung

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des zuständigen LG Z1 (Urteil vom 19.08.2005 - 17 S 59/05 - WUM 2005, 723; Urteil vom 20.08.2010 - 17 S 48/10; AG Z1; Urteil vom 01.04.2003 WUM 2003, 297; WUM 2005 254; WUM 2004 718) ist ohne weitere Angaben vom Mittelwert des Mietspiegelfeldes auszugehen.
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