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   FG Düsseldorf, 07.08.2003 - 18 K 1088/03 Kg   

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FG Düsseldorf, 07.08.2003 - 18 K 1088/03 Kg (https://dejure.org/2003,9480)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2003 - 18 K 1088/03 Kg (https://dejure.org/2003,9480)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. August 2003 - 18 K 1088/03 Kg (https://dejure.org/2003,9480)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld; Kostenerstattung; Einspruchsverfahren; Nachweis der Weiterleitung; Billigkeitsmaßnahme; Verschulden; Erstattungsberechtigter - Kostenerstattung von Vorverfahrenskosten bei erfolgreichem Einspruch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kostenerstattung von Vorverfahrenskosten bei erfolgreichem Einspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1802
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.07.2002 - VIII R 73/00

    Kindergeld; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.08.2003 - 18 K 1088/03
    Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergelds anwendbar.

    Da ein Erstattungsanspruch bereits dem Grunde nach ausscheidet, braucht das Gericht nicht darüber zu befinden, ob gemäß § 77 Abs. 2 EStG für die Mitteilung der Weiterleitung und die Vorlage der Erklärung der getrenntlebenden Ehefrau die Zuziehung der bevollmächtigten Rechtsanwältinnen im Einspruchsverfahren notwendig war (vgl. hierzu nur BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; FG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2001 18 K 3853/00 Kg (PKH), EFG 2001, 703).

  • FG Düsseldorf, 08.03.2001 - 18 K 3853/00

    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Beiordnung;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.08.2003 - 18 K 1088/03
    Da ein Erstattungsanspruch bereits dem Grunde nach ausscheidet, braucht das Gericht nicht darüber zu befinden, ob gemäß § 77 Abs. 2 EStG für die Mitteilung der Weiterleitung und die Vorlage der Erklärung der getrenntlebenden Ehefrau die Zuziehung der bevollmächtigten Rechtsanwältinnen im Einspruchsverfahren notwendig war (vgl. hierzu nur BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25; FG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2001 18 K 3853/00 Kg (PKH), EFG 2001, 703).
  • FG Düsseldorf, 09.01.2002 - 18 V 6876/01

    Kindergeld; Haushaltsaufnahme; Aufhebung; Rückforderung; Weiterleitungseinwand;

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.08.2003 - 18 K 1088/03
    Die später belegte Weiterleitung des Kindergelds führte demgegenüber zu einer gesonderten Entscheidung der Familienkasse über den Erlass einer Billigkeitsmaßnahme (Verzicht auf den Rückforderungsanspruch aus Billigkeitsgründen bzw. Vereinfachungsgründen, Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes -DA-FamEStG- BStBl I 2002, 366, 423 unter 64.4 Abs. 4 Satz 5, 2. Hs; vgl. auch FG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2002 18 V 6876/01 A (Kg), EFG 2002, 478).
  • BFH, 17.12.2002 - I R 43/02

    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 07.08.2003 - 18 K 1088/03
    "Erfolgreich" ist der Einspruch allerdings nur dann, wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet (zur entsprechenden Problematik der Anwendung des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO bei einer Abhilfe im Klageverfahren vgl. Brandis in Tipke/ Kruse, Kommentar zur AO/ FGO, § 138 FGO Tz. 62; BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2002 I R 43/02, BFH/NV 2003, 785).
  • FG Münster, 21.08.2014 - 11 K 2070/13

    Kostenerstattungsanspruch nach § 77 EStG

    Er verweist hierzu auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 07.08.2003 (18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).

    Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (BFH-Urteil vom 23.07.2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2002, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergeldes anwendbar (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2003, 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).

    (1) Zwar ist ein Einspruch in unmittelbarer Anwendung von § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann "erfolgreich", wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet (FG Düsseldorf Urteil vom 07.08.2003, 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802 m.w.N.).

    In diesem Fall hängt die Kostenerstattung davon ab, ob die Behörde, wenn das erledigende Ereignis außer Betracht bleibt, über den Streitgegenstand zu Gunsten des Einspruchsführers hätte befinden müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2003, 18 K 1088/03 Kg, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 01.09.2021 - III R 18/21

    Keine Kostenerstattungspflicht im Kindergeldverfahren bei erfolgreichem

    "Erfolgreich" i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet (Senatsbeschluss vom 09.12.2010 - III B 115/09, BFH/NV 2011, 434; FG Düsseldorf, Urteil vom 07.08.2003 - 18 K 1088/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1802).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2012 - 2 W 2/12

    Staatshaftungsrecht: Nichtvornahme des Erlasses einer rechtswidrigen

    Vielmehr ist ein nach § 347 Abgabenordnung erhobener Untätigkeitseinspruch bereits dann erfolgreich, wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheidet (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2011 - 7 K 85/11 -, BeckRS 2011, 96585; FG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2003 - 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).
  • BFH, 09.12.2010 - III B 115/09

    Keine Kostenerstattungspflicht der Familienkasse gemäß § 77 Abs. 1 EStG in sog.

    "Erfolgreich" i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Einspruch aber nur dann, wenn die Familienkasse zugunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand entscheidet (FG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2003  18 K 1088/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1802).
  • FG Münster, 18.06.2007 - 1 K 5994/03

    Anwendbarkeit des § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Billigkeitsentscheidungen

    Diese Vorschrift ist über den Wortlaut hinaus auch auf die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (so BFH-Urteil vom 23.7.2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergelds anwendbar (so FG Düsseldorf, Urteil vom 7.8.2003, Az. 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).

    Nicht anwendbar ist § 77 EStG aber in den Fällen, in denen aufgrund einer Billigkeitsentscheidung ein Rückforderungsanspruch fallen gelassen wird (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 7.8.2003, Az. 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802; Bergkemper in H/H/R, § 77, Anm. 2; Krömker in H/H/R, § 77, Anm. 6; a.A. unter Hinweis auf Vorgängerregelung des § 63 SGB X: Claßen in Lademann, § 77, Anm. 2 m.w.N. teilweise in Alt-Auflagen verschiedener Kommentare).

  • FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 7 K 3951/10

    Erstattung von Kosten nach Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs

    Die Behörde muss zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheiden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 7.August 2003 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).
  • FG Köln, 21.11.2012 - 14 K 1020/12

    Kostenerstattungsanspruch des Kindergeldberechtigten bei Obsiegen im

    Nach dem Urteil des FG-Düsseldorf vom 7. August 2003 (18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802) sei ein Einspruch dann erfolgreich, wenn die Behörde zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand im Einspruchsverfahren entscheide.
  • FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 7 K 85/11

    Untätigkeitseinspruch zur Erlangung eines rechtsmittelfähigen Bescheids

    Die Behörde muss zu Gunsten des Einspruchsführers tatsächlich über den Streitgegenstand des Einspruchsverfahrens entscheiden (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 7.August 2003 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).
  • FG München, 25.10.2017 - 7 K 2111/17

    Keine Kostenerstattung bei bloßer formeller Erledigung des Untätigkeitseinspruchs

    Erledigt sich das Einspruchsverfahren dadurch, dass die Behörde lediglich aus anderen Gründen dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht, ist deshalb nicht von vorne herein von einem Erfolg des Einspruchs i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen; in diesem Fall hängt die Kostenerstattung davon ab, ob die Behörde, wenn man das erledigende Ereignis außer Betracht lässt, über den Streitgegenstand zugunsten des Klägers hätte befinden müssen (FG Düsseldorf, Urteil vom 07. August 2003 - 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802.).
  • FG Sachsen, 10.12.2008 - 5 K 2065/06

    Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 77 Einkommensteuergesetz (EStG) in

    Sie findet jedoch keine Stütze im Gesetz, sondern beruht auf dem durch Verwaltungsanweisung manifestierten Gedanken, dass bei Weiterleitung des Kindergeldes an den kindergeldberechtigten Elternteil auf den Rückforderungsanspruch aus Billigkeits- bzw. Vereinfachungsgründen verzichtet wird (vgl. Tz 64.4 Abs. 4 der Dienstanweisung des Bundesamts für Finanzen vom 5.8.2004 - St I 4-S 2280-75/2004 - zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG - und BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 80/01, BFH/NV 2003, 606, und Urteil des FG Düsseldorf vom 7. August 2003 18 K 1088/03 Kg, EFG 2003, 1802).
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