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   VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12   

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VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12 (https://dejure.org/2012,9643)
VG Köln, Entscheidung vom 26.04.2012 - 18 L 477/12 (https://dejure.org/2012,9643)
VG Köln, Entscheidung vom 26. April 2012 - 18 L 477/12 (https://dejure.org/2012,9643)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Rangierbahnhof Vorabkontrolle nachträgliche Kontrolle Entscheidung Unmöglichkeit Unbestimmtheit Ermessen Wortlaut Gesetzessystematik historische Auslegung Zugang freie Kapazität Plausibilitätskontrolle ...

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    AEG § 14 Abs 6, AEG § ... 14d S 1 Nr 3, AEG § 14e, AEG § 14f Abs 2 S 1, AEG § 14f Abs 2 S 3, AEG § 14f Abs 2 S 4, AEG § 14f Abs 2 S 5, AEG § 14f Abs 2 S 6, AEG § 14f Abs 3 Nr 1, AEG § 14f Abs 3 Nr 2, EIBV § 6 Abs 1 S 2, EIBV § 6 Abs 1 S 3, EIBV § 6 Abs 1 S 4, EIBV § 10 Abs 2, EIBV § 10 Abs 3 S 1, EIBV § 10 Abs 3 S 2, EIBV § 10 Abs 4 S 1, EIBV § 10 Abs 5, EIBV § 10 Abs 6, EIBV § 10 Abs 7, EIBV § 11 Abs 1 S 5, EIBV § 12 S 1, EIBV § 16, EIBV § 17, EIBV § 18, EIBV § 24 Abs 1
    Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen Rangierbahnhof Vorabkontrolle nachträgliche Kontrolle Entscheidung Unmöglichkeit Unbestimmtheit Ermessen Wortlaut Gesetzessystematik historische Auslegung Zugang freie Kapazität Plausibilitätskontrolle ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur Unterbreitung eines Vertragsangebots über die Nutzung von Kapazität in einem Rangierbahnhof; Nutzungsvertrag mit einem dritten Eisenbahnverkehrsunternehmen; Gebot zur nachträglichen Optimierung bereits ...

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    14 Abs. 6 AEG, § 14f Abs. 3 AEG, § 80 VwGO, § 14a AEG, § 14c AEG, § 14d AEG, § 14e AEG, § 1 AEG, § 2 AEG, § 37 AEG, § 10 EIBV, § 6 EIBV, § 9 EIBV, § 11 EIBV, § 12 EIBV, § 134 BGB, § 138 BGB
    Zugang zu Serviceeinrichtungen; Serviceeinrichtung: Rangierbahnhof; Drittanfechtung; Regulierungsverfügung zu Lasten eines EVU; Regulierungsverfügung gegenüber einem EVU; Kompetenzen der BNetzA; Kapazitätserschöpfung; Überlassung von Nutzungsrechten an Dr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 476/12

    Antragsbefugnis Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen

    Auszug aus VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12
    Die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 führt ebenfalls in ihrem Schriftsatz vom 11.4.2012 auf Seite 27 unter dem Punkt 4.a. aus, der Antrag der Beigeladenen habe sich auf den Zugang zu Gleisen mit bestimmten Parametern "für einen Zeitraum von 24 Stunden pro Tag" bezogen.

    Es gibt in der genannten Serviceeinrichtung aber keine freie Kapazität mehr in Bezug auf ein durchgehend nutzbares Gleis, weil alle dortigen Gleise - außer den von der Beigeladenen bereits gemieteten Gleisen 41 und 202 - bereits an die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 im Rahmen von Mietverträgen vergeben wurden und von dieser - zumindest auch - selbst genutzt werden.

    Von der zumindest zeitweiligen eigenen Nutzung durch die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 geht die Antragsgegnerin aber auch hinsichtlich des Gleises 13 aus, wie ihren Ausführungen auf Seite 8 unter den Punkten 7 bis 9 und auf Seite 13 unten des angefochtenen Bescheids zu entnehmen ist und wie sie auf Seite 16 Mitte ihres Schriftsatzes vom 17.4.2012 ("in rechtliche(r) Hinsicht fast nicht genutzt"; Hervorhebung durch die Kammer) zu entnehmen ist.

    Abgesehen davon, dass die Antragstellerin dargelegt hat, eine Plausibilitätskontrolle auch durchzuführen, und dass sie gegen die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 angesichts deren ebenfalls gestellten Eilrechtsschutzantrags keine offensichtlich gesetzlich zulässigen Mittel zwecks Änderung der ihr bereits vertraglich eingeräumten Rechte in der Hand hat, ist weder von der Antragsgegnerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 die von ihr gemieteten Gleise im Rangierbahnhof Ingolstadt Nord in rechtsmissbräuchlicher Weise, in kollusivem Zusammenwirken mit der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens oder in rechtlich ähnlich zu beurteilender Weise belegt hat.

    Denn ungeachtet der Fragen, ob es eisenbahnregulierungsrechtlich normierte Maßnahmen eines EIU gegen ein EVU außer dem in § 12 Satz 1 EIBV geregelten Kündigungsrecht gibt, ob Ausnahmen etwa bei offensichtlicher Erfüllung der Voraussetzung der §§ 134 oder 138 Abs. 1 BGB gelten, ob das Ergreifen solcher Maßnahmen gegebenenfalls dem EIU von der Regulierungsbehörde aufgegeben werden könnte und ob dies gegebenenfalls gemäß dem der Behörde ein Ermessen einräumenden § 14c Abs. 1 AEG erfolgen könnte, wäre es für die Antragstellerin jedenfalls ein milderes Mittel, wenn die Antragsgegnerin im Rahmen des § 14f Abs. 3 Nr. 2 AEG unmittelbar auch gegen den bereits vorhandenen Vertragspartner des EIU (hier: die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12) vorginge.

    Da hier die Umsetzung der auf eine durchgehende Bereitstellung eines Gleises gerichteten Ziffer 1 des Bescheids bereits an der jedenfalls zeitweisen tatsächlichen Belegung aller in Betracht kommenden Gleise durch die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 scheitert, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, wie die Beziehungen weiterer EVU, denen die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 den Zugang u.a. zu Gleis 13 des Rangierbahnhofs Ingolstadt Nord entweder aufgrund eines Untermietvertrags oder rein tatsächlich gestattet, zu der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens oder zur Regulierungsbehörde aussehen.

    Es kommt daher in diesem Verfahren nicht darauf an, dass die Kammer die von den Beteiligten angesprochene Untervermietung bzw. rein tatsächliche Überlassung von Gleisen des Rangierbahnhofs Ingolstadt Nord, u.a. des Gleises 13, seitens der Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 an dritte EVU für eisenbahnregulierungsrechtlich rechtswidrig erachtet.

    Die Beseitigung des tatsächlichen Hindernisses in der Gestalt, dass die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 jedenfalls zeitweise wie die anderen ihr von der Antragstellerin dieses Verfahrens vertraglich zugewiesenen Gleise auch das Gleis 13 nutzt, ist der Antragstellerin dieses Verfahrens auch rechtlich nicht möglich.

    Eine grundsätzlich rechtlich mögliche freiwillige Vereinbarung dergestalt, dass die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 eines der durch sie von der Antragstellerin dieses Verfahrens gemieteten Gleise zugunsten der Beigeladenen räumt, erscheint ausgeschlossen, weil die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 eine solche freiwillige Vereinbarung bereits abgelehnt hat und sie weiterhin ablehnt, wie der auch von ihre eingelegte Widerspruch gegen Ziffer 1 des Bescheids und das auch von ihr gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffer 1 angestrengte Verfahren 18 L 476/12 zeigen.

    Eine zwangsweise Räumung eines Gleises, das die von Ziffer 1 des Bescheids umschriebene Qualität aufweist, zugunsten einer ganztätigen Nutzbarkeit durch die Beigeladene zu Lasten der Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 ist der Antragstellerin dieses Verfahrens ebenfalls rechtlich nicht möglich, weil sie anderenfalls die mit der Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 geschlossenen Verträge brechen müsste.

    Die danach wegen des über sämtliche anderen Gleise als den von der Beigeladenen genutzten Gleisen 41 und 202 bereits abgeschlossenen Nutzungsvertrags als Hauptnutzerin anzusehende Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 hat jedoch weder angezeigt, dass sie freie Kapazitäten im - hier aufgrund der Verpflichtung zum Angebot eines durchgehend benutzbaren Gleises - allein interessierenden Umfang einer durchgehenden Nutzbarkeit hat, noch ist dies aus den Gleisbelegungsplänen oder, wie bereits oben erläutert worden ist, unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten ersichtlich.

    Eine solche Nutzung, die keine notwendige Folge einer vereinbarten Zugtrasse ist, hat die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 aber weder angezeigt noch durch ihre Gleisbelegungspläne offenbart.

    Danach kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass die Nutzung insbesondere des Gleises 13 durch die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 keine notwendige Folge einer vereinbarten Zugtrasse ist.

    Soweit die Antragsgegnerin meint, dass die Rangier- und Abstellbewegungen der Waggons und Züge der Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12 auch ohne das Gleis 13 stattfinden könnten, geht sie von einem Begriff der Notwendigkeit aus, der sich nicht an der in diesem Zusammenhang einschlägigen Definition der von der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens aufgestellten NBS 2012 orientiert, sondern wiederum an einer darüber hinaus gehenden Optimierung der Betriebsabläufe der Antragstellerin des Verfahrens 18 L 476/12, wofür indes nach den obigen Erläuterungen mangels einer darauf ausgerichteten Rechtsgrundlage kein Raum ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2000 - 20 B 959/00
    Auszug aus VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N.
  • VG Köln, 24.11.2011 - 18 L 1791/11

    Vereinbarkeit der langfristigen Vermietung einer weit überwiegenden Anzahl der

    Auszug aus VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12
    Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist die auf dieser Vorschrift beruhende nachträgliche Kontrolle nicht aufgrund der Beendigung der vorangegangenen Vorabkontrolle gemäß § 14e AEG, das Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens 18 L 1791/11 war, ausgeschlossen.
  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12
    Für eine Ermessenseinräumung, so wohl BGH, Urteil vom 18.10.2011 - KZR 18/10 -, N&R 2012, 43 ("kann"), könnte indes sprechen, dass der Wortlaut nur scheinbar zu einer gebundenen Entscheidung ermächtigt, weil er - anders als § 14f Abs. 2 Sätze 1 und 4 AEG - nicht das Verb "können" enthält.
  • VG Köln, 04.12.2009 - 18 K 4918/07

    Widerspruch gegen die Bestimmungen der Schienennetznutzungsbedingungen durch die

    Auszug aus VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12
    vgl. VG Köln, Urteil vom 4.12.2009 - 18 K 4918/07 -, N & R 2010, S. 111.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2010 - 13 A 2557/09

    Behördliches Ermessen der Bundesnetzagentur anstelle eines unternehmerischen

    Auszug aus VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12
    Wenn selbst eine erneute nachträgliche Kontrolle gemäß § 14f AEG nach bereits erfolgter Kontrolle im Rahmen dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, vgl. Urteil der Kammer vom 21.9.2009 - 18 K 2722/07 - OVG NRW, Urteil vom 17.6.2010 - 13 A 2557/09 - (jeweils zur Überprüfung von SNB), gilt das erst recht im Verhältnis einer bereits erfolgten Vorab-Kontrolle nach § 14e AEG zu einer nachträglichen Kontrolle gemäß § 14f AEG.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2009 - 13 B 922/09

    Verhältnis der Vorabprüfung zur ex-post-Kontrolle durch die Regulierungsbehörde

    Auszug aus VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12
    Denn beide Vorschriften sind nicht nur in Bezug auf die Kontrolle von Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) oder von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) nebeneinander anzuwenden, vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 20.8.2009 - 13 B 922/09 -, sondern auch bezüglich konkreter Zugangsanträge.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2003 - 20 B 113/03
    Auszug aus VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12
    Anders als nach der alten Fassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, wonach § 14 Abs. 3a den verweigerten Zugang, § 14 Abs. 5 aber nur streitige Einzelheiten eines auch vom EIU grundsätzlich beabsichtigten Zugangs eines ZB betraf, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2003 - 20 B 113/03 -, NVwZ-RR 2004, 399, erfasst § 14f Abs. 2 und 3 AEG jegliche Streitigkeit über den mittels eines Vertrags beabsichtigten Zugang.
  • VG Köln, 21.08.2009 - 18 K 2722/07

    Vereinbarkeit einer Neufassung von Schienennetznutzungsbedingungen 2008 (SNB

    Auszug aus VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 477/12
    Wenn selbst eine erneute nachträgliche Kontrolle gemäß § 14f AEG nach bereits erfolgter Kontrolle im Rahmen dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, vgl. Urteil der Kammer vom 21.9.2009 - 18 K 2722/07 - OVG NRW, Urteil vom 17.6.2010 - 13 A 2557/09 - (jeweils zur Überprüfung von SNB), gilt das erst recht im Verhältnis einer bereits erfolgten Vorab-Kontrolle nach § 14e AEG zu einer nachträglichen Kontrolle gemäß § 14f AEG.
  • VG Köln, 26.04.2012 - 18 L 476/12
    Denn es ist mehr als nur möglich, dass sie durch die an die Antragstellerin des Verfahrens 18 L 477/12 gerichtete, auf § 14f Abs. 3 Nr. 1 AEG gestützte Verpflichtung in Ziffer 1 des Bescheids unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt wird.

    Das der Antragstellerin des Verfahrens 18 L 477/12 durch Ziffer 1 aufgegebene Angebot an die Beigeladene zum Abschluss eines Vertrags zur durchgehenden Nutzung eines anderen Gleises als der von der Beigeladenen derzeit bereits genutzten Gleise greift nämlich zwingend in die Vertragsbeziehungen ein, die die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens mit der Antragstellerin des Verfahrens 18 L 477/12 hat und damit in eine Rechtsposition, die sogar vom Eisenbahnregulierungsrecht, nämlich in § 14 Abs. 6 AEG, geregelt ist.

    Die Antragstellerin hat nämlich sämtliche Gleise, die die Beigeladene nicht nutzt, zumindest zur zeitweisen Nutzung von der Antragstellerin des Verfahrens 18 L 477/12 gemietet.

    Diesbezüglich hat die Kammer im parallelen Verfahren 18 L 477/12 ausgeführt:.

  • VG Köln, 19.04.2013 - 18 K 7127/11

    Abschluss eines Vertrages über allgemeine Bedingungen für die Nutzung von

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.6.2010 - 13 A 2557/09 -, juris und Beschluss vom 20.8.2009 - 13 B 922/09 - VG Köln, Beschluss vom 26.4.2012 - 18 L 477/12 -.

    vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.4.2012 - 18 L 477/12 -.

  • VG Köln, 19.04.2013 - 18 K 7128/11

    Primat des Vertrags; Diskriminierungsverbot; Eisenbahninfrastrukturunternehmen;

    vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.4.2012 - 18 L 477/12 -.
  • VG Köln, 04.04.2014 - 18 K 6145/12

    Stationspreis; Missbrauch; Entgeltkontrolle; Behinderungsmissbrauch

    In diesem Zusammenhang kann unentschieden bleiben, ob der BNetzA im Rahmen der Entscheidung nach § 14 f Abs. 3 AEG ein Eingreifermessen eingeräumt ist, vgl. Beschluss vom 26.4.2012 - 18 L 477/12 -, denn jedenfalls ist zum einen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von einem intendierten Ermessen auszugehen und liegt zum anderen in einem Fall der vorliegenden Art eine Ermessensreduzierung auf null im Sinne eines Eingreifens vor.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - 13 B 598/12

    Berechtigung eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur Vergabe

    Mit einem entsprechenden Antrag hat auch die DB Netz AG Erfolg gehabt (13 B 600/12, VG Köln 18 L 477/12).
  • VG Köln, 03.02.2016 - 18 L 2956/15

    Eisenbahnrechtswidrigkeit von Zwang zu internetbasiertem Stationsportal auch bei

    Umfasst eine entsprechende Anwendung keine erweiternde Anwendung, vgl. VG Köln, Beschluss vom 26.4.2012 - 18 L 477/12 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks, umfasst sie auch keine einschränkende Anwendung.
  • VG Köln, 15.06.2012 - 18 L 547/12

    Stationspreissystem Zuglängenfaktor Behinderungsmissbrauch Entgeltforderung ab

    Dabei muss zunächst einer Prüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der Antragsgegnerin im Rahmen der Entscheidung nach § 14 f Abs. 3 AEG Ermessen eingeräumt ist vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 26.4.2012 - 18 L 477/12 -.
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