Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 17.06.2011 - 17 Ta 520/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Burhoff online
Fahrtkosten, Reisekosten, Bahnfahrt, Kfz
- Burhoff online
Reisekosten, Rechtsanwalt, Wahlrecht, Beförderungsmittel
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Ein Rechtsanwalt darf bei Anreise zu Verhandlungstermin zwischen eigenem Pkw und Bahnfahrt wählen
- openjur.de
Höhe der Reisekostenerstattung des Rechtsanwalts im PKH-Verfahren
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 45 RVG; § 121 Abs. 2 ZPO; § 121 Abs. 3 ZPO
I.R. einer Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt bestitzt eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Verkehrsmittels für die Fahrten zu einem Termin im Zusammenhang mit der Reisekostenerstattung; Reisekostenerstattung für die Anreise zu einem Termin mit der Bahn oder ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
I.R. einer Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt bestitzt eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Verkehrsmittels für die Fahrten zu einem Termin im Zusammenhang mit der Reisekostenerstattung; Reisekostenerstattung für die Anreise zu einem Termin mit der Bahn oder ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Reisekosten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Bahn oder Pkw? - Der Umweltschutz ist im Gebührenrecht angekommen.
- haufe.de (Kurzinformation)
Auch beigeordneter Anwalt darf bei Anreise zum Gerichtstermin zwischen Bahn und Pkw wählen
Verfahrensgang
- ArbG Hildesheim, 19.04.2011 - 1 Ca 169/10
- LAG Niedersachsen, 17.06.2011 - 17 Ta 520/10
Wird zitiert von ...
- VG München, 29.09.2011 - M 9 M 11.3646
Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung; angemessene Reisekosten
Angemessen ist bei der Benutzung von Bus und Bahn auch eine Fahrkarte der 1. Klasse (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, Nr. 7004 VV, RdNr 4 und Landesarbeitsgericht Niedersachsen v. 17.6.2011, Az. 17 Ta 520/10 RdNr. 9).