Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,15536
OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17 (https://dejure.org/2018,15536)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2018 - 17 U 131/17 (https://dejure.org/2018,15536)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 17 U 131/17 (https://dejure.org/2018,15536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,15536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsrechts der Bausparkasse

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 307 Abs. 1, 2, § 489 Abs. 1 Nr. 2; UKlaG §§ 1, 3, 4
    Keine Kündigung eines Bausparvertrags nach 15 Jahren wegen Nichterfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: Formularklausel über ein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 15 Jahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsrechts der Bausparkasse

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Kündigung eines Bausparvertrags nach 15 Jahren wegen Nichterfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigungsklausel im Bausparvertrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigungsklausel im Bausparvertrag - OLG Karlsruhe erklärt eine Vertragsklausel für unwirksam, weil sie Bausparer unangemessen benachteiligt

  • versr.de (Kurzinformation)

    Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Kündigung eines Bausparvertrags nach 15 Jahren wegen Nichterfüllung der Zuteilungsvoraussetzungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bausparer muss Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Bausparvertrag rechtswidrig

  • der-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Karlsruhe erklärt Kündigungsklausel in Bausparverträgen für unwirksam - Klausel benachteiligt Bausparer unangemessen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 2192
  • ZIP 2018, 2061
  • WM 2018, 1834
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    Dass er zu dessen Leistung verpflichtet ist und ihn - wie jeder andere Darlehensgeber auch - nicht selbsttätig herab- oder aussetzen kann, ergibt sich zudem aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 BausparkG, wonach die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Bestimmungen über die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers und der Bausparkasse sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten, enthalten müssen (vgl. auch den Hinweis des Bundesgerichtshofs auf die "vertragsgemäße Erbringung der Ansparleistungen" im Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 25, juris).

    Dies bedingt einen stillschweigend vereinbarten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 BGB aF, weil anderenfalls die Bausparkasse dem Bausparer jederzeit den bedingungsgemäßen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 25, juris; das blendet Freise, BKR 2017, 229, 235 aus; anders dies., EWiR 2018, 67, 68).

    Jedenfalls wenn seit der erstmaligen Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind, hat der Bausparer - ungeachtet der ebenfalls einzuhaltenden Kündigungsfrist von sechs Monaten - eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will, und insoweit zu disponieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 84, juris).

    Damit verlangt die Klausel zur Vermeidung der Kündigung, dass der Bausparer - obwohl er nach dem Gesetz (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) jedenfalls mit den ihm eingeräumten zehn Jahren ab Zuteilungsreife eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist hat, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will, und insoweit zu disponieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 84, juris) - zeitgleich mit Herbeiführung der Zuteilungsreife oder jedenfalls umgehend nach erfolgter Zuteilung diese annimmt, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt noch kein Bauspardarlehen benötigt.

    Dem Bausparer ist aber hinsichtlich der Option, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, eine flexible Handhabung zuzubilligen, weil er nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Darlehensgewährung rechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 30, juris).

    Hiermit geht aber, was die Bestimmungen über die Fortsetzung des Vertrages bei Nichtannahme der Zuteilung (§ 5 Abs. 2 ABB) zeigen, keine Pflicht einher, ein Bauspardarlehen tatsächlich in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 29, juris).

    Dieser Zweck wird indes nicht in Frage gestellt, wenn der erlangte Anspruch nicht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 91, juris).

    Denn bei Abschluss des Bausparvertrages kann eine künftige Zinsentwicklung nicht sicher prognostiziert werden, so dass Fehleinschätzungen die Bausparkassen nachteilig betreffen (vgl.BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 61 mwN, juris).

    Eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse soll gerade nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 84, juris).

    Das sind hier die Pflicht des Bausparers zur Erbringung der Regelsparbeiträge und die Pflicht der Bausparkasse, dem Bausparer bei Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 25, 79 juris).

    Dieser besteht in der Erlangung eines Anspruchs auf Gewährung eines Bauspardarlehens (BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 30, juris).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168 Rn. 67).

    Dennoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der typischen Ausgestaltung der ordentlichen Kündigung des Bausparvertrages in der Ansparphase durch den Darlehensnehmer (erst) 10 Jahre nach Empfang des Darlehens (hier: nach Zuteilungsreife) abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 -, BGHZ 201, 168 Rn. 68).

    b) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30).

  • LG Berlin, 07.11.2017 - 15 O 513/16
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    und wurde inhaltsgleich von einigen Bausparkassen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen (z.B. der S. H. [https://www.s.-h.de/c./d./d./bsh/d./abb-pib/abb-tarif-f..pdf] oder dem D. R. [https://www.d..de/f./R./Download-Dateien/ABB/ABB_F.-Tarif_X._.pdf]; dazu LG Berlin, Urteil vom 07.11.2017 - 15 O 513/16, EWiR 2018, 67).

    Dies bedingt einen stillschweigend vereinbarten Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 BGB aF, weil anderenfalls die Bausparkasse dem Bausparer jederzeit den bedingungsgemäßen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens entziehen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16 -, Rn. 25, juris; das blendet Freise, BKR 2017, 229, 235 aus; anders dies., EWiR 2018, 67, 68).

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 331/07

    Eigenkapitalersatz - Bürgschaft zur Darlehenssicherung aus einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    Auch individuelle Umstände des konkreten Vertragsschlusses, die Anhaltspunkte für die den Klauseln übereinstimmend beigemessene Bedeutung liefern, sind zu dann beachten (vgl. nur BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 331/07 -, Rn. 15, juris mwN).

    Da der Kläger Ausführungen zum abweichenden Verständnis der Beklagten (Schriftsatz vom 28.05.2018, dort S. 6 f., 9) macht und selbst die Abweichung der hier streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Muster-ABB problematisiert (I 169), besteht kein übereinstimmendes und vom objektiven Sinngehalt der Klausel abweichendes Verständnis der Parteien, das sonst zugrunde zu legen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2008 - XI ZR 331/07 -, Rn. 15, juris mwN).

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 590/15

    Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 26 mwN, juris).

    Eine davon abweichende Verständnismöglichkeit ist zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15 -, Rn. 26 mwN, juris).

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    b) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    a) Da § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Verbot der Aushöhlung zentraler Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) enthält, sind als wesentliche Vertragspflichten jedenfalls die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Vertrags anzusehen (BGH, Urteil vom 01. Februar 2005 - X ZR 10/04 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 72/90

    Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der AGB einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    dd) Dass die B.F. die Klausel genehmigt hat (vgl. I 121 ff.), hat keine entscheidende Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 1991 - XI ZR 72/90 -, Rn. 64, juris).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    b) Die unangemessene Benachteiligung wird durch diese Abweichungen indiziert (BGH, Urteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69 und vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14, WM 2016, 457 Rn. 30).
  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11

    Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.06.2018 - 17 U 131/17
    Für das Abwägen der einander gegenüberstehenden Interessen ist eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen; auf die speziellen Umstände des Einzelfalls kommt es insoweit nicht an, sondern darauf, wie die Klausel unter Berücksichtigung aller nicht fernliegender Fallgestaltungen verwendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - X ZR 76/11 -, Rn. 10 mwN, juris).
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14

    Zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 9/15

    Zulässigkeit eines pauschalen Entgelts für geduldete Überziehungen

  • LG Karlsruhe, 01.09.2017 - 10 O 509/16

    Bausparvertrag: Wirksamkeit eines formularvertraglichen Kündigungsrechts der

  • BGH, 26.03.2008 - X ZR 70/06

    Rechtsnatur eines Vertrages über die Abstrahlung von Werbevideos; Rechtsfolgen

  • BGH, 09.11.1989 - IX ZR 269/87

    Kontrolle einzelner Klauseln der von einem Dachverband empfohlenen "Allgemeinen

  • LG Stuttgart, 16.11.2017 - 11 O 218/16

    Bauspar-Klausel steht auf dem Prüfstand

  • OLG Stuttgart, 02.08.2018 - 2 U 188/17

    Unwirksame AGB in Bausparverträgen - Unwirksamkeit einer Klausel in den

    Zudem verweist er auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 12.06.2018 - 17 U 131/17.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht