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   AG Berlin-Mitte, 15.11.2017 - 18 C 3041/17   

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https://dejure.org/2017,52848
AG Berlin-Mitte, 15.11.2017 - 18 C 3041/17 (https://dejure.org/2017,52848)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 15.11.2017 - 18 C 3041/17 (https://dejure.org/2017,52848)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 15. November 2017 - 18 C 3041/17 (https://dejure.org/2017,52848)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Berlin-Mitte sieht zu Recht das Prognose- und Werkstattrisiko bei dem Schädiger und verurteilt im Schadensersatzprozess die Allianz Vers. AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall mit lesenswertem Urteil vom 15.11.2017 - 18 C 3041/17 -.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.2005 - IV ZR 120/04

    Rechtsnatur einer Kapitalmangel-Klausel in der

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 15.11.2017 - 18 C 3041/17
    Ein Geschädigter, welcher das Fahrzeug als Privatperson nutzt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 -, Rn. 37, juris; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2011 - I-1 U 220/10 -, Rn. 22, juris).

    Auch für die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer derartigen Kreditaufnahme ist primär der Schädiger darlegungspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 -, Rn. 37, juris).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 15.11.2017 - 18 C 3041/17
    Denn das Werkstatt-und Prognoserisiko trägt grundsätzlich der Schädiger: Verzögerungen, die etwa durch fehlerhafte Organisation des Reparaturbetriebes, Ausfall von Arbeitskräften, unwirtschaftliche oder fehlerhafte Handhabung der Reparatur entstehen, also dem Einfluss und der Kontrolle des Geschädigten entzogen sind, gehen im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten, denn die Werkstatt ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73 -, BGHZ 63, 182-189, Rn. 10).
  • BGH, 14.06.2012 - VII ZR 148/10

    Rücktritt vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 15.11.2017 - 18 C 3041/17
    Die Erfüllungsweigerung muss das letzte Wort des Schuldners zu seiner Leistungsbereitschaft sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, zitiert nach Juris).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 563/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verletzung der Schadensminderungspflicht bei

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 15.11.2017 - 18 C 3041/17
    3)  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 1 U 220/10

    Ersatz von Mietwagenkosten bei unfallbedingten Verletzungen des Geschädigten;

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 15.11.2017 - 18 C 3041/17
    Ein Geschädigter, welcher das Fahrzeug als Privatperson nutzt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 - IV ZR 120/04 -, Rn. 37, juris; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2011 - I-1 U 220/10 -, Rn. 22, juris).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2017 - 3 U 139/15

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 15.11.2017 - 18 C 3041/17
    10) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin aus Rechtsgründen nicht aus § 280 BGB zu, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Rechtsverfolgungskosten nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen sind, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 3 U 139/15 -, Rn. 5, juris).
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