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   OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - I-17 U 106/04   

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https://dejure.org/2005,9689
OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - I-17 U 106/04 (https://dejure.org/2005,9689)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.05.2005 - I-17 U 106/04 (https://dejure.org/2005,9689)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Mai 2005 - I-17 U 106/04 (https://dejure.org/2005,9689)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte; Bestehen von Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz nebeneinander; Zulässigkeit des Rückgriffs auf den Einwendungsdurchgriff bei Realkrediten; ...

  • Judicialis

    HaustürWG § 3 Abs. 1 Satz 1; ; HaustürWG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 9; ; BGB § 242

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Schadensersatz und Freistellung von den Verbindlichkeiten eines zum Zwecke des Erwerbs einer Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schrottimmobilien: Muss Käufer Darlehensvaluta zurückzahlen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 248, 262; zuletzt bestätigt BGH NJW 2004, 154 f.) sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.

    Der Senat verweist dazu auf die den Parteien bekannte höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH NJW 2004, 154, 158), nach der Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz nebeneinander bestehen und insbesondere die Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577 EWG in ihrem Art. 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt.

    In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (NJW 2004, 154) sieht sich der erkennende Senat nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EWG-Vertrag veranlasst.

  • BGH, 19.05.2000 - V ZR 322/98

    Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensgeber beim Grundstückskauf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04
    Die Klägerin kann einen Einwendungsdurchgriff auch nicht aus den auf § 242 BGB gestützten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft herleiten (vgl. hierzu BGH Urteil vom 19. Mai 2000, WM 2000, 1287 f.).
  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04
    Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, Realkredite von der in § 9 VerbKrG geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auszunehmen, als bewusst getroffene abschließende Regelung anzusehen, die den Rückgriff auf den aus § 242 BGB hergeleiteten richterrechtlichen Einwendungsdurchgriff grundsätzlich ausschließt (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004, NJW 2004, 1376, 1378; vgl. auch MünchKom/Habersack 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rdnr. 79; Staudinger/Kessel-Wulf, Stand 2001, § 9 VerbrKrG Rdnr. 46).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04
    Anderes gilt, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie führt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. BGH ZIP 2004, 500).
  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 101/02

    Entbehrlichkeit des Zugangs der Annahmeerklärung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04
    - wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger oder Investor als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt und schließlich - wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Kunden hat (vgl. BGH WM 2003, 2327; ZIP 2004, 1188.
  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04
    - wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger oder Investor als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt und schließlich - wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Kunden hat (vgl. BGH WM 2003, 2327; ZIP 2004, 1188.
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 248, 262; zuletzt bestätigt BGH NJW 2004, 154 f.) sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.
  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04
    Regelmäßig ist ein Finanzierungsunternehmen nicht gehalten, den Kreditnehmer auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (BGH WM 2003, 1370).
  • LG Frankfurt/Oder, 15.11.2006 - 13 O 604/04
    Sie wird seit längerem bei fremdgenutzten Immobilien, bei deren Erwerb steuersparende Überlegungen angestellt werden, in Betracht gezogen (OLG Düsseldorf vom 13. Mai 2005, Az.: I-17 U 106/04 zu Ziffer 3 a).

    Der Darlehensvertrag bezieht sich allein auf die Finanzierung des Objektes, mithin nicht auf eine weitere Aktivität der Beklagten im Zusammenhang mit der unternehmerischen Planung, Werbung oder Durchführung des Anlagegeschäftes (z.B. OLG Düsseldorf vom 13. Mai 2005, Az.: I-17 U 106/04, Ziffer 3 b).

    Abgesehen davon, dass derartige Verknüpfung nicht unüblich ist (BGH, NJW 2006, 2099, 2104; Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, AZ.: 4 U 175/05, Seite 28; KG vom 4. August 2006, Az.: 21 U 121/04; OLG Düsseldorf vom 13. Mai 2005, Az. I-17 U 106/04, Ziffer 3 b; OLG Celle vom 28. Juni 2006, Az.: 3 U 252/05, Seite 12), enthält die Mietpoolregelung keine besonderen Risiken.

  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

    Er konnte bei normaler und damit zumutbarer Anstrengung die sich nach Vertragsabschluss ergebende monatliche Belastung für ihn aus den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen unschwer ersehen (vgl. OLG Celle OLGR Celle 2005, 262, 263; OLG Düsseldorf Urteil vom 13. Mai 2005 - I - 17 U 106/04 - Rdnr. 39 nach [...]; OLG Celle Urteil vom 28. September 2005 - 3 U 103/05 -, Anlage E 98 -S. 6 ).
  • KG, 19.03.2008 - 24 U 91/07

    Bankenhaftung beim finanzierten Eigentumswohnungskauf: Voraussetzungen für

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bank dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits eine aus mehreren Komponenten bestehende Finanzierung anbietet, für diese Konstruktion kein Bedürfnis besteht und dies für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 - I-17 U 106/04 - Rdnr. 39 nach juris; BGH, Urteil vom 20.01.2004 - XI ZR 460/02 - WM 2004, 521, Rdnr. 30 nach juris für den Fall eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrags), wenn also die Bank anstelle eines vom Kunden gewünschten üblichen Ratenkredits eine schwer durchschaubare und für den Erfolg der Finanzierung nicht erforderliche Finanzierungskonstruktion wählt, deren vorhandene spezifische Nachteile der Kunde nicht ohne weiteres zu erkennen vermag.
  • KG, 02.09.2011 - 4 U 9/10

    Finanzierter Wohnungseigentumskauf im Steuersparmodell:

    Es obliegt vielmehr dem Kreditnehmer selbst, sich darüber zu informieren, welche Art der Finanzierung für seine Zwecke am besten geeignet und auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse am besten zugeschnitten ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005, - I-17 U 106/04, zitiert nach juris, dort: Rdn. 39.).
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