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   LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14   

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https://dejure.org/2014,18894
LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14 (https://dejure.org/2014,18894)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.07.2014 - 17 Ta 8/14 (https://dejure.org/2014,18894)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juli 2014 - 17 Ta 8/14 (https://dejure.org/2014,18894)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewichtige Gründe für die weitere Aussetzung eines Arbeitsgerichtsverfahrens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Aussetzung von Kündigungsschutzprozess bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Strafverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Sachsen, 08.03.2012 - 4 Ta 17/12

    Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14
    Die Beklagte hat ihre entsprechend § 252 ZPO in Verbindung mit § 78 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde (vgl. Sächsisches LAG, 8. März 2012 - 4 Ta 17/12 -, juris, Rn. 12; Wagner, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 149 Rn. 12; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 149 Rn. 4; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Auflage, § 149 Rn. 5) gemäß §§ 569 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Satz 1ArbGG form- und fristgerecht eingelegt.

    An das Vorliegen gewichtiger Gründe sind mit Blick auf das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit Blick auf die gerichtliche Verpflichtung zum Verhandeln zivilrechtlicher Ansprüche in angemessener Frist aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - , juris, Rn. 22; Sächsisches LAG, 8. März 2012 - 4 Ta 17/12 -, juris, Rn. 19; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 7).

    Also können gewichtige Gründe nicht allein in dem Einfluss eines strafgerichtlichen Verfahrens auf die Entscheidung liegen, sondern müssen außerhalb dessen liegen (vgl. Sächsisches LAG, 8. März 2012 - 4 Ta 17/12 -, juris, Rn. 19; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 7: das Sächsische LAG und das OLG Koblenz lassen als Begründung für eine Zurückweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines Verfahrens nach einjähriger Aussetzung nicht den Hinweis auf die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens genügen).

  • OLG Koblenz, 21.02.2011 - 10 W 79/11

    Aussetzung bei Verdacht einer Straftat: Anforderungen an die Aufrechterhaltung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14
    An das Vorliegen gewichtiger Gründe sind mit Blick auf das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit Blick auf die gerichtliche Verpflichtung zum Verhandeln zivilrechtlicher Ansprüche in angemessener Frist aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - , juris, Rn. 22; Sächsisches LAG, 8. März 2012 - 4 Ta 17/12 -, juris, Rn. 19; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 7).

    Also können gewichtige Gründe nicht allein in dem Einfluss eines strafgerichtlichen Verfahrens auf die Entscheidung liegen, sondern müssen außerhalb dessen liegen (vgl. Sächsisches LAG, 8. März 2012 - 4 Ta 17/12 -, juris, Rn. 19; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 7: das Sächsische LAG und das OLG Koblenz lassen als Begründung für eine Zurückweisung eines Antrags auf Fortsetzung eines Verfahrens nach einjähriger Aussetzung nicht den Hinweis auf die Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens genügen).

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens Teil der Kosten des Rechtsstreits sind; denn die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens beziehungsweise die Fortführung des Verfahrens ist Teil des Hauptsacheverfahrens (vgl. BGH, 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, juris, Rn. 12; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 8).

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14
    Unabhängig davon besteht regelmäßig keine Rechtfertigung für die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines strafgerichtlichen Verfahrens (vgl. BAG, 25. Oktober 2010 - 2 AZR 801/09 -, juris, Rn. 17; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 -, juris, Rn. 15) und damit erst Recht keine Rechtfertigung für eine Aufrechterhaltung einer Aussetzung gemäß § 149 Abs. 2 Satz1 ZPO als Ausnahme von der auf Antrag regelmäßigen Fortführung des Verfahrens nach einjähriger Aussetzung gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

    Denn eine strafgerichtliche Verurteilung für sich genommen rechtfertigt weder eine Tatkündigung noch eine Verdachtskündigung; vielmehr haben die Gerichte für Arbeitssachen in einem Kündigungsschutzprozess ohne Bindung an das Strafurteil den Sachverhalt selbst aufzuklären und zu bewerten (vgl. BAG 18. November 1999 - 2 AZR 852/98 -, juris, Rn. 23; 25. Oktober 2010 - 2 AZR 801/09 -, juris Rn. 17; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - , juris, Rn. 15).

  • BVerfG, 05.08.2013 - 1 BvR 2965/10

    Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens verletzt Betroffenen in

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14
    An das Vorliegen gewichtiger Gründe sind mit Blick auf das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und mit Blick auf die gerichtliche Verpflichtung zum Verhandeln zivilrechtlicher Ansprüche in angemessener Frist aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 - , juris, Rn. 22; Sächsisches LAG, 8. März 2012 - 4 Ta 17/12 -, juris, Rn. 19; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 7).

    Die Entscheidung darüber, ob gewichtige Gründe vorliegen, ist eine gebundene Entscheidung, also keine Ermessensentscheidung (vgl. BVerfG, 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, juris, Rn. 22).

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 801/09

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14
    Unabhängig davon besteht regelmäßig keine Rechtfertigung für die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines strafgerichtlichen Verfahrens (vgl. BAG, 25. Oktober 2010 - 2 AZR 801/09 -, juris, Rn. 17; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 -, juris, Rn. 15) und damit erst Recht keine Rechtfertigung für eine Aufrechterhaltung einer Aussetzung gemäß § 149 Abs. 2 Satz1 ZPO als Ausnahme von der auf Antrag regelmäßigen Fortführung des Verfahrens nach einjähriger Aussetzung gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

    Denn eine strafgerichtliche Verurteilung für sich genommen rechtfertigt weder eine Tatkündigung noch eine Verdachtskündigung; vielmehr haben die Gerichte für Arbeitssachen in einem Kündigungsschutzprozess ohne Bindung an das Strafurteil den Sachverhalt selbst aufzuklären und zu bewerten (vgl. BAG 18. November 1999 - 2 AZR 852/98 -, juris, Rn. 23; 25. Oktober 2010 - 2 AZR 801/09 -, juris Rn. 17; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - , juris, Rn. 15).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14
    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens Teil der Kosten des Rechtsstreits sind; denn die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens beziehungsweise die Fortführung des Verfahrens ist Teil des Hauptsacheverfahrens (vgl. BGH, 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, juris, Rn. 12; OLG Koblenz, 21. Februar 2011 - 10 W 79/11 -, juris, Rn. 8).
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 852/98

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 17 Ta 8/14
    Denn eine strafgerichtliche Verurteilung für sich genommen rechtfertigt weder eine Tatkündigung noch eine Verdachtskündigung; vielmehr haben die Gerichte für Arbeitssachen in einem Kündigungsschutzprozess ohne Bindung an das Strafurteil den Sachverhalt selbst aufzuklären und zu bewerten (vgl. BAG 18. November 1999 - 2 AZR 852/98 -, juris, Rn. 23; 25. Oktober 2010 - 2 AZR 801/09 -, juris Rn. 17; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - , juris, Rn. 15).
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