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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.06.2009 - I-17 W 144/09, I-17 W 145/09, 17 W 144/09, 17 W 145/09   

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OLG Köln, 18.06.2009 - I-17 W 144/09, I-17 W 145/09, 17 W 144/09, 17 W 145/09 (https://dejure.org/2009,8062)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.06.2009 - I-17 W 144/09, I-17 W 145/09, 17 W 144/09, 17 W 145/09 (https://dejure.org/2009,8062)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - I-17 W 144/09, I-17 W 145/09, 17 W 144/09, 17 W 145/09 (https://dejure.org/2009,8062)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einigungsgebühr, Kostenerstattung, Kostenfestsetzung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einigungsgebühr, Kostenerstattung, Kostenfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfallen und Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs

  • Judicialis

    RVG § 2; ; RVG § 13; ; VV RVG Nr. 1000; ; VV RVG Nr. 1003

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen und Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess an ihrem Wohn- oder Geschäftsort klagt oder verklagt wird, ist in aller Regel gehalten, einen am Ort des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181).

    Vielmehr reicht allein die Tatsache des Vertrauens ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände nicht aus, dass die am Wohn- oder Geschäftsort verklagte oder klagende Partei bei Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwaltes die dadurch entstehenden Mehrkosten erstattet verlangen kann (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris).

    Eine Ausnahme ist allenfalls dann zuzulassen, wenn die Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes, der über besondere Spezialkenntnisse verfügt, deshalb notwendig war, weil ein vergleichbar qualifizierter ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden konnte (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; BGH Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris).

  • BGH, 22.04.2008 - XI ZB 20/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Vielmehr reicht allein die Tatsache des Vertrauens ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände nicht aus, dass die am Wohn- oder Geschäftsort verklagte oder klagende Partei bei Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwaltes die dadurch entstehenden Mehrkosten erstattet verlangen kann (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris).

    Eine Ausnahme ist allenfalls dann zuzulassen, wenn die Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes, der über besondere Spezialkenntnisse verfügt, deshalb notwendig war, weil ein vergleichbar qualifizierter ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden konnte (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; BGH Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris).

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Nach Einführung des RVG hat der VII. Zivilsenat des BGH (vgl. NJW 2006, 1523) diese Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass auch die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 1000, 1003 VV RVG einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich voraussetze (ebenso: OLG Brandenburg MDR 2006, 235; vgl. hierzu auch BGH, VIII. Zivilsenat, NJW-RR 2005, 1303).

    In den Gründen (vgl. a.a.O.) ist ausgeführt worden, dass der VII. Zivilsenat des BGH (vgl. NJW 2006, 1523, wobei die vom BGH zitierte Fundstelle allerdings die bereits angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats betrifft) mitgeteilt habe, dass er an seiner gegenteiligen Auffassung nicht mehr festhalte.

  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Sie gehöre jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 -) nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart hätten.

    Der V. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 - juris) hat demgegenüber die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gezählt, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

  • BGH, 13.04.2007 - II ZB 10/06

    Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Diese Einigung steht schon aufgrund des Akteninhalts fest, ohne dass es weiterer Glaubhaftmachung bedürfte (zur Glaubhaftmachung vgl. BGH NJW 2007, 2187).

    Der II. Zivilsenat (vgl. NJW 2007, 2187) hat es für die Festsetzung einer Einigungsgebühr ausreichen lassen, dass eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG glaubhaft gemacht sei.

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Wenn auch einer Partei grundsätzlich ein besonderes Interesse zuzubilligen sein mag, sich von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen (vgl. BGH MDR 2004, 838 = NJW-RR 2004, 858), so folgt daraus aber nicht zugleich, dass sie hiervon erstattungsrechtlich ohne Inkaufnahme von Nachteilen einschränkungslos Gebrauch machen kann (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 = Rpfleger 2007, 429 = AnwBl. 2007, 465).
  • OLG Koblenz, 28.06.1990 - 14 W 333/90
    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Bamberg, 19.11.2002 - 4 W 131/02

    Festsetzung außergerichtlicher Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Die Festsetzungsfähigkeit der Vergleichs- oder Einigungsgebühr nach Maßgabe der gerichtlichen Kostengrundentscheidung haben auch mehrere Oberlandesgerichte bei Fehlen einer ausdrücklichen Kostenvereinbarung der Parteien bejaht (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1978, 1881; OLG München OLGR 1992, 47; OLG Bamberg JurBüro 2003, 144; OLG Celle OLGR 2007, 453).
  • OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06

    Festsetzung von Anwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff.

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
    Desgleichen begründet eine seit Jahren andauernde Zusammenarbeit zwischen Mandant und Anwalt noch keine Erstattungspflicht des Gegners (vgl. BGH MDR 2008, 946 = NJW-RR 2009, 283 = Rpfleger 2008, 534).
  • OLG Brandenburg, 22.08.2005 - 6 W 132/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung der Einigungsgebühr nur bei einem gerichtlich

  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZB 14/08

    Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer

  • OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05

    Kostenerstattung: Festsetzbarkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

  • OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

  • BGH, 01.03.2005 - VIII ZB 54/04

    Begriff des Vergleichs

  • OLG München, 26.04.1999 - 11 WF 718/99

    Kosten eines außergerichtlichen Vergleiches als Bestandteil der gerichtlichen

  • OLG Celle, 08.01.2007 - 7 W 1/07

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 98 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einer

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZB 11/08

    Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer

  • OLG München, 29.04.1997 - 11 W 3474/96

    Fehlende Eignung eines für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichs zur

  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 280/05

    Entstehung der Einigungsgebühr

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09   

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https://dejure.org/2009,15510
OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09 (https://dejure.org/2009,15510)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.06.2009 - 17 W 145/09 (https://dejure.org/2009,15510)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juni 2009 - 17 W 145/09 (https://dejure.org/2009,15510)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfallen und Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs

  • Judicialis

    RVG § 2; ; RVG § 13; ; VV RVG Nr. 1000; ; VV RVG Nr. 1003

  • rechtsportal.de

    Erfallen und Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess an ihrem Wohn- oder Geschäftsort klagt oder verklagt wird, ist in aller Regel gehalten, einen am Ort des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalt zu mandatieren (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181).

    Vielmehr reicht allein die Tatsache des Vertrauens ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände nicht aus, dass die am Wohn- oder Geschäftsort verklagte oder klagende Partei bei Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwaltes die dadurch entstehenden Mehrkosten erstattet verlangen kann (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris).

    Eine Ausnahme ist allenfalls dann zuzulassen, wenn die Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes, der über besondere Spezialkenntnisse verfügt, deshalb notwendig war, weil ein vergleichbar qualifizierter ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden konnte (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; BGH Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris).

  • BGH, 22.04.2008 - XI ZB 20/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Vielmehr reicht allein die Tatsache des Vertrauens ohne Hinzutreten ganz besonderer Umstände nicht aus, dass die am Wohn- oder Geschäftsort verklagte oder klagende Partei bei Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwaltes die dadurch entstehenden Mehrkosten erstattet verlangen kann (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris).

    Eine Ausnahme ist allenfalls dann zuzulassen, wenn die Beauftragung eines auswärtigen Anwaltes, der über besondere Spezialkenntnisse verfügt, deshalb notwendig war, weil ein vergleichbar qualifizierter ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden konnte (vgl. BGH NJW 2003, 901 = JB 2003, 205 = AnwBl. 2003, 181; BGH Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07 - juris).

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Nach Einführung des RVG hat der VII. Zivilsenat des BGH (vgl. NJW 2006, 1523) diese Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass auch die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 1000, 1003 VV RVG einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich voraussetze (ebenso: OLG Brandenburg MDR 2006, 235; vgl. hierzu auch BGH, VIII. Zivilsenat, NJW-RR 2005, 1303).

    In den Gründen (vgl. a.a.O.) ist ausgeführt worden, dass der VII. Zivilsenat des BGH (vgl. NJW 2006, 1523, wobei die vom BGH zitierte Fundstelle allerdings die bereits angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats betrifft) mitgeteilt habe, dass er an seiner gegenteiligen Auffassung nicht mehr festhalte.

  • BGH, 13.04.2007 - II ZB 10/06

    Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Diese Einigung steht schon aufgrund des Akteninhalts fest, ohne dass es weiterer Glaubhaftmachung bedürfte (zur Glaubhaftmachung vgl. BGH NJW 2007, 2187).

    Der II. Zivilsenat (vgl. NJW 2007, 2187) hat es für die Festsetzung einer Einigungsgebühr ausreichen lassen, dass eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 VV RVG glaubhaft gemacht sei.

  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Sie gehöre jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 -) nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart hätten.

    Der V. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 - juris) hat demgegenüber die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gezählt, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

  • OLG Bamberg, 19.11.2002 - 4 W 131/02

    Festsetzung außergerichtlicher Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Die Festsetzungsfähigkeit der Vergleichs- oder Einigungsgebühr nach Maßgabe der gerichtlichen Kostengrundentscheidung haben auch mehrere Oberlandesgerichte bei Fehlen einer ausdrücklichen Kostenvereinbarung der Parteien bejaht (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1978, 1881; OLG München OLGR 1992, 47; OLG Bamberg JurBüro 2003, 144; OLG Celle OLGR 2007, 453).
  • OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06

    Festsetzung von Anwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff.

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • BGH, 01.03.2005 - VIII ZB 54/04

    Begriff des Vergleichs

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Nach Einführung des RVG hat der VII. Zivilsenat des BGH (vgl. NJW 2006, 1523) diese Rechtsprechung dahingehend fortgeführt, dass auch die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 1000, 1003 VV RVG einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich voraussetze (ebenso: OLG Brandenburg MDR 2006, 235; vgl. hierzu auch BGH, VIII. Zivilsenat, NJW-RR 2005, 1303).
  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Wenn auch einer Partei grundsätzlich ein besonderes Interesse zuzubilligen sein mag, sich von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen (vgl. BGH MDR 2004, 838 = NJW-RR 2004, 858), so folgt daraus aber nicht zugleich, dass sie hiervon erstattungsrechtlich ohne Inkaufnahme von Nachteilen einschränkungslos Gebrauch machen kann (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 = Rpfleger 2007, 429 = AnwBl. 2007, 465).
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
    Wenn auch einer Partei grundsätzlich ein besonderes Interesse zuzubilligen sein mag, sich von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen (vgl. BGH MDR 2004, 838 = NJW-RR 2004, 858), so folgt daraus aber nicht zugleich, dass sie hiervon erstattungsrechtlich ohne Inkaufnahme von Nachteilen einschränkungslos Gebrauch machen kann (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1071 = Rpfleger 2007, 429 = AnwBl. 2007, 465).
  • BGH, 17.09.2008 - IV ZB 14/08

    Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer

  • OLG Brandenburg, 22.08.2005 - 6 W 132/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung der Einigungsgebühr nur bei einem gerichtlich

  • OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • OLG Koblenz, 28.06.1990 - 14 W 333/90
  • OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05

    Kostenerstattung: Festsetzbarkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

  • OLG München, 26.04.1999 - 11 WF 718/99

    Kosten eines außergerichtlichen Vergleiches als Bestandteil der gerichtlichen

  • OLG Celle, 08.01.2007 - 7 W 1/07

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 98 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einer

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZB 11/08

    Aufnahme einer Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid nach Abschluss einer

  • OLG München, 29.04.1997 - 11 W 3474/96

    Fehlende Eignung eines für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichs zur

  • BGH, 10.10.2006 - VI ZR 280/05

    Entstehung der Einigungsgebühr

  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

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