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   LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18   

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LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18 (https://dejure.org/2019,60573)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18 (https://dejure.org/2019,60573)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04. November 2019 - 17 Sa 1492/18 (https://dejure.org/2019,60573)
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (77)

  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23) und losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen (MüHdB/ArbR/Spelge Bd. 2 4. Aufl. § 121 Rn. 4).

    (2) Der Europäische Gerichtshof hat den Begriff "Betrieb" iSd. MERL sehr weit ausgelegt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 26).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Es genügt, wenn eine Leitung vorhanden ist, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Ein Betrieb iSd. MERL muss keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    (c) Sofern der Europäische Gerichtshof darauf abstellt, dass es einer Leitung vor Ort bedarf, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung (technischer) Probleme sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31), war dieses Erfordernis mit dem Einsatz der Area Manager an der Frankfurter Station erfüllt.

    (ddd) Die Area Manager stellten damit den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und lösten arbeitsorganisatorische Probleme (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Für die Einordnung als Betrieb iSd. MERL bedurfte es keiner Leitung, die selbständig Massenentlassungen vornehmen konnte (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29 mwN).

    (aa) Hauptziel der MERL ist es, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen aufzufangen, indem vor solchen Entlassungen neben den Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern die zuständige Behörde unterrichtet wird (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28).

    Die MERL betrifft damit insbesondere sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28; ErfK/Kiel 19. Aufl. § 17 KSchG Rn. 9).

    Auf den Zweck der Richtlinie ist auch deshalb maßgeblich abzustellen, weil die in den verschiedenen sprachlichen Fassungen der Richtlinie 98/59 zur Bezeichnung des Begriffs "Betrieb" verwendeten Ausdrücke leicht voneinander abweichen und einen unterschiedlichen Inhalt haben, und zwar von Fall zu Fall Betrieb, Niederlassung, Unternehmen, Arbeitsmittelpunkt, räumliche Einheit oder Arbeitsort bedeuten (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 24; 7. Dezember 1995 - C-449/13 - [Rockfon] Rn. 26 und 27; vgl. dazu auch EuArbR/Spelge 2. Aufl. RL 98/59/EG Art. 1 Rn. 58; Maschmann EuZA 2015, 488, 493).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1528/18

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    Im Übrigen wird auf den Auszug des von der klagenden Partei zweitinstanzlich in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung eingereichten Auszugs aus dem Betriebshandbuch der Schuldnerin Bezug genommen (Original Bl. 889 d.A. des Verfahrens 17 Sa 1528/18).

    In dem zwischen der Schuldnerin und der Vereinigten Dienstleistungsgesellschaft ver.di abgeschlossen Tarifvertrags "Werdegang Kabine airberlin" vom 17. September 2014 (im Folgenden: TV Werdegang) ist für den Area Manager zudem folgendes festgehalten (vgl. die im Verfahren 17 Sa 1528/18 eingereichte Anlage K 40):.

    Es wird auf die im Verfahren 17 Sa 1528/18 eingereichten Anlage K 19 Bezug genommen.

    "In einer Blitzinfo vom 13. Februar 2017 (Anlage K 58 des Verfahrens 17 Sa 1528/18) heißt es zudem wie folgt:.

    Die weiteren Briefings, die den ACMIO-Betrieb der Schuldnerin betrafen, erfolgten durch H und die Schuldnerin gemeinsam (vgl. die im Verfahren 17 Sa 1528/18 eingereichte Anlage K 59).

    Über die geplante Aufteilung des Flugbetriebes der Schuldnerin in einen ACMIO- und einen NAB-Bereich (sog. eigenwirtschaftlicher Flugverkehr, vgl. dazu Anlage K 3 des Verfahrens 17 Sa 1528/18) schlossen die Schuldnerin und die PV Kabine unter dem 24. Februar 2017 die Betriebsvereinbarung zur Umstrukturierung der A für das Kabinenpersonal (im Folgenden: RIA-UK, vgl. die beklagtenseits im Verfahren 17 Sa 1528/18 eingereichte Anlage BB 6) mit auszugsweise folgendem Inhalt:.

    Im Zuge der Verhandlungen über den RIA-UK teilte die Schuldnerin in einem Schreiben an die PV Kabine vom 6. Februar 2017 (Anlage K 24 des Verfahrens 17 Sa 1528/18) mit, dass es sich bei den dem ACMIO-Bereich zugeteilten Mitarbeitern (sog. "dedicated Cabincrew") nicht um einen geschlossenen Personalkörper handele, der einen späteren individuellen Wechsel oder Förderung zur NAB (eigenwirtschaftlicher Flugbetrieb) außerhalb des ACMIO ausschließe.

    In einer internen Mitteilung vom 12. Oktober 2017 (Anlage K 11 des Verfahrens 17 Sa 1528/18), heißt es, dass die K neben der O ua. 20 weitere Flugzeuge übernehme.

    In der Folgezeit schrieb die O sog. "ready entry" Stellen für Cockpit- und Kabinenpersonal auf den Flugzeugmustern der A 320-Familie aus (vgl. Anlage K 12 des Verfahrens 17 Sa 1528/18).

    Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens und der Stellungnahme der PV Kabine wird auf die beklagtenseits im Verfahren 17 Sa 1528/18 eingereichten Anlagen BB 13 bis BB 15 verwiesen.

    Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt nebst Anlagenordner sowie auf die beigezogenen Akten nebst Anlagenordner des Verfahrens 17 Sa 1528/18 Bezug genommen.

  • BAG, 25.08.2016 - 8 AZR 53/15
    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    aa) Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 mwN).

    (1) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I-7301; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 26 mwN).

    (2) Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgebenden Kriterien kommt je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (näher EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. ua. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 27 mwN).

    Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in einem solchen Fall anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, I-7491; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 28 mwN).

    Vor diesem Hintergrund kann der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium sein, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 29; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 29).

    (c) Allein in der bloßen Fortführung einer Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) oder der bloßen Auftragsnachfolge zeigt sich kein Betriebs(teil)übergang (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 36 und 41, Slg. 2011, I-95; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 30 mwN).

    Insbesondere müssen die sog. "nominated persons" und das fliegende Personal über bestimmte Qualifikationen verfügen und sind nicht ohne weiteres durch anderes Personal ersetzbar (vgl. dazu auch BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 34).

    Sofern P etwaigen Personalbedarf durch Neueinstellungen gedeckt und dabei auch ehemalige Mitarbeiter der Schuldnerin eingestellt hat, begründet auch dies keinen Betriebs(teil)übergang (vgl. dazu BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 32).

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14
    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    Ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann, ist für die Definition des Begriffs "Betrieb" nicht entscheidend (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 32).

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und die über eine Gesamtheit von Arbeitnehmer sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27).

    Die Richtlinie 98/59 betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, so dass die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen muss, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 28).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25).

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich auszulegen (EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23).

    Der Betriebsbegriff der MERL ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 98/59/EG, die für die Auslegung des insoweit einschlägigen nationalen Rechts maßgeblich ist, geklärt (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45 ff. mwN; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    d) Das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 72; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 31, BAGE 144, 47).

    Die auf der Grundlage von § 18 Abs. 1, Abs. 2 KSchG erlassene Entscheidung der Agentur für Arbeit hindert die Feststellung der Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige durch die Gerichte für Arbeitssachen auch dann nicht, wenn sie bestandskräftig geworden ist (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 66 mwN; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 30, BAGE 144, 47).

    Der Bescheid entfaltet weder gegenüber dem Arbeitnehmer noch gegenüber den Gerichten für Arbeitssachen materielle Bestandskraft und vermag deshalb mögliche Fehler der Massenentlassungsanzeige nicht zu heilen (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 67; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 30, BAGE 144, 47; 28; ausführlich BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 25 ff.).

    In der Erklärung der Kündigung liegt dann ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG als Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB (vgl. zu § 17 Abs. 3 Satz 2 und 3 KSchG als Verbotsgesetz BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 37 ff., BAGE 144, 47).

    Dabei zielt die Pflicht zur Massenentlassungsanzeige gegenüber der Arbeitsagentur darauf ab, ihr die Möglichkeit zu verschaffen, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Aufschub von Belastungen des Arbeitsmarkts einzuleiten und für anderweitige Beschäftigungen der Betroffenen zu sorgen (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 41, BAGE 144, 47; 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 27, BAGE 138, 301).

    Andernfalls ist nicht sicher gestellt, dass die Ziele der MERL und § 17 KSchG erreicht werden (vgl. zu § 17 Abs. 2 und 3 KSchG BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 45 ff., BAGE 144, 47).

  • BAG, 13.08.2019 - 8 AZN 171/19

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    Die Identität einer wirtschaftlichen Einheit ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Merkmalen wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ua. EuGH 20. Juli 2017 - C-416/16 - [Piscarreta Ricardo] Rn. 43 mwN; BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10).

    Erforderlich ist eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG setzt ein solches eigenständiges disziplinarisches Weisungs- und personelles Leitungsrecht nicht voraus (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 44 ff. mwN; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa]; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26; APS/Moll 5. Aufl. § 17 KSchG Rn. 8).

    Der Betriebsbegriff der MERL ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 98/59/EG, die für die Auslegung des insoweit einschlägigen nationalen Rechts maßgeblich ist, geklärt (vgl. etwa EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45 ff. mwN; vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26).

    Der unionsrechtliche Betriebsbegriff iSd. Richtlinie 98/59/EG ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. auch BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 26).

  • LAG Düsseldorf, 13.03.2019 - 12 Sa 726/18

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung nach Insolvenz von Air Berlin -

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    Für einen Vollzug vor Zugang der Kündigung spricht, dass nach dem unstreitigen Parteivortag in dem Vertrag mit P vom 27. Oktober 2018 als Vollzugsdatum der 15. Dezember 2017 und in der Vereinbarung mit der K vom 13. Oktober 2017 als Vollzugsdatum der 9. Januar 2018 vereinbart wurde (vgl. dazu auch LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn. 180).

    Die Übersendung der Massenentlassungsanzeige per E-Mail ist ausreichend (LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn. 239).

    Vor dem Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel, dass der Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit vollständig, d.h. mit dem Anschreiben vom 12. Januar 2018, dem Formular Entlassungsanzeige sowie den Anlagen dazu, d.h. den Angaben zu 3.31 (Angabe zu Entlassungen nach Base und Gesamt), zu Punkt 35 (vorangegangene Entlassungen), Liste mit den Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG sowie den im Schreiben vom 12. Januar 2018 bezeichneten Anlagen erfolgt ist (vgl. dazu auch LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn. 239).

    b) Dahinstehen kann, ob die Schuldnerin den Stand der Beratungen mit der PV Kabine in dem Schreiben an die Agentur für Arbeit Berlin-Nord vom 12. Januar 2018 unzutreffend und damit für die Behörde irreführend dargestellt hat, so dass die Massenentlassungsanzeige bereits deshalb unwirksam ist (so LAG Berlin-Brandenburg 11. Juli 2019 - 21 Sa 1908/18 - Rn. 118 ff.; aA LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn. 250 ff.).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12
    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    aa) Ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. EuGH 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 25 mwN).

    (1) Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (ua. EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I-7301; BAG 25. August 2016 - 8 AZR 53/15 - Rn. 26 mwN).

    Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN).

    Erforderlich ist eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    Dieser Ort wird somit weder beliebig noch vom Arbeitnehmer bestimmt, sondern vom Luftfahrtunternehmer für jedes Besatzungsmitglied (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 71).

    Er ist damit der Ort, an dem das Flugpersonal systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe es für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und dem Luftfahrtunternehmer zur Verfügung steht (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 70; vgl. dazu auch BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 23 mwN).

    Er ist damit der Ort, an dem das Flugpersonal systematisch seinen Arbeitstag beginnt und beendet sowie seine tägliche Arbeit organisiert und in dessen Nähe es für die Dauer des Vertragsverhältnisses seinen tatsächlichen Wohnsitz begründet hat und dem Luftfahrtunternehmer zur Verfügung steht (EuGH 14. September 2017 - C-168/16 und C-169/16 - [Nogueira ua.] Rn. 70).

  • EuGH, 13.06.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

    Auszug aus LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1492/18
    Erforderlich ist eine ausreichende funktionelle Autonomie, wobei sich der Begriff Autonomie auf die Befugnisse bezieht, die der Leitung der betreffenden Gruppe von Arbeitnehmern eingeräumt sind, um die Arbeit dieser Gruppe relativ frei und unabhängig zu organisieren und insbesondere Weisungen zu erteilen und Aufgaben auf die zu dieser Gruppe gehörenden untergeordneten Arbeitnehmer zu verteilen, ohne dass andere Organisationsstrukturen des Arbeitgebers dabei dazwischengeschaltet sind (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 f.; 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 32 mwN; BAG 13. August 2019 - 8 AZN 171/19 - Rn. 10).

    Die Identität der wirtschaftlichen Einheit setzt zwangsläufig unter anderen Merkmalen eine funktionelle Selbständigkeit voraus (EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62).

    Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23 EG (vgl. zu dem Begriff der wirtschaftlichen Einheit EuGH 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 62 ff.).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11
  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Ruhezeit - Erholungsurlaub - Flugbegleiter

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

  • BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 11/16

    Lauge u.a.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 1908/18

    Jouini u.a. - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15
  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10
  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

  • EuGH, 17.12.1998 - C-250/97

    Irreführende Darstellung des Stands der Beratungen - Konsultationsverfahren -

  • EuGH, 13.09.2007 - C-458/05
  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16
  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 601/14

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Die Beweislast für die Erfüllung der vorvertraglichen Pflichten zur Information

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07
  • EuGH, 18.12.2014 - C-449/13
  • BAG, 21.02.2017 - 1 ABR 62/12

    1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.04.2019 - 21 Sa 1534/18

    Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Antrag auf gerichtliche Zustimmung zur

  • ArbG Berlin, 21.12.2017 - 41 BV 13752/17

    Betriebsteilübergang - zwingendes Recht - Kindertagesstätte

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1

  • BAG, 20.03.2014 - 8 AZR 1/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • EuGH, 20.07.2017 - C-416/16

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung -

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 303/17
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1488/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1542/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1436/18

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1509/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1482/18

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1576/18

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1565/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1566/18

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1573/18

    Betriebsübergang - Wahrung der Identität der Einheit - Gesamtbewertung

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1575/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1568/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1531/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1563/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1534/18

    1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1

  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1450/18
  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1571/18

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • LAG Hessen, 23.09.2019 - 17 Sa 1540/18

    Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1452/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1442/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1451/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1440/18
  • LAG Hessen, 21.10.2019 - 17 Sa 1478/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1518/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1517/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1513/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1514/18
  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 17 Sa 1569/18
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