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   FG Düsseldorf, 06.11.2004 - 18 K 1022/03 E   

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https://dejure.org/2004,9859
FG Düsseldorf, 06.11.2004 - 18 K 1022/03 E (https://dejure.org/2004,9859)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2004 - 18 K 1022/03 E (https://dejure.org/2004,9859)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 2004 - 18 K 1022/03 E (https://dejure.org/2004,9859)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; GG Art. 7 Abs. 4
    Studiengebühren; Sonderausgabenabzug; Genehmigung als Ersatzschule - Anteiliger Sonderausgabenabzug bei Studiengebühren für private Hochschule

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anteiliger Sonderausgabenabzug bei Studiengebühren für private Hochschule

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Studiengebühren an einer privaten Hochschule sind keine Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Studiengebühren für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten wissenschaftlichen Hochschule in privater Trägerschaft; Abzugsfähigkeit von Gebühren für Ersatzschulen als Sonderausgaben; Anerkennung von privaten Hochschulen als Ersatzschulen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 1250
  • EFG 2005, 353
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 32/02

    Verbilligte Wohnungsvermietung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2004 - 18 K 1022/03
    Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599) hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Dabei ist allerdings -wie der IX. Senat des BFH rechtsbindend festgestellt hat (Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599)- für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht erforderlich, dass es sich überhaupt um eine "Schule" oder "Ersatzschule" im schulrechtlichen Sinne handelt.

  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 9791/97

    Angehörigenmietverhältnis; Fremdvergleich; Nebenkostenpauschale;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2004 - 18 K 1022/03
    Das Finanzgericht führte aus (Urteil vom 23. November 2001 18 K 9791/97 E, EFG 2002, 398), der Gesetzgeber knüpfe in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe ("Ersatzschule", "Ergänzungsschule") an, die durch Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes -GG- vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert seien.
  • BFH, 09.11.2011 - X R 24/09

    Abziehbarkeit des an eine niederländische Hochschule (Hogeschool) gezahlten

    Begünstigt ist das gezahlte Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule oder Hochschule aber nur, soweit diese Einrichtung als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 599; Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1623, FG Düsseldorf, Urteile vom 6. November 2004  18 K 1022/03 E, EFG 2005, 353, und vom 11. April 2008  18 K 375/06 E, EFG 2008, 1199; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2006  8 K 57/03, EFG 2006, 976).
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 8 K 57/03

    Zulässigkeit einer primär auf die Beseitigung einer grundsätzlichen

    Nicht begünstigt ist wie im Streitfall das gezahlte Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule oder Hochschule, soweit diese Einrichtung nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 599; Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2004 18 K 1022/03 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 353; FG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 17. März 1995 3 K 2352/94, EFG 1995, 748).

    Auch Hochschulen können - entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsansicht - Ersatzschulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 2001 sein (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599; FG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2004 18 K 1022/03 E, EFG 2005, 353; a. A. FG Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2001 18 K 9791/97 E, EFG 2002, 398).

  • BFH, 21.02.2008 - III B 56/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium - Vereinbarkeit der

    Die von den Klägern ebenfalls angesprochene Frage, ob die grundsätzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG auf Schulen im Inland mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (s. hierzu das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. September 2007 C-76/05, BFH/NV 2008, Beilage 1, 5), könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil eine inländische Hochschule, die eine Ausbildung zum ... anbietet, nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder als allgemeinbildende Ergänzungsschule beurteilt werden könnte (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 6. November 2004 18 K 1022/03 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 353, aus Verfahrensgründen aufgehoben durch BFH-Beschluss vom 9. Januar 2006 XI B 176/04, BFH/NV 2006, 1105).
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