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   LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06   

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LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06 (https://dejure.org/2006,7621)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.10.2006 - 17 Sa 613/06 (https://dejure.org/2006,7621)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - 17 Sa 613/06 (https://dejure.org/2006,7621)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG; § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005
    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sachliche Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen ; Beschäftigung als Aushilfskraft ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs auf Grundlage des § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz Nordrhein-Westfalen (HHG NW) 2004/2005; Erfordernis ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG; § 7 Abs. 3 HHG NW 2004/2005
    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aus haushaltsrechtlichen Gründen bei vorübergehend frei gewordenen Mitteln im Hochschulbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 654/96

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsmittel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG).

    Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder Stellenanteilen wird sichergestellt, dass der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121).

    Sie hat während der Laufzeit ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür beispielsweise durch Elternzeit frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97 - AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

    Soweit es dort heißt, der Arbeitnehmer müsse "entsprechend beschäftigt" werden, ist diese Voraussetzung ebenfalls aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts übernommen und bei der haushaltsrechtlichen Befristung nach § 7 Abs. 3 HHG NW bereits dann erfüllt, wenn die Aushilfskraft aus den vorübergehend frei gewordenen Mitteln der Stelle des beurlaubten Arbeitnehmers vergütet wird und der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme der Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt (vgl. BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121).

  • LAG Hamm, 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05

    Zulässigkeit von haushaltsrechtlich begründeten Befristungen im öffentlichen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).

    Diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind nach dem Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und dem bereits dargestellten Willen des Gesetzgebers für die Rechtslage nach Inkrafttreten des TzBfG unverändert maßgebend (ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

    Sie hat während der Laufzeit ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür beispielsweise durch Elternzeit frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.).

    Das Landesarbeitsgericht Hamm ist dem in den bereits zitierten Entscheidungen vom 14.09.2006 (11 Sa 220/06) und vom 19.06.2006 (11 Sa 1206/05) entgegengetreten und hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur haushaltsrechtlichen Befristung fest, wonach eine wegen Vorliegens eines Sachgrundes zulässige Befristung keiner zusätzlichen Rechtfertigung hinsichtlich ihrer Dauer bedarf.

    Diese Prognose ist auch anzustellen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die durch die Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden (BAG vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00, BAGE 101, 84 ff.; ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.; LAG Düsseldorf vom 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06, n.v.).

  • LAG Hamm, 14.09.2006 - 11 Sa 220/06

    Haushaltsrechtlich begründete Befristung, vorübergehend freie Haushaltsmittel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).

    Diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind nach dem Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und dem bereits dargestellten Willen des Gesetzgebers für die Rechtslage nach Inkrafttreten des TzBfG unverändert maßgebend (ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

    Sie hat während der Laufzeit ihres befristeten Arbeitsvertrages einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür beispielsweise durch Elternzeit frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.).

    Das Landesarbeitsgericht Hamm ist dem in den bereits zitierten Entscheidungen vom 14.09.2006 (11 Sa 220/06) und vom 19.06.2006 (11 Sa 1206/05) entgegengetreten und hält an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur haushaltsrechtlichen Befristung fest, wonach eine wegen Vorliegens eines Sachgrundes zulässige Befristung keiner zusätzlichen Rechtfertigung hinsichtlich ihrer Dauer bedarf.

    Diese Prognose ist auch anzustellen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die durch die Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden (BAG vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00, BAGE 101, 84 ff.; ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.; LAG Düsseldorf vom 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06, n.v.).

  • BAG, 12.10.1988 - 7 AZR 631/86

    Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages eines Gymnasiallehrers aus

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97 - AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung dem Zurückbleiben der Dauer der Befristung hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes lediglich insoweit Bedeutung beigemessen hat, als die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21), handelt es sich erkennbar um eine auf den Einzelfall bezogene Überprüfung auf eine missbräuchliche Gestaltung der Befristungsdauer.

  • LAG Düsseldorf, 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06

    Befristung eines Arbeitsvertrages aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Soweit die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in ihrer Entscheidung vom 11.05.2005 (7 Sa 1629/04, NZA-RR 2006, 104) die Ansicht vertritt, gerade im Hinblick auf § 7 Abs. 3 HHG hätte die dortige Klägerin als Aushilfskraft im Sinne der SR 2 y BAT und nicht als Zeitangestellte beschäftigt werden müssen, folgt die erkennende Kammer dieser Auffassung ebenso wie bereits die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06) nicht.

    Diese Prognose ist auch anzustellen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die durch die Beurlaubung anderer Mitarbeiter frei werden (BAG vom 17.04.2002 - 7 AZR 665/00, BAGE 101, 84 ff.; ebenso LAG Hamm vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06, n.v.; LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05, n.v.; LAG Düsseldorf vom 07.04.2006 - 10 (9) Sa 65/06, n.v.).

  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 609/97

    Befristung aus Haushaltsgründen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97 - AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 342/95

    Befristung nach dem HRG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97 - AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 451/87

    Teilzeitbeschäftgiung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht auch von dem Erfordernis einer Zuordnung zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle oder Planstellenteilen abgesehen, sofern nur sichergestellt war, dass die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln vorübergehend freier Planstellen oder Planstellenteile erfolgt (BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ebenso BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97, AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG).

    Dies ist erst dann der Fall, wenn die vereinbarte Befristungsdauer derart hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrundes zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95, AP Nr. 7 zu § 57 b HRG; BAG vom 12.10.1988 - 7 AZR 631/86, RzK I 9 f Nr. 21; BAG vom 28.09.1988 - 7 AZR 451/87, AP Nr. 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vgl. auch BAG vom 07.07.1999 - 7 AZR 609/97 - AP Nr. 215 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a Nr. 121; ErfK/Müller-Glöge, 6. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 94/95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rn. 58).

  • LAG Düsseldorf, 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).

    Damit verliere die Befristung die gerade und nur aus dem Haushaltszwang herzuleitende Legitimation (LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05, LAGE Nr. 25 zu § 14 TzBfG).

  • LAG Düsseldorf, 11.08.2006 - 9 Sa 459/06

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 27.10.2006 - 17 Sa 613/06
    Darüber hinausgehend ist eine "finanzielle Kongruenz" zwischen den vorübergehend frei gewordenen Mitteln aus der Planstelle des beurlaubten Beschäftigten und dem Vergütungsaufwand für die Ersatzkraft zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm vom 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05 und vom 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; a.A. LAG Düsseldorf vom 21.12.2005 - 12 Sa 1303/05 und LAG Düsseldorf vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06).

    Dieser Rechtsansicht hat sich die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf angeschlossen (Urteil vom 11.08.2006 - 9 Sa 459/06, n.v.); ihr folgt auch das Arbeitsgericht Essen in der angefochtenen Entscheidung.

  • LAG Köln, 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04

    Befristung, Justizverwaltung, Vertretung, mittelbare Vertretung, Kausalität,

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

  • BAG, 17.04.2002 - 7 AZR 665/00

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 06.08.2003 - 7 AZR 33/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftlicher Assistent

  • LAG Düsseldorf, 20.02.2007 - 3 Sa 1180/06

    Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen

    Eine "finanzielle Kongruenz" zwischen dem Zeitraum der vorübergehend freigewordenen Mittel und der Befristungsdauer der Arbeitszeiterhöhung ist zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf vom 27.10.2006 - 17 Sa 613/06).

    Diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auch nach dem Wortlaut der Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG und dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/4374 v. 24.10.2000, S. 13, 18 f.) für die Rechtslage nach Inkrafttreten des TzBfG unverändert maßgebend (ebenso LAG Düsseldorf v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, FA 2007, 57 (LS); LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Hamm v. 19.06.2006 - 11 Sa 1206/06, Erf-Kom/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rz. 94, 95; Rolfs, TzBfG, § 14 Rz. 58; vgl. auch Dörner, NZA 2006, 57, 63).

    Als eine Aushilfskraft in diesem Sinne ist die Klägerin im Umfang ihrer befristeten Arbeitszeitaufstockung tätig geworden: Sie hat während dieser Zeit einen zusätzlichen, nicht durch die vorhandenen und einsetzbaren Arbeitskräfte abzudeckenden Arbeitsbedarf im Büro-, Kassen- und Schreibdienst beim Amtsgericht Neuss erledigt, der nach der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers nur befriedigt werden sollte, wenn und soweit hierfür nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 HG NW frei gewordene Mittel zur Verfügung standen, der aber bei Erschöpfung dieser Mittel ungedeckt bleiben sollte (vgl. hierzu auch BAG v. 24.09.1997 - 7 AZR 654/96, RzK I 9 a) Nr. 121; LAG Hamm v. 19.06.2006 - 11 Sa 1206/05; LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, FA 2007, 57 (LS); vgl. auch LAG Düsseldorf v. 09.08.2006 - 4 Sa 362/06).

    Mit dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06 und v. 19.06.2005 - 11 Sa 1206/05) und ihm folgend der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil v. 27.10.2006 - 17 Sa 613/06, a.a.O.) ist an der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur haushaltsrechtlichen Befristung festzuhalten, wonach eine wegen Vorliegens eines Sachgrundes zulässige Befristung hinsichtlich ihrer Dauer keiner zusätzlichen Rechtfertigung bedarf.

  • BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1098/06

    Befristung - Haushalt

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2006 - 17 Sa 613/06 - wird zurückgewiesen.
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