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   LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03   

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LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03 (https://dejure.org/2003,3685)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03 (https://dejure.org/2003,3685)
LAG Hamm, Entscheidung vom 18. September 2003 - 17 Sa 1275/03 (https://dejure.org/2003,3685)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 242, 275, 611, 613 BGB;Art. 1 und 2 GG;§§ 935, 940 ZPO
    Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes; Abwarten des Arbeitgebers mit der Auflösung einer Abteilung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen; ...

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 275; ; BGB § 611; ; BGB § 613; ; GG Art. 1; ; GG Art. 2; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2004, 244
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 350/89

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

    Auszug aus LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03
    b) aa) Aufgrund des obigen eigenen Vorbringens des Verfügungsklägers steht aber dann zum einen fest, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger seit dem 01.07.2003 nicht mehr in der von ihr in ihrem Betrieb bisher errichteten Arbeitsgruppe Vorentwicklung tatsächlich beschäftigen kann, da nämlich die dortige bisherige tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte der Verfügungsbeklagten auf Grund ihrer endgültigen Auflösung der bisherigen Arbeitsgruppe Vorentwicklung zum 30.06.2003 gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist (BAG, Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01 - NZA-RR 2002, 214).

    cc) Ferner ist die Verfügungsbeklagte nicht gehalten, dem Verfügungskläger wegen des Wegfalls seines zuletzt bis zum 30.06.2003 in der Arbeitsgruppe Vorentwicklung des Betriebs der Verfügungsbeklagten inne gehabten Arbeitsplatzes nunmehr einen neuen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, da es nämlich grundsätzlich der freien Unternehmensentscheidung der Verfügungsbeklagten oblegen hat, ob und zu wann von ihr die von ihr bisher in ihrem Betrieb errichtete Arbeitsgruppe Vorentwicklung aufzulösen gewesen ist, und da der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Verfügungskläger in beiden Instanzen des hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens bereits nicht einmal dargetan hat, dass und gegebenenfalls weswegen die Entscheidung der Verfügungsbeklagten, nämlich die bisher von ihr in ihrem Betrieb errichtete Arbeitsgruppe Vorentwicklung zum 30.06.2003 endgültig aufzulösen, ihm gegenüber rechtsmissbräuchlich und/oder willkürlich gewesen sei (BAG, Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 -, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 18.02.1998 - 3 Sa 297/98

    Anforderungen für die Darlegung eines Verfügungsgrundes beim Antrag auf

    Auszug aus LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03
    Dabei ist zwar dem Verfügungskläger dahingehend zufolgen, dass sowohl die vom Arbeitsgericht Minden in dessen seitens des Verfügungsklägers mit seiner hier vorliegenden Berufung angegriffenen Urteil vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - vertretene Auffassung als auch die von der damaligen richterlichen Besetzung der Dritten Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in deren Urteil vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - NZA-RR 1998, 422 vertretene Ansicht, nämlich dass ebenfalls in dem Fall, bei dem der seitens seines Arbeitgebers ordentlich gekündigte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber im Wege einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung seine tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist begehre, für den arbeitsgerichtlichen Erlass dieser einstweiligen Verfügung von vornherein dann der Verfügungsgrund fehle und daher der Antrag des gekündigten Arbeitnehmers auf den gerichtlichen Erlass der obigen einstweiligen Verfügung durch die Arbeitsgerichte bereits als prozessual unzulässig zurückzuweisen sei, wenn die vorstehende tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers durch seinen bisherigen Arbeitgeber sowie dabei lediglich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zur Abwehr von wesentlichen Nachteilen für den gekündigten Arbeitnehmer und/oder nicht aus sonstigen gewichtigen Gründen auf Seiten des gekündigten Arbeitnehmers erforderlich sei, weder der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch der ständigen Rechtsprechung der anderen Arbeitsgerichte, der anderen Berufungskammern des Landesarbeitsgerichts Hamm und der Berufungskammern anderer Landesarbeitsgerichte entsprechen.

    d) Aus allen vorstehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts folgt dann jedoch, dass sowohl entgegen der obigen Ansicht des Arbeitsgerichts Minden in seinem hier vorliegenden Urteil vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - als auch entgegen der obigen Auffassung der damaligen richterlichen Besetzung der Dritten Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in deren Urteil vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - zum einen jedem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein tatsächlicher arbeitsvertragsgemäßer Beschäftigungsanspruch nicht nur in dem Fall zusteht, bei dem ansonsten "dem Arbeitnehmer" wesentliche Nachteile drohen, vielmehr lediglich in dem Fall nicht zusteht, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers gewichtiger sowie schützenswerter sind, zum anderen in dem Fall, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers nicht gewichtiger sowie nicht schützenswerter sind, grundsätzlich der Verfügungsgrund für eine vom Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragte einstweilige Verfügung zu seiner tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung seitens seines Arbeitgebers vorliegt, da nämlich nach der obigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers hinsichtlich einer tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber seitens der Arbeitsgerichte bereits bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber und nicht erst bei der Prüfung des Verfügungsgrundes vorzunehmen ist (LAG Hamm, Urteil vom 08.02.1996 - 16 Sa 15/96 - LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 312, 313 f, m.w.N.), und ferner in dem Fall, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers nunmehr ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers doch gewichtiger sowie schützenswerter sind, jetzt der Antrag des Arbeitnehmers, arbeitsgerichtlich gegen seinen Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung zu seiner tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber zu erlassen, von den Arbeitsgerichten nicht etwa als prozessual unzulässig, vielmehr als materiell-rechtlich unbegründet zurückzuweisen ist, da nämlich im vorstehenden Fall kein Verfügungsanspruch auf Seiten des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber vorliegt.

  • BAG, 10.11.1955 - 2 AZR 591/54

    Arbeitsverhältnis: Zuweisung vertraglich nicht vereinbarter Tätigkeit,

    Auszug aus LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03
    a) Denn zum einen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts sowie hierbei schon in seinem Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 -AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht die Auffassung vertreten, dass jeder Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz aus den Art. 1 und 2 GG auch tatsächlich arbeitsvertragsgemäß zu beschäftigen sei und dass während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber von jeglicher tatsächlichen weiteren Arbeit bei seinem Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nur vorübergehend, etwa nach dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses, oder bei besonderem, schutzwürdigem Interesse "des Arbeitgebers", dessen Vorliegen sorgfältig zu prüfen sei, zulässig sei.

    b) Zum anderen hat jetzt der Dritte Senat des bereits in seinem Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht die Ansicht vertreten, dass der tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers sei, dass deshalb der Arbeitnehmer mit seinen Rechten nur dann zurücktreten müsse, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen "des Arbeitgebers" entgegenstünden, dass dabei eine sorgfältige Prüfung geboten sei, dass zwar der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 -, a.a.O., die Auffassung vertreten habe, dass etwa nach dem Ausspruch einer Bundesarbeitsgerichts sowie dabei ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber von jeglicher tatsächlichen weiteren Arbeit bei seinem Arbeitgeber in Betracht kommen könne, dass aber dieses Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts nicht bedeute, dass im vorstehenden Fall eine Interessenabwägung entbehrlich wäre, dass vielmehr auch in dem Fall, bei dem der seitens seines Arbeitgebers ordentlich gekündigte Arbeitnehmer wünsche, von seinem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses tatsächlich arbeitsvertragsgemäß beschäftigt zu werden, die Interessen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden müssten.

  • LAG Köln, 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01

    Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel

    Auszug aus LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03
    b) aa) Aufgrund des obigen eigenen Vorbringens des Verfügungsklägers steht aber dann zum einen fest, dass die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger seit dem 01.07.2003 nicht mehr in der von ihr in ihrem Betrieb bisher errichteten Arbeitsgruppe Vorentwicklung tatsächlich beschäftigen kann, da nämlich die dortige bisherige tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers durch die Verfügungsbeklagte der Verfügungsbeklagten auf Grund ihrer endgültigen Auflösung der bisherigen Arbeitsgruppe Vorentwicklung zum 30.06.2003 gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist (BAG, Urteil vom 13.06.1990 - 5 AZR 350/89 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44; LAG Köln, Beschluss vom 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01 - NZA-RR 2002, 214).
  • LAG Hamm, 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung; Beschäftigung als

    Auszug aus LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03
    d) Aus allen vorstehenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts folgt dann jedoch, dass sowohl entgegen der obigen Ansicht des Arbeitsgerichts Minden in seinem hier vorliegenden Urteil vom 22.07.2003 - 1 (3) Ga 16/03 - als auch entgegen der obigen Auffassung der damaligen richterlichen Besetzung der Dritten Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in deren Urteil vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - zum einen jedem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein tatsächlicher arbeitsvertragsgemäßer Beschäftigungsanspruch nicht nur in dem Fall zusteht, bei dem ansonsten "dem Arbeitnehmer" wesentliche Nachteile drohen, vielmehr lediglich in dem Fall nicht zusteht, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers gewichtiger sowie schützenswerter sind, zum anderen in dem Fall, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers nicht gewichtiger sowie nicht schützenswerter sind, grundsätzlich der Verfügungsgrund für eine vom Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragte einstweilige Verfügung zu seiner tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung seitens seines Arbeitgebers vorliegt, da nämlich nach der obigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers hinsichtlich einer tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber seitens der Arbeitsgerichte bereits bei der Prüfung des Verfügungsanspruchs des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber und nicht erst bei der Prüfung des Verfügungsgrundes vorzunehmen ist (LAG Hamm, Urteil vom 08.02.1996 - 16 Sa 15/96 - LAG Hamm, Urteil vom 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01 - NZA-RR 2003, 312, 313 f, m.w.N.), und ferner in dem Fall, bei dem die arbeitsgerichtliche Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers nunmehr ergibt, dass die Interessen "des Arbeitgebers" an einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers doch gewichtiger sowie schützenswerter sind, jetzt der Antrag des Arbeitnehmers, arbeitsgerichtlich gegen seinen Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung zu seiner tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber zu erlassen, von den Arbeitsgerichten nicht etwa als prozessual unzulässig, vielmehr als materiell-rechtlich unbegründet zurückzuweisen ist, da nämlich im vorstehenden Fall kein Verfügungsanspruch auf Seiten des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber vorliegt.
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03
    c) Ferner hat nunmehr der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts sowie hierbei in seinem Beschluss vom 27.02.1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht entschieden, dass jedem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gemäß den §§ 611, 613 BGB i. V. m. § 242 BGB i. V. m. den Art. 1 und 2 GG ein tatsächlicher arbeitsvertragsgemäßer Beschäftigungsanspruch zustehe, dass es dabei darauf, ob der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber höhere oder geringerwertige Arbeiten verrichte oder ob der Arbeitnehmer für seine Arbeit eine spezielle Vor- oder Ausbildung benötige oder ob im Einzelfall ein faktisches Interesse des Arbeitnehmers an seiner tatsächlichen vertragsgemäßen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber bestehe oder ob sich die tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Arbeitsleistung nach dem subjektiven Empfinden des Arbeitnehmers als Last und Bürde oder als sinnvolle Entfaltung seiner Persönlichkeit darstelle, nicht ankomme, da nämlich der Anspruch auf tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung keinem Arbeitnehmer aufgezwungen werde, vielmehr als dispositiver Anspruch davon abhänge, ob der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber seine tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung verlange, dass für den tatsächlichen arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ebenfalls nicht entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer durch seine Nichtbeschäftigung seitens seines Arbeitgebers einen konkreten Schaden erleide, da nämlich schutzwerte Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers, den sein Arbeitgeber trotz eines diesbezüglichen Verlangens tatsächlich nicht beschäftige, in dem Fall, bei dem nicht überwiegende Interessen "des Arbeitgebers" entgegenstünden, deswegen stets verletzt würden, weil eben jeder Arbeitnehmer, der tatsächlich bei seinem Arbeitgeber arbeitsvertragsgemäß arbeiten wolle, hierzu durch seinen Arbeitgeber auch die Gelegenheit erhalten müsse, und dass deswegen, weil der allgemeine tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber aus einer sich aus Treu und Glauben ergebenden Pflicht des Arbeitgebers herzuleiten sei, der allgemeine tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber allerdings dort zurücktreten müsse, wo überwiegende schutzwerte Interessen "des Arbeitgebers" entgegenstünden, da nämlich der Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht verpflichtet sei, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende und schutzwerte Interessen zu fördern, weswegen es dann, wenn der Arbeitgeber wegen im Einzelfall entgegenstehender eigener Interessen die tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung seines Arbeitnehmers ablehne, einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob die Interessen "des Arbeitgebers" an der Nichtbeschäftigung schutzwürdiger seien und überwiegen würden, bedürfe, wobei einerseits ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der tatsächlichen Nichtbeschäftigung seines Arbeitnehmers etwa beim Wegfall der Vertrauensgrundlage oder bei Auftragsmangel oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer aus Gründen der Wahrung von Betriebsgeheimnissen vorliegen könne und andererseits sich auf Seiten des Arbeitnehmers das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfall noch durch besondere Interessen ideeller und/oder materieller Art verstärken könne (etwa Geltung in der Berufswelt, Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen).
  • BAG, 19.08.1976 - 3 AZR 173/75

    Arbeitsverhältnis: Beschäftigungspflicht nach ausgesprochener Kündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03
    b) Zum anderen hat jetzt der Dritte Senat des bereits in seinem Urteil vom 19.08.1976 - 3 AZR 173/75 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht die Ansicht vertreten, dass der tatsächliche arbeitsvertragsgemäße Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers sei, dass deshalb der Arbeitnehmer mit seinen Rechten nur dann zurücktreten müsse, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen "des Arbeitgebers" entgegenstünden, dass dabei eine sorgfältige Prüfung geboten sei, dass zwar der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 -, a.a.O., die Auffassung vertreten habe, dass etwa nach dem Ausspruch einer Bundesarbeitsgerichts sowie dabei ordentlichen Kündigung bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber von jeglicher tatsächlichen weiteren Arbeit bei seinem Arbeitgeber in Betracht kommen könne, dass aber dieses Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts nicht bedeute, dass im vorstehenden Fall eine Interessenabwägung entbehrlich wäre, dass vielmehr auch in dem Fall, bei dem der seitens seines Arbeitgebers ordentlich gekündigte Arbeitnehmer wünsche, von seinem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses tatsächlich arbeitsvertragsgemäß beschäftigt zu werden, die Interessen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen werden müssten.
  • LAG Hamm, 06.11.2007 - 14 SaGa 39/07

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Beschäftigungsanspruch, einstweilige Verfügung,

    Die Anforderungen an den Verfügungsgrund sind umso geringer, desto schwerer und offensichtlicher die drohende und bestehende Rechtsverletzung ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 12.Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 = NZA-RR 2003, 311 ; Urteil vom 18.September 2003 - 17 Sa 1275/03 = NZA-RR 2004, S.244 ; Urteil vom 8. November 2004 - 8 Sa 1798/04; juris; Urteil vom 28.März 2007 - 10 SaGa 11/07, juris).
  • LAG Hamm, 03.02.2004 - 19 Sa 120/04

    Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung

    Dabei kann offen bleiben, ob für die Durchsetzung der tatsächlichen Weiterbeschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung das Bestehen einer Notlage erforderlich ist, wie das Arbeitsgericht im Anschluss an eine frühere Entscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm (Urteil vom 18. Februar 1998 - 3 Sa 297/98 = LAGE Nr. 41 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) meint, oder ob sich der Verfügungsgrund grundsätzlich schon aus der zur Feststellung des Beschäftigungsanspruches notwendigen Interessenabwägung, dem wegen Zeitablaufs drohenden endgültigen Rechtsverlust und den geringeren Anforderungen an den Verfügungsgrund bei einer schweren und offensichtlichen Rechtsverletzung ergibt (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 9. März 1995 - 12 Sa 2036/94 = NZA-RR 1996, S. 145 (148(; Urteil vom 12. Dezember 2001 - 10 Sa 1741/01 = NZA-RR 2003, S. 311 (313 f.(; Urteil vom 18. September 2003 - 17 Sa 1275/03, JURIS).
  • LAG Hessen, 16.08.2005 - 13 SaGa 929/05

    Beschäftigung - Freistellung - Kündigungsfrist

    Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes und muss deshalb nur dann zurücktreten, wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG vom 19. August 1976, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; BAG vom 15. März 2001, AP Nr. 46 zu § 4 KSchG 1969; LAG München vom 07. Mai 2003, a.a.O.; LAG Hamm vom 18. September 2003, NZA-RR 2004, 244 und vom 08. November 2004 - 8 Sa 1798/04 - zitiert nach Juris; ErfK-Preis, 5. Aufl. 2004, § 611 BGB Rz 709; U. Fischer, NZA 2004, 233).
  • LAG Hamm, 08.11.2004 - 8 Sa 1798/04

    Einstweiliger Rechtsschutz / Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist /

    Soweit demgegenüber das Arbeitsgericht den Standpunkt einnimmt, der Erlass einer Regelungsverfügung zugunsten des Arbeitnehmers zur Durchsetzung des Anspruchs auf Beschäftigung setze voraus, dass dem Arbeitnehmer ein nicht bzw. nur schwer reparabler Nachteil entstehe (so auch LAG Hamm vom 18.02.1998 - 3 Sa 297/98 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 41; dagegen ausdrücklich LAG Hamm Urt. v. 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03 - NZA-RR 2004, 244 m.w.N.), kann dieser Auffassung für Fälle der vorliegenden Art nicht gefolgt werden.
  • ArbG Bielefeld, 19.06.2007 - 2 Ga 22/07
    Dies sei eine nicht hinzunehmende Rechtsverweigerung (LAG Hamm, Urteil vom 22.02.1996 - 16 Sa 15/96; Urteil vom 09.03.1995 - 12 Sa 2036/94; 12.12.2001 - 10 Sa 1741/01; 18.09.2003 - 17 Sa 1275/03; LAG München, Beschluss vom 19.08.1992 - 5 Ta 185/92; Walker, Einstweiliger Rechtsschutz im Zivilprozess und im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rdnr, 677; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO Rdnr. 56 vor § 935).
  • ArbG Saarlouis, 03.06.2009 - 1 Ga 3/09
    Der Wegfall des Arbeitsplatzes ist in der Rechtsprechung als sachlicher Grund für die Freistellung des Arbeitnehmers während der Dauer der Kündigungsfrist anerkannt (vgl. LAG Hamm, 15.1.1991, 7 Ta 28/91; LAG München, 19.8.1992, 5 Ta 182/92; LAG Köln, 24.10.1995, 13(5) Ta 245/95; LAG Hamm, 18.9.2003, 17 Sa 1275/03).
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