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   LG Berlin, 02.12.2015 - 18 S 183/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35923
LG Berlin, 02.12.2015 - 18 S 183/15 (https://dejure.org/2015,35923)
LG Berlin, Entscheidung vom 02.12.2015 - 18 S 183/15 (https://dejure.org/2015,35923)
LG Berlin, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - 18 S 183/15 (https://dejure.org/2015,35923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen, zur Qualifiziertheit des Berliner Mietspiegels 2013

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verwertbarkeit des Berliner Mietspiegels 2013 bleibt offen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    "Mietspiegel-Urteil": Berufung zurückgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berufung gegen das "Mietspiegel-Urteil" des Amtsgerichts Charlottenburg zurückgewiesen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berliner Mietspiegel-Urteil bestätigt

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Berufung gegen das "Mietspiegel-Urteil" zurückgewiesen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Berliner Mietspiegel-Urteil bestätigt

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Berufung gegen das "Mietspiegel-Urteil" des Amtsgerichts Charlottenburg eingegangen

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Terminhinweis im Berufungsverfahren betreffend das "Mietspiegel-Urteil"

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verwertbarkeit des Berliner Mietspiegels 2013 bleibt offen! (IMR 2016, 98)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.04.2005 - VIII ZR 110/04

    Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Auszug aus LG Berlin, 02.12.2015 - 18 S 183/15
    Zu Unrecht meinen die Beklagten, etwas anderes ergebe sich aus BGH, Urteil vom 2. April 2005, Az. VIII ZR 110/04.
  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus LG Berlin, 02.12.2015 - 18 S 183/15
    Weiter ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass einem Mietspiegel nach § 558d BGB eine Vermutungswirkung zukommt, sofern die Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB unstreitig, offenkundig oder nachweislich erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2012, Az. VIII ZR 46/12, zitiert nach juris).
  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 267/12

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Unverwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens;

    Auszug aus LG Berlin, 02.12.2015 - 18 S 183/15
    Insbesondere läßt das Gutachten offen, inwiefern nach dem Willen des Gesetzgebers ein Mietspiegel im Hinblick auf seine normative Funktion das Mietniveau der gesamten Gemeinde widerzuspiegeln hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013, Az. VIII ZR 267/12 zur Entbehrlichkeit von Spezialmietspiegeln für Ortsteile).
  • LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 120/15

    Mieterhöhung für Wohnraum in Berlin: Berliner Mietspiegel 2013 als geeignete

    Auszug aus LG Berlin, 02.12.2015 - 18 S 183/15
    Zwar ist das Gericht gehalten, in Streitigkeiten wegen Mieterhöhungen einen vorhandenen Mietspiegel für die Ermittlung der zwischen den Parteien streitigen ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen (LG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2015, Az. 67 S 120/15).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.05.2015 - 235 C 133/13

    Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen

    Auszug aus LG Berlin, 02.12.2015 - 18 S 183/15
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Mai 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - Az. 235 C 133/13 - wird zurückgewiesen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 5 AS 743/16

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten - Einstufung des Berliner

    Das Landgericht Berlin hat in seiner Berufungsentscheidung (Urteil vom 2. Dezember 2015, 18 S 183/15) zum Verfahren des AG Charlottenburg (235 C 133/13) ausdrücklich Zweifel an der Verwertbarkeit des Gutachtens geäußert, da dieses weitgehend auf Vermutungen betreffend die Erhebung der Daten abstelle und keine Klärung bei dem mit der Erstellung des Mietspiegels beauftragten Unternehmen durchgeführt habe.
  • LG Berlin, 13.06.2016 - 18 S 36/16

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Berliner Mietspiegel 2013 als geeignete gerichtliche

    Soweit sich die Klägerin auf ein in dem Verfahren LG Berlin 18 S 183/15 (AG Charlottenburg 235 C 133/13) erstattetes Sachverständigengutachten bezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten - unabhängig davon, ob es inhaltlich überzeugt - zu der Frage erstattet worden ist, ob der Berliner Mietspiegel 2013 nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden und damit ein qualifizierter Mietspiegel ist, nicht aber zu der Frage, ob er hinreichende Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO sein kann.
  • AG Berlin-Köpenick, 17.03.2016 - 13 C 203/15

    Mietspiegel "unqualifiziert": Keine Mieterhöhung!

    Auf die inhaltliche Richtigkeit des Mieterhöhungsverlangens der Klägerin vom 19.6.2015, insbesondere auf die Frage, ob der ### Mietspiegel 2015 qualifiziert im Sinne § 558d BGB ist oder - im Falle der Verneinung - jedenfalls als einfacher Mietspiegel gemäß § 558c BGB im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO heranzuziehen ist, (vergleiche Landgericht Berlin Urteil vom 2.12.2015 Aktenzeichen 18 S 183/15 - zitiert nach ibr-online) kam es daher für die Entscheidung nicht an.
  • LG Berlin, 28.04.2016 - 18 S 295/15

    Einfacher Mietspiegel ist aussagekräftiger als Sachverständigengutachten!

    Soweit sich die Klägerin auf ein in dem Verfahren LG Berlin 18 S 183/15 (AG Charlottenburg 235 C 133/13) erstattetes Sachverständigengutachten bezogen hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten - unabhängig davon, ob es inhaltlich überzeugt - zu der Frage erstattet worden ist, ob der Berliner Mietspiegel - nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden und damit ein qualifizierter Mietspiegel ist, nicht aber zu der Frage, ob er hinreichende Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO sein kann.
  • LG Berlin, 14.04.2016 - 18 S 125/15

    Wohnraummiete: Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch gerichtliche

    Soweit sich die Klägerin auf ein in dem Verfahren LG Berlin 18 S 183/15 (AG Charlottenburg 235 C 133/13) erstattetes Sachverständigengutachten bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gutachten - unabhängig davon, ob es inhaltlich überzeugt - zu der Frage erstattet worden ist, ob der Berliner Mietspiegel 2013 nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden und damit ein qualifizierter Mietspiegel ist, nicht aber zu der Frage, ob er hinreichende Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO sein kann.
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