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   VG Ansbach, 17.05.1966 - 17/18   

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VG Ansbach, 17.05.1966 - 17/18 (https://dejure.org/1966,13201)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17.05.1966 - 17/18 (https://dejure.org/1966,13201)
VG Ansbach, Entscheidung vom 17. Mai 1966 - 17/18 (https://dejure.org/1966,13201)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)

  • OLG Saarbrücken, 16.09.2019 - Ss 44/19

    Bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO führt die Sachrüge nur

    Dies erfordert insbesondere die Darstellung und Auseinandersetzung mit allen erkennbaren Entschuldigungsgründen, ganz gleich, ob sie vom Angeklagten vorgebracht oder sonst für das Gericht ersichtlich waren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - m. w. N.; OLG Hamm StraFo 2004, 211 f. - juris Rn. 11; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.01.2016 - 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15, juris Rn. 11; Löwe-Rosenberg/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 329 Rn. 69 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 329 Rn. 33; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 329 Rn. 14), es sei denn diese wären von vornherein offensichtlich nicht geeignet, das Ausbleiben des Angeklagten zu entschuldigen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rn. 12; OLG Hamburg, a. a. O., juris Rn. 12).

    Die Sachrüge kann in die Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO umgedeutet werden, sofern sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (vgl. Löwe-Rosenberg/Gössel, a.a.O., Rn. 99; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 49; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 329 Rn. 70; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Urteil vom 20. Juli 2009 - Ss 55/2009 (64/09) - sowie Beschlüsse vom 27. April 2010 - Ss 28/2010 (46/10) -, 10. Juni 2010 - Ss 40/2010 (72/10) -, 14. Oktober 2010 - Ss 97/2010 (134/10) -, 12. November 2010 - Ss 23/2010 (35/10) -, 28. Oktober 2011 - Ss 91/2011 (119/11) -, 20. September 2012 - Ss 81/2012 -, 30. November 2012 - Ss 114/2012 (73/12) - und vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) -).

    c) Die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO selbst sind nach herrschender Meinung keine Verfahrensvoraussetzungen im vorgenannten Sinne (vgl. BGHSt 15, 287; 26, 84; s.a. BGHSt 46, 230, 235; Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) -).

    d) Nur soweit die Verfahrensrüge zulässig erhoben ist, hat das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises die für die Beurteilung des Ausbleibens des Angeklagten erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen und in eigener Würdigung darüber zu befinden, ob die von ihm festgestellten Tatsachen eine genügende Entschuldigung abgeben (vgl. z.B. BGHSt 28, 384; OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613; Thüring. OLG Beschluss vom 7. November 2007 - 1 Ss 273/07 - juris; Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - ).

    Nur auf entsprechende Verfahrensrüge (OLG Saarbrücken VRS 44, 190; OLG Stuttgart Justiz 1996, 110; 2006, 235) prüft das Revisionsgericht auch im Freibeweis, ob der Angeklagte dort geladen worden ist, wo er gewohnt hat (vgl. BGH NJW 1987, 1776; OLG Düsseldorf StV 1990, 58; Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 329 Rn. 48), und ob ein Fall zulässiger Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger vorgelegen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2006 - 2 Ss 509/05, juris Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.03.2014 - 1 Ss 15/14, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 16.05.2014 - (4) 161 Ss 71/14 (106/14), juris Rn. 14 ff.; Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - Ss 48/2015 (32/15) - SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 329 Rn. 68).

    aaa) Wird die fehlerhafte Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen zulässiger Vertretung des in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienenen Angeklagten durch einen Verteidiger gerügt, gehört zu dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Vorbringen, dass der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung erschienen ist, er von dem Angeklagten mit dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung bevollmächtigt worden ist, er den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vertreten wollte und er die Vertretungsvollmacht nachgewiesen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2006 - 2 Ss 509/05, juris Rn. 15; OLG Celle NStZ 2013, 615 f. - juris Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.03.2014 - 1 Ss 15/14, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 16.05.2014 - (4) 161 Ss 71/14 (106/14), juris Rn. 16; KG NStZ 2016, 234 f. - juris Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 18. August 2015 - Ss 48/2015 (32/15) - und vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 329 Rn. 68 m. w. N.).

    Der Pflichtverteidiger ist vielmehr ebenso wenig wie der Wahlverteidiger der (allgemeine) Vertreter des Angeklagten, sondern dessen Beistand, der einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat, so dass der Pflichtverteidiger - ebenso wie der Wahlverteidiger - einer (gegebenenfalls erneut erteilten) ausdrücklichen Vertretungsvollmacht bedarf (vgl. OLG Celle NStZ 2013, 615 f. - juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschl. v. 03.04.2014 - III-5 RVs 11/14, juris Rn. 4; OLG Köln StraFo 2016, 21 f. - juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 6).

    Die Frage, welche Voraussetzungen seitens des Angeklagten vorliegen müssen, damit ihn ein bestimmter Anwalt in der Berufungsverhandlung vertreten darf, insbesondere wie die entsprechende Bevollmächtigung zu erteilen ist, war indes nicht Gegenstand des Urteils des EGMR, weshalb der deutsche Gesetzgeber mit am 25.07.2015 in Kraft getretenem Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl I, S.1332) gerade im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des EGMR § 329 StPO dahingehend neu gefasst hat, dass nunmehr grundsätzlich in allen Fällen eine Vertretung des ausgebliebenen Angeklagten durch einen Verteidiger möglich ist, an dem Erfordernis einer besonderen schriftlichen Vertretungsvollmacht, seit dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl I, S. 2208) an dem Erfordernis einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht jedoch festgehalten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - zur Unbehelflichkeit ähnlich gelagerten Verteidigervorbringens vgl. auch: KG, Beschl. v. 16.05.2014 - (4) 161 Ss 71/14 (106/14), a. a. O.; KG NStZ 2016, 234 f.).

  • LAG Hessen, 13.09.2005 - 15 Sa 2114/04

    Ordentliche Änderungskündigung - Überprüfung der Unternehmerentscheidung

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2004 - 17/18 Ca 3542/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 17/18 Ca 3542/04 vom 20. Oktober 2004 abzuändern und festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 24. März 2004 unwirksam ist.

  • KG, 09.02.2012 - 23 U 192/08

    Formularmäßige Übertragung der Verwertungsrechte in Verträgen mit

    Vielmehr wird das Prinzip der angemessenen Vergütung gemäß § 11 Satz 2 bzw. §§ 32, 32 a UrhG betont, nämlich dort, "wo eine Inhaltskontrolle nicht möglich ist" (so die BT-Drucksache 14/8058, Seite 17/18).
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   RG, 08.05.1918 - V 17/18   

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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Abgabe von Schweinefett ohne Entgegennahme von Fleischmarken unter Überschreitung der Höchstpreise, wenn das Fleisch aus unerlaubtem Schweinehandel und unerlaubter Schlachtung herrührt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGSt 52, 14
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