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   ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18   

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ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18 (https://dejure.org/2019,40143)
ArbG Köln, Entscheidung vom 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18 (https://dejure.org/2019,40143)
ArbG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 (https://dejure.org/2019,40143)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Mit ihrer Klage macht die Klägerin weitere Nachtzuschläge geltend in Höhe der Differenz der gezahlten Nachtzuschläge einem jeweils 30-prozentigen Nachtzuschlag und beruft sich hierfür auf § 6 Abs. 5 ArbZG und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2015 (Az. 10 AZR 423/14).

    An ihre Wahl ist sie nach § 263 Abs. 2 BGB gebunden (vgl. BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 52 ff.).

    (1) Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 27).

    Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 17; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191-214, juris-Rn. 56).

    Dies ist auch in der Literatur überwiegend ohne Beanstandung geblieben (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 43 f. und Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 16 mit Nachweisen zur Literatur; aA aufgrund abweichendem Gesetzesverständnis etwa Raab, ZfA 2014, 237, 269 ff.).

    Von dieser Zuschlagshöhe kann abzuweichen sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen oder quantitativen Aspekten vom Regelfall abweicht (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 27 ff.).

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der damit einhergehenden erhöhten gesundheitlichen Belastung regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % als angemessen anzusehen (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 28).

    Für Faktoren, welche eine Unterschreitung dieses Wertes rechtfertigen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 34).

    Die zusätzliche Erschwernis durch nächtliche Leistungserbringung wird nicht durch die der Tätigkeit generell innewohnenden Aspekte gemindert (vgl. zum notwendigen Bezug des Zuschlags gerade zur Nachtarbeit: BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 37).

    Hinsichtlich der - aus Sicht der Beklagten nur in geringem Maße beeinträchtigte - Teilhabe am sozialen Leben gilt sinngemäß das Gleiche, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dies - als mittelbar für die Gesundheit relevanter Aspekt - berücksichtigungsfähig wäre (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 18).

    Die Bemessung mit 30 % des Grundentgelts der - zwischen 3 und 6 Uhr morgens tätigen - Klägerin erscheint auch insoweit angemessen (vgl. die Bezugnahmen auf die steuergesetzliche Wertung bei BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 25; Urteil vom 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 -, BAGE 102, 309-320, Rn. 57).

    Zudem sollten die Nachtarbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 18).

    Soweit der erstgenannte Gesetzeszweck nicht erreicht werden könne, komme eine Minderung des zu zahlenden Nachtzuschlags in Betracht (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 25; Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 56; Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -, BAGE 115, 372-386, Rn. 16 f.).

    Seine Höhe richtet sich nach der Gegenleistung, für die er zu zahlen ist (vgl. BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 27; Baeck/Deutsch, 3. Aufl., § 6 ArbZG Rn. 85).

    Vielmehr sprechen der Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsgerichts wie auch der Regelungszusammenhang zu den individual-rechtlichen Ansprüchen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG und die Gesetzesbegründung dafür, dass es alleine um den im einzelnen Arbeitsverhältnis vorzunehmenden Ausgleich einer aufgetretenen Belastung gehen soll (vgl. Ulber, Anm. zu BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14, AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG).

    Auch für die Zeiten der Vergütung der Klägerin im Stücklohn konnte der Zuschlag im Verhältnis zum gezahlten Arbeitsentgelts bemessen werden - ohne Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden (insoweit abweichend von BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 22).

  • BAG, 25.04.2018 - 5 AZR 25/17

    Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller verfassungsgemäß -

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Der Entscheidung des 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts vom 25.04.2018 (Az. 5 AZR 25/17), wonach ein "Abweichen nach unten" von der regelmäßig als angemessenen anzusehenden Höhe des Nachtzuschlags nur dann in Betracht komme, wenn - wie etwa im Rettungswesen - überragende Gründe des Gemeinwohls die Nachtarbeit zwingend erforderten (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 56), sei nicht zu folgen.

    Dies ist auch in der Literatur überwiegend ohne Beanstandung geblieben (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 43 f. und Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 16 mit Nachweisen zur Literatur; aA aufgrund abweichendem Gesetzesverständnis etwa Raab, ZfA 2014, 237, 269 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt dies weder daraus, dass die Zeitungszustellung auch von Kindern bzw. Jugendlichen vorgenommen werden kann (vgl. insoweit: BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 54), noch daraus, dass die Klägerin die Lage etwaiger Pausen selbst bestimmen konnte.

    Schließlich ergibt sich ein die Minderung des Regelzuschlagsatzes für Dauernachtarbeit rechtfertigender Aspekt nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass der Einsatz der Klägerin nur in den morgendlichen Randstunden des Nachtarbeitszeitraums nach § 2 Abs. 3 ArbZG erfolgte und nur wenige Stunden andauerte (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 55).

    Dahinstehen kann, ob der Gesetzgeber durch die Ausnahme-Regelungen für Zeitungszusteller im ursprünglichen Mindestlohngesetz (vgl. § 24 Abs. 2 MiLoG aF) in verfassungsgemäßer Weise geregelt oder zumindest seine Einschätzung dahingehend zum Ausdruck gebracht hat, dass die in der Rechtsprechung anerkannten Regelsätze für die Zuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG bei Dauernachtarbeit keiner Ausnahme für die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Arbeitgeber bedürfen und auch Zeitungszusteller in dieser Höhe Nachtarbeitszuschläge zu beanspruchen haben (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 48).

    Soweit der erstgenannte Gesetzeszweck nicht erreicht werden könne, komme eine Minderung des zu zahlenden Nachtzuschlags in Betracht (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 25; Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 56; Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -, BAGE 115, 372-386, Rn. 16 f.).

    Es kann dahinstehen, ob die Berechnung des Nachtzuschlags als prozentualer Aufschlag auf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 MiLoG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) zu höheren Beträgen geführt hätte (vgl. insoweit: BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 41; zum Verhältnis von Nachtzuschlag und Mindestlohn: BAG, Urteil vom 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 -, BAGE 153, 248-255, Rn. 23).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Nachtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 17; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191-214, juris-Rn. 56).

    Weder der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 26) noch der zugrunde liegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 -, BVerfGE 85, 191-214, unter C III 3. der Gründe) lassen sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber für die Bemessung der Zuschlagshöhe darauf abstellen wollte, inwieweit mit dem Zuschlag eine generalpräventive Abschreckungswirkung erzielt werden kann.

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Soweit der erstgenannte Gesetzeszweck nicht erreicht werden könne, komme eine Minderung des zu zahlenden Nachtzuschlags in Betracht (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 -, BAGE 153, 378-396, Rn. 25; Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 56; Urteil vom 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 -, BAGE 115, 372-386, Rn. 16 f.).
  • BAG, 18.11.2015 - 5 AZR 761/13

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Es kann dahinstehen, ob die Berechnung des Nachtzuschlags als prozentualer Aufschlag auf den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1, § 24 Abs. 2 MiLoG in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) zu höheren Beträgen geführt hätte (vgl. insoweit: BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 -, BAGE 162, 340-353, Rn. 41; zum Verhältnis von Nachtzuschlag und Mindestlohn: BAG, Urteil vom 18. November 2015 - 5 AZR 761/13 -, BAGE 153, 248-255, Rn. 23).
  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 992/06

    Vertragliche Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle bei Altfall

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Eine geltungserhaltene Reduktion kommt nicht in Betracht (BAG, Urteil vom 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 -, Rn. 25 ff., juris).
  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 135/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Denn der Mindestlohnanspruch tritt eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch (BAG, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16 -, BAGE 155, 202-214, Rn. 22).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2017 - 2 Sa 59/17

    Angemessener Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG für Pflegekräfte in einem

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Entsprechend wirkt sich die von den Parteien diskutierte Frage, ob die Zustellungen im Unternehmen der Beklagten notwendig während der Nachtzeit zu erfolgen haben, nicht auf die Bemessung des der Klägerin geschuldeten Nachtzuschlags aus (vgl. ebenso LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 2 Sa 59/17 -, Rn. 92, juris).
  • BAG, 18.05.2017 - 8 AZR 74/16

    Benachteiligung und Belästigung iSd. AGG - Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB - vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 -, BAGE 159, 159-191, Rn. 60; Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 -, BAGE 116, 66-77, juris-Rn. 34).
  • BAG, 28.09.2005 - 5 AZR 52/05

    AGB-Kontrolle - einstufige Ausschlussfrist

    Auszug aus ArbG Köln, 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18
    Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB - vgl. BAG, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 AZR 74/16 -, BAGE 159, 159-191, Rn. 60; Urteil vom 28. September 2005 - 5 AZR 52/05 -, BAGE 116, 66-77, juris-Rn. 34).
  • BAG, 14.01.2009 - 5 AZR 89/08

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • BFH, 27.05.2009 - VI B 69/08

    Keine Diskriminierung von Frauen durch Steuerbefreiungsvorschrift des § 3b EStG

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1105/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]).

    Ob die Zustellung von Tageszeitungen notwendig und unvermeidbar während der Nachtzeit zu erfolgen hat, wirkt sich nicht auf die Bemessung des der Klägerin geschuldeten Nachtzuschlags aus (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112).

    Die mittelbare Folge der Zuschlagspflicht, dass Nachtarbeit verteuert wird und dadurch auch eingedämmt werden könnte, ist nicht gleichzusetzen mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des individuellen Belastungsausgleichs für die Verrichtung gesundheitsgefährdender Nachtarbeit (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 111 f.; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG).

    Vielmehr sprechen der Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsgerichts, der Regelungszusammenhang zu den individual-rechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG und die Gesetzesbegründung dafür, dass es alleine um den im einzelnen Arbeitsverhältnis vorzunehmenden Ausgleich einer aufgetretenen Belastung des Arbeitnehmers gehen soll (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG).

    Es handelt sich nicht um einen bei der Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung zu berücksichtigenden Gesetzeszweck, sondern allenfalls um einen für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht heranzuziehenden, gewollten Nebeneffekt (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 485/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Ob die Zustellung von Tageszeitungen notwendig und unvermeidbar während der Nachtzeit zu erfolgen hat, wirkt sich nicht auf die Bemessung des dem Kläger geschuldeten Nachtzuschlags aus (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

    Die mittelbare Folge der Zuschlagspflicht, dass Nachtarbeit verteuert wird und dadurch auch eingedämmt werden könnte, ist nicht gleichzusetzen mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des individuellen Belastungsausgleichs für die Verrichtung gesundheitsgefährdender Nachtarbeit (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 111 f.; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Vielmehr sprechen der Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsgerichts, der Regelungszusammenhang zu den individual-rechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG und die Gesetzesbegründung dafür, dass es alleine um den im einzelnen Arbeitsverhältnis vorzunehmenden Ausgleich einer aufgetretenen Belastung des Arbeitnehmers gehen soll (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Es handelt sich nicht um einen bei der Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung zu berücksichtigenden Gesetzeszweck, sondern allenfalls um einen für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht heranzuziehenden, gewollten Nebeneffekt (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 755/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Ob die Zustellung von Tageszeitungen notwendig und unvermeidbar während der Nachtzeit zu erfolgen hat, wirkt sich nicht auf die Bemessung des der Klägerin geschuldeten Nachtzuschlags aus (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

    Die mittelbare Folge der Zuschlagspflicht, dass Nachtarbeit verteuert wird und dadurch auch eingedämmt werden könnte, ist nicht gleichzusetzen mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des individuellen Belastungsausgleichs für die Verrichtung gesundheitsgefährdender Nachtarbeit (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 111 f.; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Vielmehr sprechen der Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsgerichts, der Regelungszusammenhang zu den individual-rechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG und die Gesetzesbegründung dafür, dass es alleine um den im einzelnen Arbeitsverhältnis vorzunehmenden Ausgleich einer aufgetretenen Belastung des Arbeitnehmers gehen soll (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Es handelt sich nicht um einen bei der Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung zu berücksichtigenden Gesetzeszweck, sondern allenfalls um einen für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht heranzuziehenden, gewollten Nebeneffekt (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 1062/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Ob die Zustellung von Tageszeitungen notwendig und unvermeidbar während der Nachtzeit zu erfolgen hat, wirkt sich nicht auf die Bemessung des dem Kläger geschuldeten Nachtzuschlags aus (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

    Die mittelbare Folge der Zuschlagspflicht, dass Nachtarbeit verteuert wird und dadurch auch eingedämmt werden könnte, ist nicht gleichzusetzen mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des individuellen Belastungsausgleichs für die Verrichtung gesundheitsgefährdender Nachtarbeit (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 111 f.; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Vielmehr sprechen der Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsgerichts, der Regelungszusammenhang zu den individual-rechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG und die Gesetzesbegründung dafür, dass es alleine um den im einzelnen Arbeitsverhältnis vorzunehmenden Ausgleich einer aufgetretenen Belastung des Arbeitnehmers gehen soll (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Es handelt sich nicht um einen bei der Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung zu berücksichtigenden Gesetzeszweck, sondern allenfalls um einen für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht heranzuziehenden, gewollten Nebeneffekt (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 486/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Ob die Zustellung von Tageszeitungen notwendig und unvermeidbar während der Nachtzeit zu erfolgen hat, wirkt sich nicht auf die Bemessung des der Klägerin geschuldeten Nachtzuschlags aus (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

    Die mittelbare Folge der Zuschlagspflicht, dass Nachtarbeit verteuert wird und dadurch auch eingedämmt werden könnte, ist nicht gleichzusetzen mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des individuellen Belastungsausgleichs für die Verrichtung gesundheitsgefährdender Nachtarbeit (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 111 f.; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Vielmehr sprechen der Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsgerichts, der Regelungszusammenhang zu den individual-rechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG und die Gesetzesbegründung dafür, dass es alleine um den im einzelnen Arbeitsverhältnis vorzunehmenden Ausgleich einer aufgetretenen Belastung des Arbeitnehmers gehen soll (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Es handelt sich nicht um einen bei der Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung zu berücksichtigenden Gesetzeszweck, sondern allenfalls um einen für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht heranzuziehenden, gewollten Nebeneffekt (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

  • LAG Hamm, 04.02.2020 - 14 Sa 766/19

    Nachtarbeitszuschlag, Zeitungszusteller

    Dies gilt auch für in Dauernachtarbeit tätige Zeitungszusteller (vgl. BAG 25. April 2018 - 5 AZR 25/17 - juris, Rn. 30, 43 ff.; noch anders, wenn auch nicht entscheidungserheblich: BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - juris, Rn. 19 [10 Prozent]; vgl. aus der Instanzrechtsprechung zu Zeitungszustellern: LAG Hamm 27. November 2019 - 6 Sa 911/19 - juris, Rn. 36 f. [30 Prozent]; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 96 [30 Prozent]; a. A. LAG Niedersachsen 8. Oktober 2019 - 11 Sa 367/19 - juris, Rn. 37 [20 Prozent]; LAG Köln 25. Oktober 2017 - 3 Sa 254/17 - juris, Rn. 27 [25 Prozent]; 2. September 2005 - 12 Sa 132/05 - juris, Rn. 27 [10 Prozent]) .

    Ob die Zustellung von Tageszeitungen notwendig und unvermeidbar während der Nachtzeit zu erfolgen hat, wirkt sich nicht auf die Bemessung des dem Kläger geschuldeten Nachtzuschlags aus (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

    Die mittelbare Folge der Zuschlagspflicht, dass Nachtarbeit verteuert wird und dadurch auch eingedämmt werden könnte, ist nicht gleichzusetzen mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des individuellen Belastungsausgleichs für die Verrichtung gesundheitsgefährdender Nachtarbeit (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 111 f.; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Vielmehr sprechen der Gesetzgebungsauftrag des Verfassungsgerichts, der Regelungszusammenhang zu den individual-rechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 3 und 4 ArbZG und die Gesetzesbegründung dafür, dass es alleine um den im einzelnen Arbeitsverhältnis vorzunehmenden Ausgleich einer aufgetretenen Belastung des Arbeitnehmers gehen soll (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ).

    Es handelt sich nicht um einen bei der Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung zu berücksichtigenden Gesetzeszweck, sondern allenfalls um einen für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht heranzuziehenden, gewollten Nebeneffekt (vgl. ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18 - juris, Rn. 112 ).

  • LAG Köln, 05.06.2020 - 10 Sa 385/19

    Nachtarbeitszuschlag; Dauernachtarbeit; Angemessenheit Zeitungszustellung;

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 14.06.2019 - 18 Ca 8579/18 - die Klage für begründet gehalten, da der Klägerin ein Anspruch auf Differenzzahlung für den Zeitraum von Januar 2015 bis Oktober 2018 zustehe.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.06.2019,Az. 18 Ca 8579/18, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1486/19

    Nachtzuschlag für Zeitungszusteller

    Demgegenüber meinen andere, § 6 Abs. 5 bezwecke nur den Ausgleich einer aufgetretenen gesundheitlichen Belastung des Arbeitnehmers (LAG Hamm 4. Februar 2020 - 14 Sa 485/19, juris Rn. 46, 48; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18, juris Rn. 112; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG; vgl. auch Polzin SR 2019, 303, 314, der das Ziel, Nachtarbeit einzudämmen, ohne Gesetzesänderung für nicht durchsetzbar hält).
  • LAG Hamm, 01.10.2020 - 18 Sa 1862/19

    Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags für Arbeitnehmer in Presseunternehmen

    Demgegenüber meinen andere, § 6 Abs. 5 bezwecke nur den Ausgleich einer aufgetretenen gesundheitlichen Belastung des Arbeitnehmers (LAG Hamm 4. Februar 2020 - 14 Sa 485/19, juris Rn. 46, 48; ArbG Köln 14. Juni 2019 - 18 Ca 8579/18, juris Rn. 112; Ulber, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 6 ArbZG ; vgl. auch Polzin SR 2019, 303, 314, der das Ziel, Nachtarbeit einzudämmen, ohne Gesetzesänderung für nicht durchsetzbar hält).
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