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   OVG Niedersachsen, 29.08.2001 - 18 L 2101/99   

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OVG Niedersachsen, 29.08.2001 - 18 L 2101/99 (https://dejure.org/2001,62135)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.08.2001 - 18 L 2101/99 (https://dejure.org/2001,62135)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. August 2001 - 18 L 2101/99 (https://dejure.org/2001,62135)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Niedersachsen, 01.03.2017 - 13 Sa 395/16

    Umfang des Anspruchs von Mitgliedern des Schulpersonalrats auf Arbeitsbefreiung

    bb) Es kann dahinstehen, ob die in § 99 Abs. 2 NPersVG 07 abweichend von § 39 Abs. 3 NPersVG 07 geregelten Freistellungen für Schulpersonalräte die Zeiten der Teilnahme an der Personalratssitzungen mitumfassen (verneinend: VG Braunschweig 14.03.2000 - 12 A 6/99 - bejahend: OVG Lüneburg 29.08.2001 - 18 L 2101/99 -).

    Zwar wird allgemein angenommen, dass die Verteilung der Freistellungsstunden auf die Mitglieder der Aufgabenverteilung innerhalb der Personalvertretung anzupassen ist ( vgl. OVG Lüneburg 29.08.2001 - 18 L 2101/99 -).

    Insgesamt stünde damit den Schulpersonalratsmitgliedern gegenüber Personalratsmitglieder im allgemeinen Verwaltungsbereich nur ein stark limitierter Zeitraum für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Verfügung, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die rahmenrechtliche Vorgabe des § 100 Abs. 2 BPersVG verstößt ( vgl. Fricke/Dierßen/Otte/Sommer/Thommes, NPersVG, 4. Aufl., § 99 Rn. 3; ebenfalls kritisch aber i.Erg. a.A. OVG Lüneburg 29.08.2001 - 18 L 2101/99 - ).

  • LAG Niedersachsen, 01.03.2017 - 13 Sa 396/16

    Umfang des Anspruchs von Mitgliedern des Schulpersonalrats auf Arbeitsbefreiung

    bb) Es kann dahinstehen, ob die in § 99 Abs. 2 NPersVG 07 abweichend von § 39 Abs. 3 NPersVG 07 geregelten Freistellungen für Schulpersonalräte die Zeiten der Teilnahme an der Personalratssitzungen mitumfassen ( verneinend: VG Braunschweig 14.03.2000 - 12 A 6/99 - bejahend: OVG Lüneburg 29.08.2001 - 18 L 2101/99 -).

    Zwar wird allgemein angenommen, dass die Verteilung der Freistellungsstunden auf die Mitglieder der Aufgabenverteilung innerhalb der Personalvertretung anzupassen ist ( vgl. OVG Lüneburg 29.08.2001 - 18 L 2101/99 -).

    Insgesamt stünde damit den Schulpersonalratsmitgliedern gegenüber Personalratsmitglieder im allgemeinen Verwaltungsbereich nur ein stark limitierter Zeitraum für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Verfügung, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die rahmenrechtliche Vorgabe des § 100 Abs. 2 BPersVG verstößt ( vgl. Fricke/Dierßen/Otte/Sommer/Thommes, NPersVG, 4. Aufl., § 99 Rn. 3; ebenfalls kritisch aber i.Erg. a.A. OVG Lüneburg 29.08.2001 - 18 L 2101/99 - ).

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