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BPatG, 22.04.2010 - 17 W (pat) 46/06 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.01.2009 - X ZB 22/07
Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten
Auszug aus BPatG, 22.04.2010 - 17 W (pat) 46/06
Der Senat hat in einem Ladungszusatz auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, wonach bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit diejenigen Anweisungen in den Blick zu nehmen sind, welche die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben (BGH BlPMZ 2009, 183 "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten").3.2 Ob Kombinationen von technischen und nichttechnischen bzw. vom Patentschutz ausgeschlossenen Merkmalen im Einzelfall patentfähig sind, hängt (abgesehen von etwa einschlägigen Ausschlusstatbeständen des § 1 Abs. 3 PatG, die hier ersichtlich nicht vorliegen) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein davon ab, ob sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (BGH BlPMZ 2009, 183 "Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten", Absatz 10;… vgl. Benkard/Asendorf/Schmidt, PatG, 10. Auflage (2006), § 4 Rdnr. 30 -33).
- BPatG, 13.11.2008 - 2 Ni 30/07
Auszug aus BPatG, 22.04.2010 - 17 W (pat) 46/06
Daraus war z. B. in der Entscheidung 2 Ni 30/07 "Druckvorlagenerstellung" (siehe Mitt. 2009, 233) gefolgert worden, dass "Anweisungen, die auf nichttechnischem Gebiet liegen, ... das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen" können (Leitsatz).
- BPatG, 04.05.2010 - 17 W (pat) 2/06 Ob die hinzugekommenen technischen Merkmale nahe gelegt sind, bleibt deshalb der weiteren Prüfung überlassen, wobei bei einer aus technischen und nichttechnischen Merkmalen bestehenden Lehre die Anweisungen, die auf nichttechnischem Gebiet liegen, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen können und somit die technischen Merkmale in den Blick zu nehmen sind; außerhalb der Technik liegende Anweisungen sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (BGH, GRUR 2009, 479, 2.b -Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten; BPatG, Mitt. 2009, 233 -2 Ni 30/07, Leitsatz; BPatG 17 W (pat) 46/06; BPatG 17 W (pat) 32/08).