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OLG Dresden, 21.11.2016 - 17 W 1084/16 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 28.01.2011 - 17 W 3/11
Gebühren- und Kostenrecht
Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2016 - 17 W 1084/16
So hält es der Senat für angezeigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 129 Abs. 2 GNotKG; zur Erforderlichkeit der Beschwerdezulassung vgl. BGH, V ZB 52/11, Rn. 4 und Senat, 17 W 3/11, Rn. 30, je zu der dem § 129 Abs. 2 GNotKG gleichtlautenden Regel des § 156 Abs. 4 S.1 KostO). - BGH, 06.10.2011 - V ZB 52/11
Einwendung gegen Notarkostenrechnung aus der Zeit vor der Gesetzesänderung: …
Auszug aus OLG Dresden, 21.11.2016 - 17 W 1084/16
So hält es der Senat für angezeigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 129 Abs. 2 GNotKG; zur Erforderlichkeit der Beschwerdezulassung vgl. BGH, V ZB 52/11, Rn. 4 und Senat, 17 W 3/11, Rn. 30, je zu der dem § 129 Abs. 2 GNotKG gleichtlautenden Regel des § 156 Abs. 4 S.1 KostO).
- LG Gera, 25.09.2020 - 6 OH 24/18 Soweit diese Ansicht damit begründet wird, dass der Gesetzgeber durch den Einmalanfall der Betreuungsgebühr nach KV Nr. 22200 gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG der Häufung von Gebühren für Betreuungstätigkeiten eine Absage erteilt habe, die nach dem alten Recht in § 147 Abs. 2 KostO möglich war, so vermag dies aus den seitens des OLG Dresden im Beschluss vom 21. November 2016 - 17 W 1084/16 - dargelegten Gründen - denen auch die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2020 folgt - nicht zu überzeugen.
Die Kammer verweist hierzu vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des OLG Dresden im Beschluss vom 21.11.2016 - 17 W 1084/16, Rdn 18-24 juris.
- LG Gera, 28.09.2020 - 6 OH 24/18
Notarielle Gebühr für in Eigenurkunde abgegebene Identitätserklärung
Soweit diese Ansicht damit begründet wird, dass der Gesetzgeber durch den Einmalanfall der Betreuungsgebühr nach KV Nr. 22200 gemäß § 93 Abs. 1 GNotKG der Häufung von Gebühren für Betreuungstätigkeiten eine Absage erteilt habe, die nach dem alten Recht in § 147 Abs. 2 KostO möglich war, so vermag dies aus den seitens des OLG Dresden im Beschluss vom 21. November 2016 - 17 W 1084/16 - dargelegten Gründen - denen auch die Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 22.08.2020 folgt - nicht zu überzeugen.Die Kammer verweist hierzu vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des OLG Dresden im Beschluss vom 21.11.2016 - 17 W 1084/16, Rdn 18-24 juris.