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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1990 - 18 B 23082/89   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1990 - 18 B 23082/89 (https://dejure.org/1990,7154)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.02.1990 - 18 B 23082/89 (https://dejure.org/1990,7154)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Februar 1990 - 18 B 23082/89 (https://dejure.org/1990,7154)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschwerde ; Beschluß; Befangenheitsantrag ; Ablehnung eines Befangenheitsantrages ; Aufschiebende Wirkung; Abgelehnter Richter; Beschwerdeverfahren ; Weitere Sachbehandlung; Entscheidung über Nichtabhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 1739
  • NJW 1990, 1749
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Stralsund, 29.04.2016 - 20 C 11/15

    Richterablehnung: Ende der Wartepflicht eines abgelehnten Richters

    1971, 230 [Nr. 9]; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1992, 571; OLG Kiel, HRR 1933, 1696; OVG Münster, NJW 1990, 1749; LG Stralsund, Urteil vom 08.05.2012 - 6 O 39/11 [S. 9 f.; I.3]; AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 05.04.2013 - 14 K 38/10 [Juris; Tz. 5]; Günther, MDR 1989, 695; Schäfer, NJOZ 2014, 681 [683]; a.A. u.a. BGH, ZVI 2004, 753 [754]; OLG Schleswig, BeckRS 2002, 17746; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 47 Rdnr. 1, m.w.N.).
  • LG Stralsund, 08.05.2012 - 6 O 39/11

    Zivilprozess: Ende der Wartepflicht eines ablehnten Richters; Säumnis der

    Nach zutreffender und von hier aus geteilter Auffassung u.a. des Reichsgerichts und mehrere Obergerichte ist nämlich der abgelehnte Richter bereits mit der erstinstanzlichen Zurückweisung des Ablehnungsgesuches wieder zur weiteren Entscheidung - auch jenseits unaufschiebbarer Amtshandlungen i. S. des § 47 Abs. 1 ZPO - berufen, ohne Rücksicht auf den Rechtskrafteintritt, weil nämlich die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss gemäß § 570 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, mithin den weiteren Verfahrensgang nicht hindert (so zurecht und dezidiert u.a. bereits RG, Beschluss vom 23.04.1907 - B.-Rep. VII 49/07, Z 66, 46, 47, unter Bezug auch auf RG, JW 1895, 539, Nr. 11, wo bereits gleichlautend entschieden worden war; vgl. ferner aus der jüngeren Judikatur u.a. BFH, Beschluss vom 30.11.1981 - GrS 1/80, BB 1982, 605, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 23 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.1991 - 5 U 224/91, MDR 1992, 409, hier zitiert nach Juris, Tz. 51; OVG Münster, Beschluss vom 23.02.1990 - 18 B 23082/89, NJW 1990, 1749, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 ff.; aus der Literatur etwa Günther, MDR 1989, 695 ff.; aus der älteren obergerichtlichen Judikatur etwa OLG Kiel, HRR 1933, 1696; KG, MDR 1954, 750; OLG Celle, NdsRpfl.
  • AG Bergen auf Rügen, 05.04.2013 - 14 K 38/10

    Befangenheitsablehnung: Dienstliche Tätigkeit des abgelehnten Richters bzw.

    VII 49/07, Z 66, 46, 47, unter Bezug auch auf RG, JW 1895, 539, Nr. 11, wo bereits gleichlautend entschieden worden war; vgl. ferner aus der jüngeren Judikatur u.a. BFH, Beschluss vom 30.11.1981 - GrS 1/80, BB 1982, 605, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 23 ff.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.06.1991 - 5 U 224/91, MDR 1992, 409, hier zitiert nach Juris, Tz. 51; OVG Münster, Beschluss vom 23.02.1990 - 18 B 23082/89, NJW 1990, 1749, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 ff.; aus der Literatur etwa Günther, MDR 1989, 695 ff.; aus der älteren obergerichtlichen Judikatur etwa OLG Kiel, HRR 1933, 1696; KG, MDR 1954, 750; OLG Celle, NdsRpfl.
  • OLG Celle, 16.01.1998 - 3 Ws 410/97
    1971, 230; siehe auch Günther MDR 1989, 691, 695 m.w.N.; für das Verwaltungsrecht: OVG Münster NJW 1990, 1749 zu § 54 Abs. 1 VwGO der auf § 47 ZPO verweist), die sich zum Teil auf den Wortlaut ("Erledigung" und nicht "rechtskräftige Entscheidung") sowie darauf stützt, daß die Einlegung der Beschwerde nach § 307 Abs. 1 StPO keinen Suspensiveffekt entfaltet und daß Verfahrensverzögerungen eintreten könnten, wenn die Erledigung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung einträte, berücksichtigen nach Auffassung des Senats nicht hinreichend, daß es sich bei § 28 Abs. 1 und 2 StPO um eine Sonderregelung für die Behandlung von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren handelt.
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