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   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2008 - 18 B 210/08   

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https://dejure.org/2008,8532
OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2008 - 18 B 210/08 (https://dejure.org/2008,8532)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.03.2008 - 18 B 210/08 (https://dejure.org/2008,8532)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 (https://dejure.org/2008,8532)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    AufenthG § 11 Abs. 1; ; AufenthG § 11 Abs. 2; ; AufenthG § 72; ; OBG NRW § 4 Abs. 1; ; VwGO § 155 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für die Befristung der Wirkung einer Ausweisung und Abschiebung sowie für die Erteilung einer Betretenserlaubnis bei einem im Ausland lebenden Ausländer; Anforderung an die Geltendmachung eines Bezugspunktes in einer ...

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 24 L 2010/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2008 - 18 B 210/08
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    In dem Einstellungsbeschluss erlegte das Oberverwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und bezog sich zur Begründung u.a. auf seine Rechtsprechung, wonach für die Befristungsentscheidung die Ausländerbehörde örtlich zuständig sei, in deren Bezirk sich der Ausländer nach seiner Einreise begeben wolle (Beschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 - InfAuslR 2008, 250).

    Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinem gegen die Klägerin ergangenen Urteil vom 15. April 2008 und des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem Beschluss vom 11. März 2008 (18 B 210/08 - InfAuslR 2008, 250) kann daher aus § 4 Abs. 1 OBG NRW eine länderübergreifende Zuständigkeitsregelung nicht abgeleitet werden.

  • VG Aachen, 12.12.2014 - 4 L 640/14

    Duldung; Passivlegetimation; örtlich Zuständigkeit; Wohnsitzauflage;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 -, vom 18. Dezember 2007 - 18 B 2038/07 -, vom 30. Januar 2007 - 18 B 2724/06 - und vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201 = juris Rn. 5 ff.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 - zur Mehrfachzuständigkeit: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2005 - 19 B 2364/03 -, InfAuslR 2006, 64 = juris, Rn. 38, und vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201 = juris, Rn. 18 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2008 - 18 A 1299/08

    Befristung Sperrwirkung Streitwert Bescheidungsantrag Neubescheidung Auffangwert

    Ferner hat die Klägerin nicht nur ihrerseits die Befristung bei der unzuständigen Behörde beantragt, sondern darüber hinaus - hingewiesen auf die Rechtsprechung des Senats, wonach für eine Befristung der Wirkung der Ausweisung und Abschiebung bei einem im Ausland lebenden Ausländer gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW die InfAuslR örtlich zuständig ist, in deren Bezirk sich der Ausländer nach seiner Einreise begeben will (Senatsbeschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 -, InfAuslR 2008, 250) - geltend gemacht, es fehle ihr "jedenfalls vorläufig noch an einer konkreten Rückkehrabsicht"; die persönliche Unterstützung in Form einer Pflege und Betreuung durch ihre Kinder sei noch nicht notwendig.

    vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 -, InfAuslR 2008, 250; hierbei handelte es sich um ein Eilverfahren, für das der Wert demnach wiederum zu halbieren war.

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 11 MC 260/08

    Anspruch auf Verwirklichung einer Betretenserlaubnis; Betretenserlaubnis als

    Dazu gehört auch die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. Nr. 11.2.1 Vorl. AH-BMI und Nr. 11.2.1 Vorl. Nds. VwV zum AufenthG; OVG NRW, Beschl. v. 11.3.2008 - 18 B 210/08 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 18 A 723/08

    Streitwert Betretenserlaubnis

    vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 -.
  • VG Gießen, 02.11.2010 - 6 K 4648/10

    Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Klage eines unerlaubt

    Letztere ergibt sich aus § 9 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO, GV. NRW 2005, 50), weil der Kläger zunächst bei einer Ausländerbehörde im territorialen Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen, nämlich derjenigen der Stadt B-Stadt, vorgesprochen hat (vgl. allgemein zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen gemäß § 4 Abs. 1 OBG-NRW, OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2008, InfAuslR 2008, 250).
  • VG Stade, 10.10.2023 - 10 A 885/20

    Tierschutzverein; Verbandskompetenz; Verbandskompetenz für Entscheidungen über

    Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinem gegen die Klägerin ergangenen Urteil vom 15. April 2008 und des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem Beschluss vom 11. März 2008 (18 B 210/08 - InfAuslR 2008, 250 ) kann daher aus § 4 Abs. 1 OBG NRW eine länderübergreifende Zuständigkeitsregelung nicht abgeleitet werden.
  • VG Oldenburg, 12.09.2012 - 11 A 2101/11

    Abschiebung; Ausweisung; Befristung; örtliche Zuständigkeit; Sperrwirkung

    Dies bestätigt § 72 Abs. 3 AufenthG, wonach in solchen Fällen lediglich das Einvernehmen der Behörde, welche die Ausweisung erlassen hat, erforderlich ist (vgl. ebenso BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O., Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 - InfAuslR 2008, 250; VG Oldenburg, Beschluss vom 15. November 2005 - 11 A 1421/05 - juris).
  • VG Düsseldorf, 22.09.2010 - 24 K 5154/10

    Befristung der Wirkung einer Ausweisungsverfügung sowie zwei ergangener

    Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 - bestätigend wiederholt und erneut ohne Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gerichts: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 2008 - 18 A 1197/08 -, wonach die Behörde, die die zur Sperrwirkung führende Maßnahme erlassen hat, für deren Befristung nur zuständig sein soll, "wenn ein Ausländer das hierauf gerichtete Verfahren ohne konkrete Rückkehrabsicht vom Ausland aus betreibt ... oder sich in ihrem Bereich aufhält.".
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