Rechtsprechung
   EuGH, 26.02.1986 - 175/84   

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https://dejure.org/1986,373
EuGH, 26.02.1986 - 175/84 (https://dejure.org/1986,373)
EuGH, Entscheidung vom 26.02.1986 - 175/84 (https://dejure.org/1986,373)
EuGH, Entscheidung vom 26. Februar 1986 - 175/84 (https://dejure.org/1986,373)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Krohn / Kommission

    1 . SCHADENSERSATZKLAGE - GEGENSTAND - SCHADENSERSATZFORDERUNG , DIE AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT EINER VON EINER NATIONALEN STELLE ZUR DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG ERLASSENEN ENTSCHEIDUNG GESTÜTZT WIRD - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - ...

  • EU-Kommission

    Krohn / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz ; Einfuhr von Waren aus Thailand ; Ausstellung von Einfuhrlizenzen

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 178; ; EWG-Vertrag Art. 215; ; VO (EWG) Nr. 2029/82 Art. 9; ; VO (EWG) Nr. 2029/82 Art. 7

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.06.1982 - 217/81

    Interagra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.02.1986 - 175/84
    Zum ersten Unzulässigkeitsgrund 16 Nach Ansicht der Kommission ist es nicht Aufgabe der Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, Entscheidungen der nationalen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus derartigen nationalen Entscheidungen ergäben (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Firma Hans-Otto Wagner GmbH/Kommission, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233).
  • EuGH, 12.12.1979 - 12/79

    Hans-Otto Wagner / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.02.1986 - 175/84
    Zum ersten Unzulässigkeitsgrund 16 Nach Ansicht der Kommission ist es nicht Aufgabe der Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, Entscheidungen der nationalen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus derartigen nationalen Entscheidungen ergäben (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Firma Hans-Otto Wagner GmbH/Kommission, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233).
  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.02.1986 - 175/84
    Zum ersten Unzulässigkeitsgrund 16 Nach Ansicht der Kommission ist es nicht Aufgabe der Schadensersatzklage nach Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag, es dem Gerichtshof zu ermöglichen, Entscheidungen der nationalen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen oder über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus derartigen nationalen Entscheidungen ergäben (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Firma Hans-Otto Wagner GmbH/Kommission, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Interagra, Slg. 1982, 2233).
  • EuG, 08.05.2019 - T-330/18

    Carvalho u.a./ Parlament und Rat

    Il convient de rappeler, en premier lieu, que le recours en indemnité a été institué comme une voie autonome, ayant sa fonction particulière dans le cadre du système des voies de recours et subordonnée à des conditions d'exercice conçues en vue de son objet spécifique (arrêt du 2 décembre 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Conseil, 5/71, EU:C:1971:116, point 3), de sorte que l'irrecevabilité de la demande d'annulation n'entraîne pas automatiquement celle de la demande d'indemnisation (voir, en ce sens, arrêt du 26 février 1986, Krohn Import-Export/Commission, 175/84, EU:C:1986:85, point 32).
  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

    Die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage sei im Hinblick auf das gesamte vom Vertrag geschaffene System des Rechtsschutzes für den Einzelnen zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 27).

    Sie beanstandet im Übrigen die Auslegung des Urteils in der Rechtssache Krohn/Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt) durch die Kommission und führt aus, die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage könne nur dann von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängig sein, wenn diese den Schutz der Einzelnen, die sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane geschädigt fühlten, wirksam sicherstellten (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 20/88, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1989, 1553, Randnr. 15); dies sei nicht der Fall, wenn wie hier die mit der Schadensersatzklage angefochtene rechtswidrige Handlung nicht von einer innerstaatlichen Behörde, sondern von einem Gemeinschaftsorgan vorgenommen worden sei (Urteil Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941).

    Ihre Klage sei nach dem Grundsatz der Selbständigkeit der auf Artikel 215 EG-Vertrag gestützten Klage gemäß der Auslegung im Urteil Krohn/Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt) zulässig.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage des Artikels 215 Absatz 2 als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 3; Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 26, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 14).

    Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahmezum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens (Urteile Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 3; Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 32, und Sonito u. a./Kommission, Randnr. 14).

    Zwar muss eine Schadensersatzklage für unzulässig erklärt werden, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Rechtsakts begehrt wird und sie, wenn sie Erfolg hätte, zur Nichtigkeit der Rechtswirkungen dieses Rechtsakts führen würde (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 59, und vom 4. Februar 1998 in den Rechtssachen T-93/95, Laga/Kommission, Slg. 1998, II-195, Randnr. 48, und T-94/95, Landuyt/Kommission, Slg. 1998, II-213, Randnr. 48), was z. B. dann der Fall ist, wenn sie auf Zahlung eines Betrages gerichtet ist, der genau dem der Abgaben entspricht, die der Kläger gezahlt hat, um dem unanfechtbar gewordenen Rechtsakt nachzukommen (vgl. Urteil Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 33).

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    67 Die Kläger bringen vor, nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84 (Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 26) seien ihre auf die Artikel 178 und 215 EG-Vertrag gestützten Schadensersatzklagen unabhängig von der Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklagen zulässig.

    69 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage ein selbständiger Rechtsbehelf, der im System der Klagemöglichkeiten des EG-Vertrags seine eigene Funktion hat (vgl. z. B. Urteil Krohn/Kommission, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache T-489/93, Unifruit Hellas/Kommission, Slg. 1994, II-1201, Randnr. 31).

    Der Schaden, den die Durchführung der Gemeinschaftsregelung durch die niederländischen Behörden nach sich ziehen könnte, wäre somit der Gemeinschaft anzulasten (vgl. z. B. Urteil Krohn/Kommission, Randnr. 18 und 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 9).

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Rechtsprechung
   EuGH, 15.01.1987 - 175/84   

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https://dejure.org/1987,5343
EuGH, 15.01.1987 - 175/84 (https://dejure.org/1987,5343)
EuGH, Entscheidung vom 15.01.1987 - 175/84 (https://dejure.org/1987,5343)
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 1987 - 175/84 (https://dejure.org/1987,5343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Krohn / Kommission

    VERORDNUNGEN DER KOMMISSION NR . 2029/82, ARTIKEL 6 UND 7, UND NR . 499/83
    LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - GETREIDE - EINFUHR VON MANIHOT AUS THAILAND ZUM PRÄFERENZZOLLSATZ - VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON EINFUHRLIZENZEN - KONTROLLBEFUGNISSE DER KOMMISSION - UMFANG

  • EU-Kommission

    Krohn / Kommission

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (6)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.1990 - C-96/89

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

    - Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 175/84, Slg. 1987, 97.

    - Rechtssache 175/84, a. a. O., Randnr. 5.6 - Ebenda, Randnr. 6.

    , 2029/82 und 3383/82 sowie der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 10 - Rechtssache 175/84, a. a. O., Randnr. 17.11 - Klageschrift, S. 8 und 13.12 - Verordnung vom 29. Oktober 1975 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (ABl. L 281, S. 65).

    Es blieb ihr also nur die Möglichkeit, die ihr 21 - Rechtssache 175/84, n. a. O., Randnr. 15. I-.

  • EuG, 10.05.2001 - T-186/97

    Kaufring / Kommission

    Gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) und dem Grundsatz der guten Verwaltung war die Beklagte verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls sicherzustellen (im gleichen Sinne Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 165 [Verpflichtung zur Überwachung des Fleischkontingents "Hilton Beef"], und, wenngleich weniger explizit, Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1987, 97, Randnr. 17 [zum im Rahmen des Kooperationsabkommens EG-Thailand eingeführten Manihot-Kontingent]).
  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Nach Artikel 155 EG-Vertrag und dem Grundsatz der guten Verwaltung war die Kommission verpflichtet, eine ordnungsgemäße Durchführung des Hilton-Kontingents sicherzustellen und darüber zu wachen, daß dieses nicht überschritten werde (ebenso Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1987, 97, Randnr. 15).
  • EuGH, 16.05.1991 - C-96/89

    Kommission / Niederlande

    Wie der Gerichtshof schon in seinem Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 175/84 (Krohn, Slg. 1987, 97) festgestellt hat, gefährdeten diese Handlungen die Einhaltung der in dem Kooperationsabkommen EWG-Thailand festgesetzten Kontingente.
  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

    Nach Artikel 155 EG-Vertrag und dem Grundsatz der ordentlichen Verwaltung war die Kommission verpflichtet, eine ordnungsgemäße Durchführung des Hilton-Kontingents sicherzustellen und darüber zu wachen, daß dieses nicht überschritten werde (ebenso Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1987, 97, Randnr. 15).
  • EuG, 10.05.2001 - T-187/97

    Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei -

    Gemäß Artikel 155 EG-Vertrag (jetzt Artikel 211 EG) und dem Grundsatz der guten Verwaltung war die Beklagte verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Assoziierungsabkommens und des Zusatzprotokolls sicherzustellen (im gleichen Sinne Urteil Eyckeler & Malt/Kommission, zitiert in Randnr. 87 oben, Randnr. 165 [Verpflichtung zur Überwachung des Fleischkontingents "Hilton Beef"], und, wenngleich weniger explizit, Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1987, 97, Randnr. 17 [zum im Rahmen des Kooperationsabkommens EG-Thailand eingeführten Manihot-Kontingent]).
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Rechtsprechung
   FG Saarland, 10.09.1986 - I 175/84   

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https://dejure.org/1986,19208
FG Saarland, 10.09.1986 - I 175/84 (https://dejure.org/1986,19208)
FG Saarland, Entscheidung vom 10.09.1986 - I 175/84 (https://dejure.org/1986,19208)
FG Saarland, Entscheidung vom 10. September 1986 - I 175/84 (https://dejure.org/1986,19208)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 20.05.1992 - I R 2/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Pensionsrückstellung

    Bei typisierender Betrachtung ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ab diesem Alter nur noch mit einer begrenzten Dienstzeit zu rechnen, in der die Pension nicht mehr erdient werden kann (vgl. Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 10. September 1986 I 175/84 - rechtskräftig, EFG 1986, 619; Streck, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl. 1991, § 8 Rdnr. 150 "Pensionszusage" Anm. 6; zur Erdienbarkeit BFH-Urteil vom 13. Dezember 1961 I 321/60 U, BFHE 74, 657, BStBl III 1962, 243).
  • FG Saarland, 04.11.1994 - 1 K 253/93

    Körperschaftsteuer; grundsätzlich keine Zusammenrechnung von Ehegatten-Anteilen

    Es müssen tatsächliche Umstände vorliegen, die auch bei bei Nichtehegatten die Annahme gleichgerichteter Interessen und damit einer beherrschenden Stellung rechtfertigen (BFH, aaO., BStBl. II 1986, 62; Urteil des Senats vom 10. September 1985, I 175/84, EFG 1986, 619).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1985 - 175/84   

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https://dejure.org/1985,13351
Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1985 - 175/84 (https://dejure.org/1985,13351)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.11.1985 - 175/84 (https://dejure.org/1985,13351)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. November 1985 - 175/84 (https://dejure.org/1985,13351)
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  • EU-Kommission PDF

    Krohn & Co. Import - Export GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag - Zulässigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1985 - 175/84
    EWG-Vertrag es dem Gerichtshof nicht ermögliche, Entscheidungen der einzelstaatlichen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und erst recht nicht, über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus der eventuellen Unwirksamkeit solcher Entscheidungen ergäben (Urteile vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Slg. 1982, 2233).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1985 - 175/84
    Die Kommission macht hilfsweise geltend, im vorliegenden Fall sei der Grundgedanke des Urteils vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann, Slg. 1963, 211) anwendbar, wonach der Gerichtshof nicht im Wege eines Verfahrens gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 die Rechtswirkungen einer Entscheidung, die nicht für nichtig erklärt worden sei, beseitigen könne.
  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1985 - 175/84
    Seit dem Urteil vom 12. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Schöppenstedt, Slg. 1971, 975, bejaht der Gerichtshof nämlich die Zulässigkeit von Klagen auf Ersatz des Schadens, der aus einer nicht für nichtig erkärten Handlung entstanden ist, und betrachtet diese Klagen daher als unabhängig.
  • EuGH, 10.06.1982 - 217/81

    Interagra / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1985 - 175/84
    EWG-Vertrag es dem Gerichtshof nicht ermögliche, Entscheidungen der einzelstaatlichen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und erst recht nicht, über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus der eventuellen Unwirksamkeit solcher Entscheidungen ergäben (Urteile vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Slg. 1982, 2233).
  • EuGH, 12.12.1979 - 12/79

    Hans-Otto Wagner / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1985 - 175/84
    EWG-Vertrag es dem Gerichtshof nicht ermögliche, Entscheidungen der einzelstaatlichen Behörden im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und erst recht nicht, über die finanziellen Folgen zu befinden, die sich für den einzelnen aus der eventuellen Unwirksamkeit solcher Entscheidungen ergäben (Urteile vom 12. Dezember 1979 in der Rechtssache 12/79, Slg. 1979, 3657, vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Slg. 1980, 1299, und vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 217/81, Slg. 1982, 2233).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1986 - 175/84   

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https://dejure.org/1986,15961
Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1986 - 175/84 (https://dejure.org/1986,15961)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.11.1986 - 175/84 (https://dejure.org/1986,15961)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. November 1986 - 175/84 (https://dejure.org/1986,15961)
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  • EU-Kommission PDF

    Krohn & Co. Import-Export GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Schadensersatzklage - Artikels 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag

Verfahrensgang

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