Rechtsprechung
LG Dortmund, 26.09.2005 - 17 S 131/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Überholen in einem verkehrsberuhigten Bereich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Bei Schritttempo haftet der Überholende
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Bei Schritttempo haftet der Überholende
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Bei Schritttempo haftet der Überholende
Verfahrensgang
- AG Hamm, 20.06.2005 - 28 C 36/05
- LG Dortmund, 26.09.2005 - 17 S 131/05
Wird zitiert von ... (2)
- LG Saarbrücken, 20.07.2007 - 13 A S 13/07
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden …
Schon mit Blick darauf, dass die Schrittgeschwindigkeit die denkbar geringste Geschwindigkeit darstellt (…vgl. hierzu den Überblick bei Hentschel/König/Dauer aaO), ist das Überholen eines Fahrzeuges in einer verkehrsberuhigten Zone regelmäßig nur unter Verstoß gegen das Schrittgeschwindigkeitsgebot möglich und damit allenfalls dann zulässig, wenn das vorausfahrende Fahrzeug angehalten hat (vgl. auch LG Dortmund DAR 2006, 281, das ein Überholen im verkehrsberuhigten Bereich per se für verboten hält). - AG Eschweiler, 15.02.2019 - 27 C 11/18 Zwar ist in einem verkehrsberuhigten Bereich angesichts der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit nicht mit einem Überholen zu rechnen (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 26.08.2005 - 17 S 131/05, juris, Leitsatz).