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   OLG Köln, 24.02.1997 - 17 W 474/96   

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https://dejure.org/1997,8859
OLG Köln, 24.02.1997 - 17 W 474/96 (https://dejure.org/1997,8859)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.02.1997 - 17 W 474/96 (https://dejure.org/1997,8859)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Februar 1997 - 17 W 474/96 (https://dejure.org/1997,8859)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 LGebBefrG; Gebührenbefreiung von Gemeinden und Gemeindeverbänden und Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens; Flächendeckende Einsammlung von Biomüll als wirtschaftliche Betätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 469
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Bayern, 04.06.1976 - 225 VII 72
    Auszug aus OLG Köln, 24.02.1997 - 17 W 474/96
    Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift sind wirtschaftliche Unternehmen Einrichtungen der Gemeinde, die aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern; der Begriff ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Gemeindeordnung auszulegen; in Betracht kommen vor allem Einrichtungen, die - einem privaten Wirtschaftsunternehmen vergleichbar - als selbständige Rechtspersönlichkeiten des bürgerlichen Rechts, z.B. als GmbH oder AG oder nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts als Eigenbetriebe geführt werden (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG , Stand: Februar 1996, § 2 Anm. 4.0 "Gemeinden"; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 13. Aufl. 1995, Anh. C "Gemeinden"; OLG Schleswig SchlHA 1972, 192; OLG Karlsruhe Justiz 1973, 394; BayVGH DÖV 1976, 858; LG Wuppertal JurBüro 1979, 403; OLG Koblenz KostRspr., 4. Aufl. 1993, § 2 GKG Nr. 39; Haecker SchlHA 1970, 45, Jürgensen Justiz 1971, 190).
  • OLG Naumburg, 23.08.2010 - 10 Wx 9/09

    Kostenbefreiung: Abwasserzweckverband in Sachsen-Anhalt als wirtschaftliche bzw.

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll durch eine Kostenbefreiung vermieden werden, dass öffentliche Gelder von Städten und Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften, die aus ihnen originär zugeflossenen Abgaben oder Landesmitteln stammen, für andere öffentliche Einrichtungen wie die Justizbehörden verwandt werden (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469; OLG Köln JurBüro 2008, 97; OLG Naumburg, Beschluss vom 01. August 2000, 1 U 77/99 zitiert nach juris).

    Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG JurBüro 2003, 99 - 101 zitiert nach juris; OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469).

    Der Dritte kann allerdings stets nur die technische Durchführung der Entsorgungspflicht übernehmen, nicht jedoch die Pflichtaufgabe selbst (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469).

  • BFH, 29.03.2000 - I R 32/99

    Zinsabschlag bei kommunalen Unternehmen

    Die Klägerin fungiert folglich als Verwaltungshelfer oder Erfüllungsgehilfe und erbringt (ausgelagerte) Dienstleistungen, die an sich ihren mehrheitlich beteiligten Gesellschaften --den Gemeinden in Gestalt der beiden Zweckverbände (vgl. §§ 1 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt --GKG LSA-- vom 26. Februar 1998, GVBl 1998, 81)-- obliegen (vgl. auch Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 28. Februar 1991 III ZR 49/90, NVwZ 1991, 606 ff.; Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Urteil vom 24. Februar 1997 17 W 474/96, NVwZ-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1998, 469 f.; OVG Nordrhein-Westfalen in NVwZ 1995, 1238); die (Minderheits-)Beteiligung der C-GmbH ändert daran nichts (vgl. auch § 6 Abs. 2 GKG LSA).

    Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in § 116 Abs. 3 (hier: Satz 1 Nr. 1) GO LSA stellen indes sicher, dass es sich bei der Klägerin gleichwohl nicht um ein wirtschaftliches Unternehmen, sondern nach wie vor um eine Körperschaft handelt, die hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (BGH in NVwZ 1991, 606 ff.; OLG Köln in NVwZ-RR 1998, 469 f.; OVG Nordrhein-Westfalen in NVwZ 1995, 1238; Czychowski, a.a.O., § 18a Rz. 24).

  • OLG Köln, 05.09.2007 - 2 Wx 36/07

    Gebührenbefreiung für kommunalen Abwasserbetrieb - Angelegenheiten der

    Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmen (OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469).

    Gesetzestechnisch handelt es sich bei der Regelung in § 107 Abs. 2 GO NW um eine Fiktion des Gesetzgebers, d.h. die genannten Einrichtungen gelten kraft Gesetz - und damit unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Gemeinde die Aufgabe wahrnimmt - als nichtwirtschaftliche Betätigung (OLG Köln [17. Zivilsenat], NVwZ-RR 1998, 469; Articus/Schneider, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 2001, § 107 Anm. 5).

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2007 - 10 W 65/07

    Kostenfreiheit einer Gemeinde nach § 2 Abs. 1 GKG

    Wirtschaftliche Unternehmen sind Einrichtungen der Gemeinde, die aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469 f).
  • OLG Naumburg, 09.01.2012 - 2 W 90/10

    Gerichtskostenfreiheit in Sachsen-Anhalt: Wirtschaftliche Unternehmung der

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll durch eine Kostenbefreiung vermieden werden, dass öffentliche Gelder von Städten und Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften, die aus ihnen originär zugeflossenen Abgaben oder Landesmitteln stammen, für andere öffentliche Einrichtungen wie die Justizbehörden verwandt werden (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469; OLG Köln JurBüro 2008, 97; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.08.2000, 1 U 77/99 zitiert nach juris).

    Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG JurBüro 2003, 99 ff., zitiert nach juris; OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469; Hartmann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 4).

  • OLG Naumburg, 16.10.2014 - 12 U 191/13

    Gerichtskostenfreiheit eines kommunalen Zweckverbandes: Klage auf Rückübertragung

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll durch eine Kostenbefreiung vermieden werden, dass öffentliche Gelder von Städten und Gemeinden und sonstigen Gebietskörperschaften, die aus ihnen originär zugeflossenen Abgaben oder Landesmitteln stammen, für andere öffentliche Einrichtungen wie die Justizbehörden verwandt werden (vgl. OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469; OLG Köln, JurBüro 2008, 97; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.08.2000, 1 U 77/99 zitiert nach juris).

    Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG JurBüro 2003, 99 ff., zitiert nach juris; OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469; Hartmann, a.a.O., § 144 KostO, Rdn. 4).

  • OLG Celle, 08.01.2015 - 2 W 271/14

    Befreiung eines Zweckverbands von Gerichtsvollziehergebühren

    Es muss sich mithin um eine auf Dauer angelegte, fortgesetzte und planmäßige sowie gewinnorientierte Teilnahme am Wirtschaftsleben handeln (vgl. BayObLG, JurBüro 2003, 99; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469).
  • LG Wuppertal, 12.01.2010 - 6 T 774/09
    Dabei besteht Einigkeit in der Rechtsprechung darüber, da das Gebührenbefreiungsgesetz den Begriff des wirtschaftlichen Unternehmens nicht legal definiert, dass dieser unter Berücksichtigung der Bestimmungen der jeweiligen Gemeindeordnung NRW auszulegen ist (LG Wuppertal, JurBüro 79, 403; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469 f; OLG Köln, JurBüro 2008, 97, OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 95).

    Insoweit haben die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf (OLG Köln, JurBüro 2008, 97, vgl. OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469, OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2009, 95) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gemeindeordnung mittlerweile eine legal definierende Abgrenzung des Begriffs der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde einerseits von der nicht-wirtschaftlichen Betätigung enthält, nämlich in § 107 Abs. 1 und 2 GO NRW.

  • OLG Zweibrücken, 16.03.2010 - 4 W 48/09

    Justizgebührenbefreiung: Überlassung der Auskiesung eines Gewässers als Akt der

    Von einem wirtschaftlichen Unternehmen ist dann auszugehen, wenn die Einrichtungen der Gemeinde aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 95; OLG Köln, NVwZ-RR 1998, 469; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. August 2007 - 7 W 54/07 - für die gemeinnützige GmbH; OLG Naumburg, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - 13 W 235/01 -).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2008 - 10 W 5/08

    Voraussetzungen der Gerichtskostenfreiheit wirtschaftliche Unternehmen einer

    Dabei setzt der Begriff des Unternehmens jedenfalls voraus, dass die Einrichtungen der Gemeinde aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert sind und in bestimmtem Umfang eine eigenständige Verwaltung und Wirtschaftsführung erfordern (vgl. OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469 f).
  • OLG Düsseldorf, 06.04.2004 - 10 W 129/03

    Pflicht einer Gemeinde zur Erstattung verauslagter Gerichtskosten an den Gegner

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