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   LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15   

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https://dejure.org/2015,20705
LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15 (https://dejure.org/2015,20705)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15 (https://dejure.org/2015,20705)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 17 TaBV 277/15 (https://dejure.org/2015,20705)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Übertragung von Personalverantwortung als Einstellung

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Thüringen, 20.10.2011 - 6 TaBV 8/10
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15
    Eine Eingliederung ist jedenfalls gegeben, wenn ein Arbeitsverhältnis des einzustellenden Arbeitnehmers zum Betriebsinhaber besteht und der Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringt, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen bestimmt sind (BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 7 ABR 48/11 - AP Nr. 81 zu § 5 BetrVG 1972; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2014 - BB 2014, 2298; Thüringer LAG, Beschluss vom 20.10.2011 - 6 TaBV 8/10 - juris; zur Eingliederung ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 ABR 50/12 - NZA 2014, 1149).

    Zum Betrieb gehören vielmehr auch diejenigen Arbeitnehmer, die zur Erreichung des Betriebszwecks außerhalb des Betriebs eingesetzt werden; dies kann zur Folge haben, dass ein Arbeitnehmer in mehrere Betriebe des Arbeitgebers eingegliedert ist (Thüringer LAG, Beschluss vom 20.10.2011, a.a.O.; LAG Köln, Beschluss vom 22.10.2013 - 12 TaBV 64/13 - LAGE Nr. 7a zu § 78 BetrVG 2001).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 4 TaBV 7/13

    Unternehmensübergreifende Matrixstrukturen - betriebliche Eingliederung der

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15
    Eine Eingliederung ist jedenfalls gegeben, wenn ein Arbeitsverhältnis des einzustellenden Arbeitnehmers zum Betriebsinhaber besteht und der Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringt, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen bestimmt sind (BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 7 ABR 48/11 - AP Nr. 81 zu § 5 BetrVG 1972; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2014 - BB 2014, 2298; Thüringer LAG, Beschluss vom 20.10.2011 - 6 TaBV 8/10 - juris; zur Eingliederung ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 ABR 50/12 - NZA 2014, 1149).

    Dass die Tätigkeit nicht im Betrieb ausgeführt werde, sei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, dass der Mitarbeiter seinerseits Weisungen in einem anderen Betrieb erhalte (Beschluss vom 28.05.2014, a.a.O.).

  • LAG Köln, 22.10.2013 - 12 TaBV 64/13

    Betriebsratsmitglied kann zwei Betrieben angehören

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15
    Zum Betrieb gehören vielmehr auch diejenigen Arbeitnehmer, die zur Erreichung des Betriebszwecks außerhalb des Betriebs eingesetzt werden; dies kann zur Folge haben, dass ein Arbeitnehmer in mehrere Betriebe des Arbeitgebers eingegliedert ist (Thüringer LAG, Beschluss vom 20.10.2011, a.a.O.; LAG Köln, Beschluss vom 22.10.2013 - 12 TaBV 64/13 - LAGE Nr. 7a zu § 78 BetrVG 2001).
  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 50/12

    Einsatz von Fremdpersonal - Beteiligungsrecht des Betriebsrats - Eingliederung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15
    Eine Eingliederung ist jedenfalls gegeben, wenn ein Arbeitsverhältnis des einzustellenden Arbeitnehmers zum Betriebsinhaber besteht und der Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringt, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen bestimmt sind (BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 7 ABR 48/11 - AP Nr. 81 zu § 5 BetrVG 1972; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2014 - BB 2014, 2298; Thüringer LAG, Beschluss vom 20.10.2011 - 6 TaBV 8/10 - juris; zur Eingliederung ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 ABR 50/12 - NZA 2014, 1149).
  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15
    Eine Eingliederung ist jedenfalls gegeben, wenn ein Arbeitsverhältnis des einzustellenden Arbeitnehmers zum Betriebsinhaber besteht und der Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringt, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs zu dienen bestimmt sind (BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 7 ABR 48/11 - AP Nr. 81 zu § 5 BetrVG 1972; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2014 - BB 2014, 2298; Thüringer LAG, Beschluss vom 20.10.2011 - 6 TaBV 8/10 - juris; zur Eingliederung ohne Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 ABR 50/12 - NZA 2014, 1149).
  • LAG Düsseldorf, 20.12.2017 - 12 TaBV 66/17

    Matrixstruktur; Übertragung einer Führungsfunktion als Einstellung i.S.v. § 99

    Soweit es darum geht, dass im Rahmen von Matrixstrukturen, einer Führungskraft Vorgesetztenfunktion auch in einem anderen Betrieb zugewiesen wird, d.h. dieser der Vorgesetzte anderer Mitarbeiter wird bzw. werden soll, folgt die erkennende Kammer der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 28.05.2014 - 4 TaBV 7/13, juris Rn. 48 ff., ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17.06.2015 - 17 TaBV 277/15, juris 18 ff.; LAG Düsseldorf 10.02.2016 - 7 TaBV 63/15, juris Rn. 37 ff.), dass darin eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG liegt, wenn der Mitarbeiter zur Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs organisatorisch eingeplant wird.

    So kommt z.B. das Zustimmungsverweigerungsrecht aus § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG in Betracht, wobei es nicht darauf ankommt, ob entsprechende Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben sind (LAG Berlin-Brandenburg 17.06.2015 a.a.O. Rn. 20).

    Dies ist auch dann der Fall, wenn dies innerhalb eines Unternehmens erfolgt (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 17.06.2015 a.a.O. Rn. 20).

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2016 - 7 TaBV 63/15

    Eingliederung von leitenden Angestellten aufgrund unternehmensübergreifender

    Wie das Arbeitsgericht geht auch die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2014, 4 TaBV 7/ und 13, zitiert nach juris, und dem Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 17.06.2015, 17 TaBV 277/15, zitiert nach juris, davon aus, dass die im Antrag benannten Mitarbeiter in den Betrieb der Antragsgegnerin eingestellt worden sind.
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