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   FG Düsseldorf, 14.01.2000 - 18 K 5985/98 E   

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https://dejure.org/2000,5251
FG Düsseldorf, 14.01.2000 - 18 K 5985/98 E (https://dejure.org/2000,5251)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2000 - 18 K 5985/98 E (https://dejure.org/2000,5251)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Januar 2000 - 18 K 5985/98 E (https://dejure.org/2000,5251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abzug der Kinderfreibeträge bei Kirchensteuerfestsetzung und Solidaritätszuschlag; Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinderfreibeträge; Kirchensteuerberechnung; Solidaritätszuschlagberechnung; Grundlagenbescheid; Einkommensteuer 1996 - Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Kirchensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuerbescheid als Grundlagenbescheid für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 439
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.03.1999 - I B 14/98

    KiESt; AdV bei anhängigem ESt-Verfahren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.01.2000 - 18 K 5985/98
    Der Einkommensteuerbescheid ist insoweit, als er die Bemessungsgrundlage von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ermittelt, Grundlagenbescheid, der Bescheid über die Maßstabssteuer (Kirchensteuerbescheid, Bescheid über den Solidaritätszuschlag) Folgebescheid (BFH-Urteil vom 9. November 1994 I R 67/94, BFHE 176, 244 , BStBl II 1995, 305; BFH-Beschluß vom 24. März 1999 I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383 ; Schmieszek a.a.O., Rz. 37).
  • BFH, 09.11.1994 - I R 67/94

    1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.01.2000 - 18 K 5985/98
    Der Einkommensteuerbescheid ist insoweit, als er die Bemessungsgrundlage von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ermittelt, Grundlagenbescheid, der Bescheid über die Maßstabssteuer (Kirchensteuerbescheid, Bescheid über den Solidaritätszuschlag) Folgebescheid (BFH-Urteil vom 9. November 1994 I R 67/94, BFHE 176, 244 , BStBl II 1995, 305; BFH-Beschluß vom 24. März 1999 I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383 ; Schmieszek a.a.O., Rz. 37).
  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

    Einwendungen, die sich gegen die Berechnung der modifizierten Einkommensteuer nach § 3 Abs. 2 SolZG richten, sind nicht im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid, sondern in jenem gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags geltend zu machen (vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 221, 288; a.A. FG Düsseldorf vom 14. Januar 2000  18 K 5985/98 E, EFG 2000, 439).
  • FG Münster, 11.09.2007 - 14 K 5023/06

    Erfordernis der Änderung eines Einkommensbescheides wegen der rückwirkenden

    Kirchensteuer ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen gem. § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre ( § 51a Abs. 2 Satz 1 EStG, § 3 Abs. 2 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG), § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern in NRW (KiStG NW); vgl. auch FG Düsseldorf Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98, EFG 2000, 439).

    Der Einkommensteuerbescheid ist insoweit Grundlagenbescheid für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag (vgl. BFH Urteil vom 24. März 1999 IV 14/98, BFH/NV 1999, 1383; FG Düsseldorf Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98, EFG 2000, 439).

  • BFH, 28.11.2007 - I R 99/06

    Rechtsbehelf gegen Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer als Grundlage für

    Der gegenteiligen Auffassung, die den Einkommensteuerbescheid als anzufechtenden Grundlagenbescheid auch hinsichtlich solcher Einwendungen ansieht, die sich nicht auf die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auf deren Modifikation für Zwecke der Berechnung der Zuschlagsteuer beziehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, EFG 2000, 439; Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003, EStG-Kartei Nordrhein-Westfalen KiSt Nr. 808; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 51a Rz 1 a.E.), kann nicht beigepflichtet werden.
  • BFH, 28.11.2007 - I R 2/07

    Rechtsbehelf gegen Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer als Grundlage für

    Der gegenteiligen Auffassung, die den Einkommensteuerbescheid als anzufechtenden Grundlagenbescheid auch hinsichtlich solcher Einwendungen ansieht, die sich nicht auf die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auf deren Modifikation für Zwecke der Berechnung der Zuschlagsteuer beziehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 439; Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003, EStG Kartei NW, KiSt Nr. 808; Schmidt/ Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 51a Rz 1 a.E.), kann nicht beigepflichtet werden.
  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2008 - 3 K 148/05

    Finanzrechtsweg bei Anfechtung der Berechnung der "fiktiven" Einkommensteuer als

    Nur diesbezüglich stehen Einkommensteuerbescheid und Kirchensteuerbescheid im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid (so insbesondere auch Frotscher, EStG 2007, § 51 a, Tz. 40, Pust in Littmann/Bitz/Pust, EStG 2003, § 51 a Rz. 176, ähnlich FG Düsseldorf im Urteil vom 24. November 2006 1 K 1102/05 Ki, EFG 2007, 267; a. A. indessen FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, EFG 2000, 439).
  • FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1102/05

    Halbeinkünfteverfahren; Bemessungsgrundlage; Kirchensteuer; Fiktive

    Der Auffassung des 18. Senats dieses Gerichts, dass Einwendungen gegen die für Zwecke der Kirchensteuer vorgenommene Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG (Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ungeachtet der Höhe des Kindergeldes) gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen sind (Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 439), schließt sich der erkennende Senat nicht an; der 18. Senat ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG den Charakter eines Grundlagenbescheids hat und eine selbstständige und verbindliche Regelung darstellt.
  • FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 4072/06

    § 14 Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen (KiStG NW) als gesetzliche Grundlage

    Der Auffassung des 18. Senats dieses Gerichts, dass Einwendungen gegen die für Zwecke der Kirchensteuer vorgenommene Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG (Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ungeachtet der Höhe des Kindergeldes) gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen sind (Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 439), schließt sich der erkennende Senat nicht an; der 18. Senat ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG den Charakter eines Grundlagenbescheids hat und eine selbstständige und verbindliche Regelung darstellt.
  • BFH, 28.11.2007 - I R 3/07

    Verfassungsmäßigkeit einer Hinzurechnung der aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens

    Der gegenteiligen Auffassung, die den Einkommensteuerbescheid als anzufechtenden Grundlagenbescheid auch hinsichtlich solcher Einwendungen ansieht, die sich nicht auf die festgesetzte Einkommensteuer, sondern auf deren Modifikation für Zwecke der Berechnung der Zuschlagsteuer beziehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 439; Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2003, EStG Kartei NW, KiSt Nr. 808; Schmidt/ Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 51a Rz 1 a.E.), kann nicht beigepflichtet werden.
  • FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1957/05

    Einspruch gegen einen Einkommenssteuerbescheid hinsichtlich der Hinzurechnung der

    Der Auffassung des 18. Senats dieses Gerichts, dass Einwendungen gegen die für Zwecke der Kirchensteuer vorgenommene Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG (Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ungeachtet der Höhe des Kindergeldes) gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen sind (Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 439), schließt sich der erkennende Senat nicht an; der 18. Senat ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG den Charakter eines Grundlagenbescheids hat und eine selbstständige und verbindliche Regelung darstellt.
  • FG Düsseldorf, 15.12.2006 - 1 K 1824/05

    Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe; Festlegung der

    Der Auffassung des 18. Senats dieses Gerichts, dass Einwendungen gegen die für Zwecke der Kirchensteuer vorgenommene Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 51a Abs. 1 Satz 1 EStG (Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen ungeachtet der Höhe des Kindergeldes) gegen den Einkommensteuerbescheid geltend zu machen sind (Urteil vom 14. Januar 2000 18 K 5985/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 439), schließt sich der erkennende Senat nicht an; der 18. Senat ist stillschweigend davon ausgegangen, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage nach § 51a EStG den Charakter eines Grundlagenbescheids hat und eine selbstständige und verbindliche Regelung darstellt.
  • FG Düsseldorf, 24.11.2006 - 1 K 1909/05

    Sachliche Zuständigkeit für eine Entscheidung über einen Einspruch gegen einen

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