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   LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13   

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https://dejure.org/2013,43285
LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13 (https://dejure.org/2013,43285)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13 (https://dejure.org/2013,43285)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 17 TaBVGa 2058/13 (https://dejure.org/2013,43285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung jenseits des § 23 BetrVG

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 77/10

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Anordnung von Arbeit während

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13
    Nach dieser Vorschrift kann dem Arbeitgeber aufgegeben werden, eine Handlung zu unterlassen, wenn er grob gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat; erforderlich ist eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung (BAG, Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 77/10 - AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13
    Ohne die ordnungsgemäße Durchführung eines Konsultationsverfahrens ausgesprochene Kündigungen verstoßen jedoch gegen ein gesetzliches Verbot und sind deshalb nach § 134 BGB rechtsunwirksam (BAG, Urteil vom 21.03.2013 - 2 AZR 60/12 - NZA 2013, 966 ff.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.12.2017 - 6 TaBVGa 1484/17

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren - Unterlassungsverfügung -

    In diesem Sinne hat auch das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.12.2013 - 17 TaBVGA 2058/13 zur Sicherung der Unterrichtungs- und Beratungsansprüche des Betriebsrates nach § 111 BetrVG eine einstweilige Verfügung zur Untersagung von Kündigung für möglich erachtet, den Anspruch des Betriebsrates im konkreten Fall indes verneint, weil seine Unterrichtungs- und Beratungsansprüche nicht gefährdet seien.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 7 TaBVGa 1219/14

    Betriebsänderung - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats - einstweilige

    In diesem Sinne hat auch das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13 zur Sicherung der Unterrichtungs- und Beratungsansprüche des Betriebsrats nach § 111 BetrVG eine einstweilige Verfügung zur Untersagung von Kündigungen für möglich erachtet, den Anspruch des Betriebsrats im konkreten Fall indes verneint, weil seine Unterrichtungs- und Beratungsansprüche nicht gefährdet seien.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16

    Einstweilige Verfügung - Unterlassung einer Betriebsänderung

    Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 29, 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12 - Rn. 46; LAG Schleswig-Holstein - 15. Dezember 2010 - 3 TaBVGa 12/10 - Rn. 22; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 - 17 TaBVGa 2058/13 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 06.01.2021 - 4 TaBVGa 6/20

    Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung von Entlassungen; Betriebsänderung;

    a.Eine Unterlassungsverfügung zur Sicherung eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats aus §§ 111, 112 BetrVG gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG iVm. §§ 935, 940, 938 Abs. 1, 2 ZPO kommt grundsätzlich in Betracht (ebenso etwa LAG Berlin-Brandenburg 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13, juris; LAG Hamm 20.04.2012 - 10 TaBVGa 3/12, juris; Fitting u.a., aaO Rn. 137 ff mwN; aA etwa LAG Rheinland-Pfalz 07.12.2017 - 5 TaBVGa 3/17, juris, LAG Düsseldorf 14.12.2005 - 12 TaBV 60/05, juris, mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.01.2022 - 12 TaBVGa 1513/21

    Einstweilige Anordnung - Anrückzeit bei Rufbereitschaft - betriebliche

    Diese Erfordernisse sind auch bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates zu beachten Der Erlass der einstweiligen Verfügung setzt in allen Fällen einen Verfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund voraus (LArbG Berlin-Brandenburg 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13, juris Rn 17; LArbG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 TaBVGa 2/16, juris Rn 19).
  • ArbG Brandenburg, 29.10.2020 - 3 BVGa 12/20
    So hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 12.12.2013 - 17 TaBVGa 2058/13 zur Sicherung der Unterrichtungs- und Beratungsansprüche des Betriebsrates nach § 111 BetrVG eine einstweilige Verfügung zur Untersagung von Kündigungen für möglich erachtet, den Anspruch des Betriebsrates im konkreten Fall jedoch verneint, weil seine Unterrichtungs- und Beratungsansprüche nicht gefährdet seien.
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