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   AG Nürnberg, 06.06.2019 - 18 C 2692/19   

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https://dejure.org/2019,17985
AG Nürnberg, 06.06.2019 - 18 C 2692/19 (https://dejure.org/2019,17985)
AG Nürnberg, Entscheidung vom 06.06.2019 - 18 C 2692/19 (https://dejure.org/2019,17985)
AG Nürnberg, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - 18 C 2692/19 (https://dejure.org/2019,17985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 249, § 398, § 823; StVG § 7; VVG § 115
    Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

  • IWW

    § 7 StVG; § 115 VVG; §§ 249, 398, 823 BGB
    Unfallregulierung, Gutachten, Sachverständigenhonorar

  • rewis.io

    Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

  • ra.de
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Nürnberg, 06.06.2019 - 18 C 2692/19
    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rn. 16 - juris).

    Ob die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist, bestimmt sich aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters (BGH vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rn. 17 - juris) unter Berücksichtigung seiner seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie der möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12, Rn. 19 - juris).

    Ein Indiz für die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bildet der durch das Gutachten festgestellte Reparaturaufwand (BGH vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rn. 18 - juris).

    Da es zur Begründung des Anspruchs auf die Einschätzung des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung ankommt, darf die Einschaltung eines Sachverständigen nur dann als nicht notwendig betrachtet werden, wenn auch für einen Laien ausgeschlossen werden kann, dass er der sachverständigen Beratung bedarf (BGH VersR 2005, 380).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Nürnberg, 06.06.2019 - 18 C 2692/19
    Ob die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ausnahmsweise zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich ist, bestimmt sich aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters (BGH vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, Rn. 17 - juris) unter Berücksichtigung seiner seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten sowie der möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten (BGH vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 471/12, Rn. 19 - juris).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Nürnberg, 06.06.2019 - 18 C 2692/19
    Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist dabei grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH vom 15. Oktober 2013, Az. VI ZR 528/12).
  • AG Oberndorf/Neckar, 24.08.2023 - 10 C 121/23
    Anderes gilt hier allein bei offensichtlich oberflächlichen Schäden, wobei allerdings etwaige Zweifel an der Einstufung eines Schadens als solcher zu Lasten des Schädigers gehen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 01. März 2018 - 5 S 240/17, Rn. 9, zit. nach juris; AG Mainz, Urteil vom 05. Oktober 2001-88 C 195/01, BeckRS 2008, 22777; AG Nürnberg, Endurteil vom 06. Juni 2019 - 18 C 2692/19, BeckRS 2019, 14669, Rn. 7).
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