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   BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60, 2 BvL 3/60, 2 BvL 21/60, 2 BvL 24/60, 2 BvL 4/61, 2 BvL 17/61   

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BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60, 2 BvL 3/60, 2 BvL 21/60, 2 BvL 24/60, 2 BvL 4/61, 2 BvL 17/61 (https://dejure.org/1962,7)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.1962 - 2 BvL 2/60, 2 BvL 3/60, 2 BvL 21/60, 2 BvL 24/60, 2 BvL 4/61, 2 BvL 17/61 (https://dejure.org/1962,7)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 1962 - 2 BvL 2/60, 2 BvL 3/60, 2 BvL 21/60, 2 BvL 24/60, 2 BvL 4/61, 2 BvL 17/61 (https://dejure.org/1962,7)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • opinioiuris.de

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes zum G 131

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 29 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 15, 167
  • NJW 1963, 1196 (Ls.)
  • DÖV 1965, 782
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    Art. 131 Satz 3 GG bestimmt darum im Hinblick auf diese dem Parlamentarischen Rat bekannten landesrechtlichen Regelungen: "Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden." Diese Bestimmung hat auch prozessuale Bedeutung; nur darauf ist das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [77]) eingegangen.

    Ob "anerkannt" in dem Sinn, daß die Verfolgung beamtenrechtlicher Ansprüche zugelassen wurde (OVGE 3, 103 [106 f.]) - so die ursprüngliche Auffassung der Landesgesetzgeber - oder "geschaffen" - so die rückwärts gerichtete Deutung im Licht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [133]) - spielt dabei für die Fortdauer der Landeskompetenz keine Rolle.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [90 ff.]) dargelegt, daß Art. 129 WRV bereits in der nationalsozialistischen Zeit die formelle Verfassungskraft verloren hatte, dabei aber dahingestellt gelassen, "ob Artikel 129 als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungskraft fortbestand".

    Die zurückhaltende Fassung des Art. 33 Abs. 5 GG deutet allerdings darauf hin, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht unter allen Umständen zu beachten sind, sondern nur soweit sie mit den Funktionen vereinbar sind, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 3, 58 [137]; 7, 155 [162]; 8, 1 [16]; 9, 268 [286]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat daher bereits entschieden, daß wegen der Eigenart der Materie jene Grundsätze hier "nicht im gleichen Maße" angewandt werden können wie beim aktiven Dienst; zu beanstanden sei es lediglich, wenn einzelne Bestimmungen "sich in besonders weitgehender grundsätzlicher Weise von den hergebrachten Regelungen des Berufsbeamtentums entfernten" (BVerfGE 3, 58 [137 f.]; vgl. auch 12, 264 [274]).

    Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung kann es sich also nur darum handeln, daß die Regelungen nach Möglichkeit hergebrachte Strukturelemente verwenden, wenn nicht die Besonderheiten der Materie Abweichungen rechtfertigen, wie es z.B. bei der Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung (BVerfGE 3, 58 [138 f.]), bei der Ausgestaltung des Ausleseverfahrens nach § 9 G 131 (BVerfGE 7, 129 [148 f.]) oder bei der Aufrechterhaltung des sonst verfassungswidrigen Beförderungsschnitts (BVerfGE 11, 203 [218]) der Fall ist.

    Die gesetzlichen Regelungen nach dem Zusammenbruch bedeuten demgegenüber eine von dem neu organisierten Staat durchgeführte konstitutive Neuordnung (vgl. BVerfGE 3, 58 [133 ff.]).

    Dem Landesgesetzgeber war es auf diesem Sektor besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfGE 3, 58 [134]; 6, 257 [267]; 7, 129 [141, 151]) nicht durch "hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums" verwehrt, die auf abschließende Bereinigung und realisierbare Befriedigung gerichteten Absichten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz auch für seinen Gesetzgebungsbereich zu vollziehen.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [153]) festgestellt, "daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (vgl. auch BVerfGE 4, 219 [242 f.]).

    Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß subjektive öffentliche Rechte keinesfalls schlechthin als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG behandelt werden können (vgl. BVerfGE 1, 264 [276 ff.]; 2, 380 [399 ff.]; 3, 58 [153]; 4, 219 [240 f.]).

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [153]) festgestellt, "daß die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die eigentumsgarantie auf diese öffentlich-rechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (vgl. auch BVerfGE 4, 219 [242 f.]).

    Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß subjektive öffentliche Rechte keinesfalls schlechthin als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG behandelt werden können (vgl. BVerfGE 1, 264 [276 ff.]; 2, 380 [399 ff.]; 3, 58 [153]; 4, 219 [240 f.]).

    Ohne daß es bisher eine praktische Konsequenz daraus gezogen hat, hat es aber anerkannt, daß es vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte geben kann, die unter den Begriff des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG fallen: "Maßgebend ist allein, ob im Einzelfalle ein subjektives öffentliches Recht dem Inhaber eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines Eigentümers entspricht" (BVerfGE 4, 219, Leitsatz 3).

    b) Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, "Gesetze mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, weil sich nicht von Anfang an übersehen läßt, ob die gesetzliche Regelung allen in der Zukunft möglicherweise vom Gesetz ergriffenen Lebenstatbeständen gerecht werden wird" (BVerfGE 4, 219 [246]).

    Wenn ein Gesetz "eine Gruppe ganz gleichartiger, auch ihrer Zahl nach im wesentlichen bereits feststehender Tatbestände für einen relativ kurzen Zeitraum regelt, wenn mit anderen Worten dem Gesetzgeber bereits bei Erlaß des Gesetzes der Gesamtbereich der darin zu regelnden Lebensverhältnisse deutlich vor Augen steht", gebietet der Gleichheitssatz "grundsätzlich die Gleichbehandlung aller unter das Gesetz fallenden Tatbestände, insbesondere dann, wenn die Reihenfolge der Abwicklung der einzelnen Fälle nicht vom Willen des einzelnen Begünstigten, sondern von der Entschließung des Staates selbst abhängt" (BVerfGE 4, 219 [245]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1961 - VI A 501/60
    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) - und des § 2 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60).

    c) Mit Beschluß vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56 - 2 BvL 21/60) beantragt der VIII. Senat und mit Beschlüssen vom 14. April 1961 (VI A 501/60 - 2 BvL 4/61) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60 - 2 BvL 17/61) der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und deshalb nichtig ist.

    b) Der Kläger des fünften Ausgangsverfahrens (2 BvL 4/61 - OVG VI A 501/60), früher Hauptwachtmeister der Schutzpolizei, galt nach § 5 Abs. 1 Erste SparVO als verabschiedet, nachdem das Landesverwaltungsgericht durch rechtskräftigen Bescheid vom 4. April 1951 eine Entlassungsverfügung des Regierungspräsidenten aufgehoben hatte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1961 - VI A 683/60
    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) - und des § 2 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60).

    c) Mit Beschluß vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56 - 2 BvL 21/60) beantragt der VIII. Senat und mit Beschlüssen vom 14. April 1961 (VI A 501/60 - 2 BvL 4/61) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60 - 2 BvL 17/61) der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und deshalb nichtig ist.

    c) Der Kläger des sechsten Ausgangsverfahrens (2 BvL 17/61 - OVG VI A 683/60), ein früherer Meister der Schutzpolizei, war durch Verfügung des Regierungspräsidenten entlassen worden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.1960 - VIII A 1302/56
    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) - und des § 2 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60).

    c) Mit Beschluß vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56 - 2 BvL 21/60) beantragt der VIII. Senat und mit Beschlüssen vom 14. April 1961 (VI A 501/60 - 2 BvL 4/61) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60 - 2 BvL 17/61) der VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung, ob § 2 Abs. 2 Satz 3 ÄAG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und deshalb nichtig ist.

    a) Gegen den Kläger des vierten Ausgangsverfahrens (2 BvL 21/60 - OVG VIII A 1302/56), einen früheren städtischen Amtsgehilfen, hatte der Regierungspräsident durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 12. April 1955 entschieden, daß seine Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1960 - VIII A 122/57
    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung vom § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GVBl. S. 324), soweit sie § 3 und § 5 der Ersten Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 (GVBl. S. 25) mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1954 (VIII A 858/52, vom 12. August 1954 (VIII A 610/52) und vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57) - und des § 2 Abs. 2 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Änderungs- und Anpassungsgesetzes vom 15. Dezember 1952 - Vorlagebeschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 1960 (VIII A 1302/56), vom 14. April 1961 (VI A 501/60) und vom 30. Oktober 1961 (VI A 683/60).

    b) Mit Beschluß vom 30. Juni 1960 (VIII A 122/57 - 2 BvL 24/60) holt derselbe Senat die Entscheidung darüber ein, ob die §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 ÄAG mit § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131 und Art. 14, 33 Abs. 5 GG vereinbar sind, soweit sie § 5 Erste SparVO mit Wirkung vom 1. April 1951 aufheben.

    Der Kläger im dritten Ausgangsverfahren (2 BvL 24/60 - OVG VIII A 122/57), ein früherer Stadtinspektor, gilt nach einem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf als Beamter auf Lebenszeit.

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung kann es sich also nur darum handeln, daß die Regelungen nach Möglichkeit hergebrachte Strukturelemente verwenden, wenn nicht die Besonderheiten der Materie Abweichungen rechtfertigen, wie es z.B. bei der Einführung des Status des Beamten zur Wiederverwendung (BVerfGE 3, 58 [138 f.]), bei der Ausgestaltung des Ausleseverfahrens nach § 9 G 131 (BVerfGE 7, 129 [148 f.]) oder bei der Aufrechterhaltung des sonst verfassungswidrigen Beförderungsschnitts (BVerfGE 11, 203 [218]) der Fall ist.

    Dem Landesgesetzgeber war es auf diesem Sektor besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfGE 3, 58 [134]; 6, 257 [267]; 7, 129 [141, 151]) nicht durch "hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums" verwehrt, die auf abschließende Bereinigung und realisierbare Befriedigung gerichteten Absichten des Bundesgesetzes zu Art. 131 GG durch das Änderungs- und Anpassungsgesetz auch für seinen Gesetzgebungsbereich zu vollziehen.

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    Das ist nicht nur ein Programmsatz oder eine bloße Anweisung an den Gesetzgeber, sondern unmittelbar geltendes Recht (BVerfGE 9, 268 [286]).

    Die zurückhaltende Fassung des Art. 33 Abs. 5 GG deutet allerdings darauf hin, daß die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht unter allen Umständen zu beachten sind, sondern nur soweit sie mit den Funktionen vereinbar sind, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 3, 58 [137]; 7, 155 [162]; 8, 1 [16]; 9, 268 [286]).

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen dargelegt, daß subjektive öffentliche Rechte keinesfalls schlechthin als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG behandelt werden können (vgl. BVerfGE 1, 264 [276 ff.]; 2, 380 [399 ff.]; 3, 58 [153]; 4, 219 [240 f.]).

    Dazu gehören aber "sicherlich Ansprüche nicht, die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetze einräumt" (BVerfGE 2, 380 [402]).

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56

    Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge

    Auszug aus BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
    Das Bundesverfassungsgericht spricht darum von einer "Gesetzgebungsbefugnis des Bundes eigener Art", einer "Sonderkompetenz" (BVerfGE 1, 167 [177]; 7, 305 [313]).

    Der vom Bundesverfassungsgericht bereits festgestellte Einbruch des Art. 131 GG in "die allgemeine Kompetenzverteilung im Bereich der Gesetzgebung (Art. 72 ff. GG)" (BVerfGE 7, 305 [312 f.]) muß sich zwangsläufig auch auf die Frage nach dem zuständigen Gesetzgeber auswirken.

  • BVerfG - 2 BvL 21/60 (anhängig)
  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 24/60
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerwG, 08.05.1957 - VI C 105.56
  • BVerwG, 13.12.1958 - VI C 198.57

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

  • BVerwG, 17.01.1957 - II C 139.54

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 03.10.1957 - 2 BvL 7/56

    Personalvertretung

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

  • BGH, 10.05.1951 - III ZR 184/50

    Sparverordnung Nordrhein-Westfalen

  • BGH, 26.06.1952 - III ZR 305/51

    Entlassung aus politischem Grunde

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerwG, 04.05.1956 - V C 172.55

    Recht des Verfügungsberechtigten auf Auswahl des Mieters - Erforderlichkeit der

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 62, 374 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ).

    Dies entspricht speziell für Art. 33 Abs. 5 GG im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber nicht unter allen Umständen zu beachten sind, sondern nur, soweit sie mit den Funktionen vereinbar sind, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (BVerfGE 3, 58 ; 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 7, 155 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ; 148, 296 ; 149, 1 ).
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Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.1962 - 17, 20/61   

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https://dejure.org/1962,402
EuGH, 13.07.1962 - 17, 20/61 (https://dejure.org/1962,402)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.1962 - 17, 20/61 (https://dejure.org/1962,402)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1962 - 17, 20/61 (https://dejure.org/1962,402)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Klöckner-Werke AG u.a. / EGKS Hohe Behörde

    EGKS-VERTRAG, ARTIKEL 53
    1 . GEMEINSAME FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - SCHAFFUNG UND ARBEITSWEISE - LEITENDE GRUNDSÄTZE

  • EU-Kommission

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

  • Judicialis

    EGKSV Art. 3b; ; EGKSV Art. 4b

  • rechtsportal.de

    EWGV Art. 7, 119

  • rechtsportal.de

    EGKSV Art. 3b; EGKSV Art. 4b
    1. GEMEINSAME FINANZIELLE EINRICHTUNGEN - SCHAFFUNG UND ARBEITSWEISE - LEITENDE GRUNDSÄTZE

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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.07.1962 - 20/61
    Auszug aus EuGH, 13.07.1962 - 17/61
    VERBUNDENE RECHTSSACHEN 17 u. 20/61 - URTEIL 659 In den verbundenen Rechtssachen 17/61 Klöckner-Werke AG,.

    und 20/61 Hoesch AG,.

    Nichtigerklärung 1. der am 30. Juni 1961 der Klägerin Klöckner-Werke AG zugestellten Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. Juni 1961 (Rechtssache 17/61), 2. der am 25. Juli 1961 der Klägerin Hoesch AG zugestellten Entscheidung der Hohen Behörde vom 5. Juli 1961 (Rechtssache 20/61).

    2. In der Rechtssache 20/61:.

    Durch Entscheidung vom 5. Juli 1961, die mit der Klage 20/61 angefochten wird, wies die Hohe Behörde diesen Antrag ab.

    Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 beruft sich auf Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm.

    b) Die Auffassung der Klägerin Hoesch AG zur Unternehmenseigenschaft der Obergesellschaft Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 vertritt die Auffassung, zur Zeit der Geltung der Ausgleichsregelung habe nur sie die Unternehmenseigenschaft besessen, nicht aber ihre Tochtergesellschaften; sie allein habe nämlich die die Unternehmenseigenschaft begründenden Merkmale im Sinne des Vertrages erfüllt: So habe ihr insbesondere die Entscheidung über die Produktionsmittel, über die Produktionsprogramme, über die Rohstoffversorgung sowie über die Verteilung und Verwendung der Gewinne zugestanden, während die Tochtergesellschaften nicht einmal hinsichtlich der reinen Produktionstätigkeit einen eigenen Willen gehabt hätten.

    Falls die angefochtene Entscheidung als mit den Grundsatzentscheidungen vereinbar angesehen werden müßte, macht die Klägerin in der Rechtssache 20/61 hilfsweise geltend, die Grundsatzentscheidungen über die obligatorische Ausgleichseinrichtung hätten dann nicht die gemäß Artikel 53 b erforderliche einstimmige Zustimmung des Rates erhalten, denn der Rat habe nur davon ausgehen können, daß unter "Unternehmen" und "Zukaufschrott" das verstanden werden müsse, was die Hohe Behörde bis dahin darunter verstanden habe.

    5. Das Eigentum an dem Schrott Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 verweist auf ein Schreiben vom 29. August 1953, wonach das Eigentum an dem Schrott, der in den verschiedenen Tochtergesellschaften anfalle, bei der Westfalenhütte AG, d. h. bei der schrottverbrauchenden Tochtergesellschaft, verbleibe.

    Kosten Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 führt aus, die Hohe Behörde habe durch ihr widersprüchliches Verhalten Anlaß zu der Klage gegeben, es sei daher gerechtfertigt, ihr die Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie, die Klägerin, im Rechtsstreit unterliegen sollte.

    Durch Schriftsatz vom 21. Februar 1962 hat die Beklagte' die Verbindung der Rechtssachen 17/61, 19/61 und 20/61 beantragt.

    Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 19. März 1962 nach Anhörung des Generalanwalts und gemäß den Stellungnahmen der Klägerinnen in den drei genannten Rechtssachen entschieden, für das Verfahren und das Urteil die Verbindung auf die Rechtssachen 17/61 und 20/61 zu beschränken.

    Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61 werden als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 17.07.1959 - 23/58

    Mannesmann AG, Hoesch-Werke AG, Klöckner-Werke AG, Rheinische Stahlwerke AG und

    Auszug aus EuGH, 13.07.1962 - 17/61
    Mit der Klage 23/58 hatten die Klägerinnen in dieser Rechtssache zusammen mit anderen ähnlich gegliederten Unternehmen das Schreiben der Hohen Behörde vom.

    Ferner hätten in der Rechtssache 23/58 weder der Gerichtshof noch die Hohe Behörde Einwendungen gegen ihre Klagebefugnis erhoben; das bedeute, daß man ihr stillschweigend die "Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des Vertrages zuerkannt habe.

    Die Klägerin bezieht sich ferner, wie die Klägerin Klöckner, außer auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 23/58 noch auf das führere Verhalten der Hohen Behörde.

    Wenn ferner die Hohe Behörde der Zulassung der Klägerinnen in der Rechtssache 23/58 nicht widersprochen habe, so sei dies nicht auf eine.

  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

    Auszug aus EuGH, 13.07.1962 - 17/61
    Die Klägerin Hoesch erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 8/57 eine unterschiedliche Behandlung nur zu rechtfertigen sei, wenn ihr eine unterschiedliche tatsächliche Lage entspreche, in der die Betroffenen sich befänden.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    108 Dies werde insbesondere durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Wettbewerbsbestimmungen des EGKS-Vertrags bestätigt (Urteile vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, und in der Rechtssache 19/61, Mannesmann/Hohe Behörde, Slg. 1962, 719).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Zum anderen liegt nach ständiger Rechtsprechung eine Diskriminierung insbesondere dann vor, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 57).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Zum Begriff der Diskriminierung in Artikel 4 Buchstabe b EGKS-Vertrag ist festzustellen, dass eine Diskriminierung nach ständiger Rechtsprechung u. a. dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt und dadurch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer gegenüber anderen benachteiligt werden, ohne dass diese Ungleichbehandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1962 in den Rechtssachen 17/61 und 20/61, Klöckner-Werke und Hoesch/Hohe Behörde, Slg. 1962, 655, 692 f., und vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83, Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131, Randnr. 8).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1962 - 17/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,4796
Generalanwalt beim EuGH, 25.05.1962 - 17/61 (https://dejure.org/1962,4796)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.05.1962 - 17/61 (https://dejure.org/1962,4796)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 1962 - 17/61 (https://dejure.org/1962,4796)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • EU-Kommission

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Verfahrensgang

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