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   OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06   

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https://dejure.org/2007,13272
OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06 (https://dejure.org/2007,13272)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15.08.2007 - 18 LP 9/06 (https://dejure.org/2007,13272)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 15. August 2007 - 18 LP 9/06 (https://dejure.org/2007,13272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Stellung eines Auflösungsantrags durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 38 Abs. 1 NHG; § 58 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 NPersVG; § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG; § 107 S. 2 BPersVG
    Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses; Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsklagerechts durch den zum ständigen Vertreter des Präsidenten bestimmten hauptamtlichen ...

  • Judicialis

    BPersVG § 9; ; BPersVG § ... 9 Abs. 2; ; BPersVG § 9 Abs. 4; ; BPersVG § 107 S. 2; ; NHG § 15; ; NHG § 37 Abs. 4; ; NHG § 38 Abs. 1; ; NHG § 47; ; NHG § 48; ; NPersVG § 58; ; NPersVG § 58 Abs. 2; ; NPersVG § 58 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stellung eines Auflösungsantrags durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Auflösung eines nach § 58 Abs. 2 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses; Möglichkeit der Ausübung des Gestaltungsklagerechts durch den zum ständigen Vertreter des Präsidenten bestimmten hauptamtlichen ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06
    Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugend- und Auszubildendenvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, BVerwGE 124, 192; Beschl. v. 15.10.1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, a.a.O., Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht zum Hochschulsystem des Landes Hessen ausgeführt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, a.a.O.):.

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, a.a.O., Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68, 77).

    Zwar reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Auflösung nicht aus, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitgeber die Betroffenen nicht wegen ihrer früheren Tätigkeit in der Jugend- und Auszubildendenvertretung benachteiligt hat; vielmehr muss er den Nachweis führen, dass und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise ("unter Berücksichtigung aller Umstände") unzumutbar ist (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1994 - 6 P 39/93 -, BVerwGE 97, 68).

  • BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03

    Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06
    Für den Arbeitgeber handelt in Verfahren nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (ständ. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 1.12.2003 - 6 P 11/03 -, BVerwGE 119, 270; Nds. OVG Beschl. v. 12.10.2005 - 17 LP 2/05 -).

    Dem Schutzgedanken, der der Forderung zugrunde liegt, dass ein Bevollmächtigter innerhalb der Zweiwochenfrist seinen Bevollmächtigung gegenüber dem Gericht nachweisen muss (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 1.12.2003 - 6 P 11.03 -, BVerwGE 119, 270), ist hinreichend Rechnung getragen, wenn sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nicht aus einer Vollmacht im Einzelfall, sondern aus einer veröffentlichten rechtlichen Vorschrift abstrakt-genereller Art ergibt.

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06
    Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.9.1999 - BVerwG 6 P 5.98 -, BVerwGE 109, 295).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1987 - 15 A 2630/84
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06
    cc) Die Annahme einer Außenvertretungsbefugnis des hauptamtlichen Vizepräsidenten einer niedersächsischen Hochschule widerspricht nicht der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zum nordrhein-westfälischen Landesrecht vertretenen Auffassung, dass dem Kanzler einer Hochschule kein Recht zur Außenvertretung zustehe (Urt. v. 6.2.1987 - 15 A 2630/84 -, NWVBL 1987, S. 15).
  • BVerwG, 15.10.1985 - 6 P 13.84

    Mitglied einer Jugendvertretung - Personalvertretung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06
    Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich nicht landesweit, sondern nur in Bezug auf diejenige Dienststelle, in welcher der Jugend- und Auszubildendenvertreter seine Berufsausbildung erhalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3/05 -, BVerwGE 124, 192; Beschl. v. 15.10.1985 - 6 P 13.84 -, BVerwGE 72, 154, 160).
  • BVerwG, 18.09.1996 - 6 P 16.94

    Personalvertretungsrecht - Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 18 LP 9/06
    Dem Gedanken, dass zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 107 Satz 2 BPersVG zum Zwecke des Schutzes der Jugend- und Auszubildendenvertreter nur eine besonders herausgehobene Ebene der Verwaltungsleitung befugt sein soll (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 18.9.1996 - 6 P 16.94 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14; Nds. OVG, Beschl. v. 12.10.2005 - 17 LP 2/05 -), ist damit hinreichend Rechnung getragen.
  • BVerwG, 12.11.2012 - 6 P 1.12

    Auflösungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsanwaltskosten des

    Auf die Beschwerde des Landes änderte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2007 - 18 LP 9/06 - den erstinstanzlichen Beschluss und löste das Arbeitsverhältnis auf.

    Nach der Rechtslage bei Ergehen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2007 - 18 LP 9/06 -, durch welchen das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, war die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch den Antragsteller, den damaligen Beteiligten zu 1, als Rechtsbeschwerdeführer unvermeidlich (vgl. § 94 Abs. 1 ArbGG a.F.).

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2011 - 18 LP 14/09

    Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter hat im Falle des Obsiegens in einem

    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde änderte der beschließende Senat unter Annahme einer wirksamen Antragstellung durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten mit Beschluss vom 15. August 2007 - 18 LP 9/06 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts und löste das Arbeitsverhältnis auf.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 62 PV 10.12

    Jugendvertreter; Tierpfleger; Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses; Antrag

    Die Abweichung von der vorangegangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 15. August 2007 - 18 LP 9/06 -, juris Rn. 23) liegt mithin nicht in einem unterschiedlichen Verständnis des Begriffs des ständigen Vertreters, sondern in der unterschiedlichen Auffassung zur Befugnis des dort handelnden Arbeitgebers, einen ständigen Vertreter einzurichten.
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