Weitere Entscheidungen unten: RG, 15.02.1887 | Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990

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   EuGH, 10.03.1992 - 175/87   

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https://dejure.org/1992,3534
EuGH, 10.03.1992 - 175/87 (https://dejure.org/1992,3534)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.1992 - 175/87 (https://dejure.org/1992,3534)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 1992 - 175/87 (https://dejure.org/1992,3534)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Matsushita / Rat

    Verordnung Nr. 2176/84 des Rates, Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b
    1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Vorrangig heranzuziehendes Kriterium - Im normalen Handelsverkehr praktizierter Preis - Vom Hersteller kontrollierte Vertriebsgesellschaften - Berücksichtigung der ...

  • EU-Kommission

    Matsushita / Rat

  • Wolters Kluwer

    Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Normalpapierkopierern mit Ursprung in Japan ; Nichtigkeitsklage vor dem Europäischen Gerichtshof; Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Artikel 173 Absatz 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäische... n Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) Artikel 2 Absatz 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1) Artikel 2 Absatz 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Dumpingspanne - Bestimmung des Normalwerts - Vorrangig heranzuziehendes Kriterium - Im normalen Handelsverkehr praktizierter Preis - Vom Hersteller kontrollierte Vertriebsgesellschaften - Berücksichtigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof zu einem ähnlichen Vorbringen der Firma Gestetner in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (Gestetner/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781, Randnr. 57) festgestellt hat, daß sich die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Einfuhr von durch Fuji Xerox gelieferten NPK aus Japan auf den Standpunkt gestellt haben, Rank Xerox habe nicht den Beweis dafür erbracht, daß sie zum Kauf dieser Geräte durch Gründe des Selbstschutzes veranlasst worden sei; nach den vorliegenden Informationen habe es sich um eine im Rahmen des Xerox-Konzerns getroffene Entscheidung der Geschäftsleitung gehandelt.

    Olivetti und Océ führten, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 47) entschieden hat, NPK aus Japan ein, um ihren Kunden ein vollständiges Sortiment von Modellen anbieten zu können.

    Wie der Gerichtshof nämlich in demselben Urteil in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 43) zu Artikel 4 der Verordnung Nr. 2176/84 entschieden hat, ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie Hersteller, die zu Exporteuren oder Importeuren in einer besonderen Beziehung stehen oder selbst zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, vom "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" ausschließen sollen.

    81 Die Beantwortung der Frage, ob die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen der Gemeinschaft erfordern, setzt, wie der Gerichtshof namentlich in seinem Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87 (a. a. O., Randnr. 63) entschieden hat, die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus.

  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    17 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß für die Ermittlung des Normalwerts, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 11) entschieden hat, in erster Linie der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis heranzuziehen ist, während die übrigen Berechnungsmethoden nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung Nr. 2176/84 nur hilfsweise in Betracht kommen.
  • EuGH, 14.03.1990 - 150/87

    Antidumpingzölle auf die Einfuhr von Normalpapierkopierern; Ablehnung eines

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    34 Schließlich ist zu dem Vorbringen, daß die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bei ÖM-Verkäufen berücksichtigte Gewinnspanne von 5 % nicht ausreichend sei, darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87 (Nashua Corporation/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 33) aus Anlaß eines ähnlichen Vorbringens gegenüber derselben Verordnung des Rates festgestellt hat, daß die Gemeinschaftsorgane den Unterschied zwischen den jeweils bei den Verkäufen an die ÖM und bei den übrigen Verkäufen entstandenen Kosten und Gewinne berücksichtigt haben.
  • EuGH, 14.03.1990 - 133/87

    Nashua Corporation u.a. / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    34 Schließlich ist zu dem Vorbringen, daß die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts bei ÖM-Verkäufen berücksichtigte Gewinnspanne von 5 % nicht ausreichend sei, darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. März 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-133/87 und C-150/87 (Nashua Corporation/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnr. 33) aus Anlaß eines ähnlichen Vorbringens gegenüber derselben Verordnung des Rates festgestellt hat, daß die Gemeinschaftsorgane den Unterschied zwischen den jeweils bei den Verkäufen an die ÖM und bei den übrigen Verkäufen entstandenen Kosten und Gewinne berücksichtigt haben.
  • EuGH, 05.10.1988 - 250/85

    Brother / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    12 Wie der Gerichtshof insbesondere in seinem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16) entschieden hat, kann der Umstand, daß Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, daß es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeuebt werden.
  • EuGH - 250/88 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 10.03.1992 - 175/87
    32 Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dient aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/88, a. a. O., Randnr. 18) dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Usprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde; infolgedessen sind selbst dann die Kosten in Betracht zu ziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen, wenn das Erzeugnis nicht dort, sondern zur Ausfuhr verkauft wird.
  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

    Das Gericht hat in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils festgestellt: "Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9).".
  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    S'agissant du deuxième élément repris au point 80 ci-dessus, relatif au fait que Sinopec Chongqing a effectué des ventes directes à l'exportation , il résulte de la jurisprudence que, plus la proportion de ces ventes directes est importante, plus il est difficile de soutenir que le distributeur lié exerce les fonctions d'un département interne de vente (voir, en ce sens, arrêts du 10 mars 1992, Matsushita Electric/Conseil, C-175/87, EU:C:1992:109, point 14, et du 25 juin 2015, PT Musim Mas/Conseil T-26/12, non publié, EU:T:2015:437, points 69).
  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

    Daraus folgt, dass die für den Erlass von Antidumpingzöllen zuständigen Unionsorgane die Preise zugrunde legen dürfen, die den verbundenen Vertriebsgesellschaften vom ersten unabhängigen Käufer gezahlt wurden (Urteil vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, EU:C:1992:109, Rn. 16; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1988, TEC u. a./Rat, 260/85 und 106/86, EU:C:1988:465, Rn. 30, und vom 5. Oktober 1988, Silver Seiko u. a./Rat, 273/85 und 107/86, EU:C:1988:466, Rn. 14).

    Bei dieser Schlussfolgerung, die sich auf die Preise bezieht, hat sich der Gerichtshof zu den Kosten geäußert und festgestellt, dass alle beim Verkauf der in Rede stehenden Waren auf dem Inlandsmarkt entstehenden Kosten der vom Hersteller kontrollierten Vertriebsgesellschaften - und ebenso die des Herstellers -, die offensichtlich im Verkaufspreis enthalten wären, wenn der Verkauf durch eine interne Vertriebsabteilung des Herstellers abgewickelt würde, in den Normalwert einzubeziehen sind (Urteil vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, EU:C:1992:109, Rn. 15).

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Gemeinsame

    Deshalb hat das Gericht in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils die Prüfung des Klagegrundes von Niko Tube und NTRP, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wurde, mit der Feststellung eingeleitet, dass "[n]ach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, ... der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern [kann], dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9)".
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1994 - C-75/92

    Gao Yao (Hong-Kong) Hua Fa Industrial Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

    (16) - Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16); Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-175/87 (Matsushita/Rat, Slg. 1992, I-1409 Randnr. 12); Urteil vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-104/90 (Matsushita/Rat, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9).

    (20) - Vgl. die bereits erwähnte Rechtssache C-175/87 (a. a. O., Fußnote 16).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    70 - Siehe u. a. Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-175/87 (Matsushita Electric/Rat, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 32).
  • BFH, 19.03.1998 - VII R 24/97

    Antidumpingzölle auf DRAMS aus Südkorea

    Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. März 1992 C-175/87, EuGHE 1992, I-1409, 1487).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-200/09

    Kommission / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Gemeinsame

    Deshalb hat das Gericht in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils die Prüfung des Klagegrundes von Niko Tube und NTRP, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wurde, mit der Feststellung eingeleitet, dass "[n]ach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, ... der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern [kann], dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C-175/87, Slg. 1992, I-1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C-104/90, Slg. 1993, I-4981, Randnr. 9)".
  • EuG, 25.06.2015 - T-26/12

    PT Musim Mas / Rat

    À titre principal, tout d'abord, il ressort de la jurisprudence qu'une entité économique unique existe lorsqu'un producteur confie des tâches relevant normalement d'un département interne des ventes à une société de distribution de ses produits qu'il contrôle économiquement (voir, par analogie, arrêts du 5 octobre 1988, Brother Industries/Conseil, 250/85, Rec, EU:C:1988:464, point 16, et du 10 mars 1992, Matsushita Electric/Conseil, C-175/87, Rec, EU:C:1992:109, point 12).
  • EuGH, 13.10.1993 - C-104/90

    Matsushita / Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-358/89

    Extramet Industrie SA gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften. - Dumping -

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   RG, 15.02.1887 - 175/87   

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RG, 15.02.1887 - 175/87 (https://dejure.org/1887,400)
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RG, Entscheidung vom 15. Februar 1887 - 175/87 (https://dejure.org/1887,400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen ist eine Ausspielung von Geld- oder anderen Gewinnen als öffentlich veraustaltet anzusehen? Juni 1885, Tarif Nr. 5 (R.G.Bl. S. 179).

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 15, 274
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   Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 175/87   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 175/87 (https://dejure.org/1990,18620)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.12.1990 - 175/87 (https://dejure.org/1990,18620)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 175/87 (https://dejure.org/1990,18620)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Matsushita Electric Industrial Co. Ltd und Matsushita Electric Trading Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Antidumpingzölle auf Normalpapierkopierer mit Ursprung in Japan

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.03.1992 - 174/87

    Ricoh / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 175/87
    In den Rechtssachen C-171/87 (Canon) und C-174/87 (Ricoh) hatten wir es bereits mit Klagegründen zu tun, die auf eine Verletzung des Artikels 2 Absätze 3 und 7 (betreffend die Ermittlung des Normalwerts) und des Artikels 2 Absätze 9 und 10 Buchstabe c der Grundverordnung (betreffend den Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis) gestützt waren.

    Zu den Klagegründen betreffend die Schädigung, das Interesse der Gemeinschaft sowie die Errechnung des Antidumpingzolls haben die Klägerinnen in den Rechtssachen C-174/87 (Ricoh), C-176/87 (Konishiroku), C-177/87 (Sanyo) und C-179/87 (Sharp) gemeinsame Ausführungen gemacht, deren Begründetheit ich eingehend in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-174/87 (Ricoh) erörtert habe.

    6. Ich habe nun in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen C-171/87 (Canon) und C-174/87 (Ricoh) bereits darauf hingewiesen, daß nach Maßgabe der Urteile vom 5. Oktober 1988, a. a. O.,.

    I - 37. Wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen C-171/87, Canon, und C-174/87, Ricoh, ausgeführt habe, ergibt sich aus diesen Urteilen, daß bei Aufteilung der Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden, aber wirtschaftlich eine Einheit darstellenden Konzerns.

    E - Zum Interesse der Gemeinschaft F - Zur Berechnung des Antidumpingzolls 43. Aus den in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-174/87, Ricoh, angeführten Gründen müssen auch die auf die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung der Schädigung, der Bewertung des Interesses der Gemeinschaft und der Berechnung des Antidumpingzolls gestützten Klagegründe, die die Klägerinnen gemeinsam mit den Klägerinnen in den Rechtssachen C-174/87, C-176/87 (Konishiroku), C-177/87 (Sanyo) und C-179/87 (Sharp) vorgebracht haben, ebenfalls zurückgewiesen werden.

  • EuGH, 10.03.1992 - 171/87

    Canon / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 175/87
    In den Rechtssachen C-171/87 (Canon) und C-174/87 (Ricoh) hatten wir es bereits mit Klagegründen zu tun, die auf eine Verletzung des Artikels 2 Absätze 3 und 7 (betreffend die Ermittlung des Normalwerts) und des Artikels 2 Absätze 9 und 10 Buchstabe c der Grundverordnung (betreffend den Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis) gestützt waren.

    6. Ich habe nun in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen C-171/87 (Canon) und C-174/87 (Ricoh) bereits darauf hingewiesen, daß nach Maßgabe der Urteile vom 5. Oktober 1988, a. a. O.,.

    Ich habe bereits in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-171/87, Canon, gezeigt, daß jeder Nachlaß bei Inzahlungnahme grundsätzlich in den nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwert eingerechnet werden muß, da er eben, weil er die Gegenleistung für den Wert ist, den das in Zahlung genommene Gerät für den darstellt, der es in Zahlung nimmt, ein Teil des vom Käufer des neuen Produkts "tatsächlich" gezahlten oder zu zahlenden Preises ist.

    I - 37. Wie ich bereits in meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen C-171/87, Canon, und C-174/87, Ricoh, ausgeführt habe, ergibt sich aus diesen Urteilen, daß bei Aufteilung der Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden, aber wirtschaftlich eine Einheit darstellenden Konzerns.

  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1990 - 175/87
    4 - Urteile in der Rechtssache 250/85 (Brother/Rat, Slg. 1988, 5683), in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731), in der Rechtssache 301/85 (Sharp Corporation/Rat, Slg. 1988, 5813), in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86 (Tokyo Electric/Rat, Slg. 1988, 5855) und in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86 (Silver Seiko/Rat, Slg. 1988, 5927).

    7. Hieraus folgt, daß, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, daß die vom ersten unabhängigen Käufer gezahlten Preise als im "normalen Handelsverkehr" erzielt angesehen und folglich gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a als Normalwert zugrunde gelegt werden können, die Frage der Anwendbarkeit und damit der Folgen einer 5 - Siehe Urteil in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Slg. 1988, 5731, Randnr. 11).

    16 - Vgl. insbesondere Urteil in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85 (Canon/Rat, Randnr. 41).

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