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   LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13   

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LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13 (https://dejure.org/2018,2532)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2018 - 18 S 308/13 (https://dejure.org/2018,2532)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 18 S 308/13 (https://dejure.org/2018,2532)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 558 BGB, §§ 558 ff BGB, § 558a BGB, § 558b BGB, § 4 Nr 4 WoFlV
    Mieterhöhung für eine Wohnung in Berlin: Berücksichtigung der Flächen von Wintergärten, Balkonen und Terrassen bei der Wohnflächenermittlung; Bestimmung der ortsüblichen Vergleichmiete und 10-%-Grenze für die Ermittlung der Kappungsgrenze

  • IWW
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regelmäßige Berücksichtigung der Flächen von Wintergärten, Balkonen und Terrassen zu einem Viertel der Grundfläche

  • wertermittlerportal
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnfläche: Wie sind Balkone, Wintergärten und Terrassen zu berücksichtigen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wohnflächenberechnung: Balkone zählen nur zu einem Viertel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Balkonflächen und die Einbeziehung bei der Wohnfläche

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung von Balkonflächen bei Ermittlung der Wohnungsgröße

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Balkonfläche zählt nur zu 25% zur Wohnfläche - Veranschlagung von 50% rechtswidrig

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Balkone zählen nur zu 1/4

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Mietrechtsentscheidungen ergangen - zum Mietspiegel 2017 und zur Berücksichtigung von Balkonflächen bei Ermittlung der Wohnungsgröße

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Wohnfläche von Balkonen, Terrassen - wie ist diese anzusetzen?

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Wohnfläche geringer als angegeben - Auswirkung auf Kappungsgrenze?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine örtliche Verkehrssitte, Balkone mit 50 % ihrer Fläche zu berücksichtigen

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Wohnfläche ist kleiner als angegeben - Auswirkung auf Kappungsgrenze?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnflächenberechnung: Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten sind nur zu einem Viertel und nicht zur Hälfte zu berücksichtigen - Häufig vorkommende fehlerhafte Praxis zur Anrechnung von Balkonflächen kann nicht als örtliche Verkehrssitte angesehen werden

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Inwieweit zählen Balkone als Wohnfläche?

Besprechungen u.ä. (2)

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Balkonfläche zählt nur zu 25% zur Wohnfläche - Veranschlagung von 50% rechtswidrig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie werden Balkonflächen bei der Ermittlung der Mietflächen berücksichtigt? (IMR 2018, 144)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 662
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 231/06

    Berücksichtigung von Nutzflächen bei der Berechnung der Wohnfläche

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein zur Minderung führender Mangel der Wohnung vorliegt, wenn deren Wohnfläche mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge der Flächendifferenz gemindert ist (vgl. BGH - VIII ZR 295/03 -, Urt. v. 24.03.2004, GE 2004, 682 f.; BGH - VIII ZR 44/03, Urt. v. 24.03.2004, NJW 2004, 2230; BGH - VIII ZR 231/06 -, Urt. v. 23.05.2007, GE 2007, 1047 ff., Rn. 12; alle zitiert nach juris).

    Abweichendes gilt dann, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH - VIII ZR 44/03 -, Urt. v. 24.03.2004, GE 2004, 680 ff., Rn. 14; BGH - VIII ZR 231/06 -, Urt. v. 23.05.2007, GE 2007, 1047 ff., Rn. 13; BGH - VIII ZR 86/08 -, GE 2009, 344 ff.; alle zitiert nach juris).

    Ob eine örtliche Verkehrssitte besteht, der Ermittlung der Wohnfläche ein anderes Regelwerk zu Grunde zu legen, ist im Streitfall erforderlichenfalls unter Hinzuziehung eines/einer Sachverständigen zu klären; dabei kommen als alternative Regelwerke namentlich die II. Berechnungsverordnung, die DIN 283 oder die DIN 277 in Betracht (vgl. BGH - VIII ZR 231/06 -, a. a. O., Rn. 15).

    Ausgehend von der oben bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach mit dem Begriff des ortsüblichen Berechnungsmodus eine "bestehende örtliche Verkehrssitte [gemeint ist], die Wohnfläche nach einer der für die Wohnflächenberechnung in Betracht kommenden Bestimmungen - also nach der Zweiten Berechnungsverordnung oder der Wohnflächenverordnung, der DIN 283 oder der DIN 277 - zu berechnen" (vgl. BGH - VIII ZR 231/06 -, a. a. O., Rn. 15), kann eine der Vertragsauslegung aus Gründen des Vertrauensschutzes als beachtlich zu Grunde zu legende Verkehrssitte nicht darin bestehen, dass einzelne Bestimmungen eines für die Wohnflächenermittlung geeigneten und ganz überwiegend als anwendbar angesehenen Regelwerks in der Praxis häufig übersehen oder fehlerhaft angewandt werden.

  • LG Berlin, 19.07.2011 - 65 S 130/10
    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13
    Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (65 S 130/10, Urt. v. 19.07.2011, GE 2011, 1086 f.) sei die Wohnfläche in Berlin mangels anderweitiger Vereinbarung der Mietvertragsparteien zwar nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln; dabei entspreche es jedoch abweichend von § 4 Nr. 4 WoFlVO der örtlichen Übung, Balkone weiterhin stets zur Hälfte anzurechnen.

    24 Diesem Ansatz folgend hat die Zivilkammer 65 für ein im Jahre 2006 zu Stande gekommenes Mietverhältnis entschieden, dass es damals in Berlin örtlicher Übung entsprochen habe, die Flächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in Anlehnung an die II. Berechnungsverordnung bei der Wohnflächenermittlung weiterhin zur Hälfte zu berücksichtigen (LG Berlin - 65 S 130/10 -, Urt. v. 19.07.2011, GE 2011, 1086 f.).

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 44/03

    Abweichung der anrechenbaren von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein zur Minderung führender Mangel der Wohnung vorliegt, wenn deren Wohnfläche mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge der Flächendifferenz gemindert ist (vgl. BGH - VIII ZR 295/03 -, Urt. v. 24.03.2004, GE 2004, 682 f.; BGH - VIII ZR 44/03, Urt. v. 24.03.2004, NJW 2004, 2230; BGH - VIII ZR 231/06 -, Urt. v. 23.05.2007, GE 2007, 1047 ff., Rn. 12; alle zitiert nach juris).

    Abweichendes gilt dann, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH - VIII ZR 44/03 -, Urt. v. 24.03.2004, GE 2004, 680 ff., Rn. 14; BGH - VIII ZR 231/06 -, Urt. v. 23.05.2007, GE 2007, 1047 ff., Rn. 13; BGH - VIII ZR 86/08 -, GE 2009, 344 ff.; alle zitiert nach juris).

  • LG Hamburg, 01.07.2004 - 307 S 52/04
    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13
    Der ausweislich des veröffentlichten Leitsatzes abweichenden Ansicht des Landgerichts Hamburg, eine Mietminderung komme nicht in Betracht, wenn sich die Flächenabweichung nur auf Grund "einer normativen Bewertung hinsichtlich der Frage der Anrechenbarkeit einer Terrassenfläche" ergebe (vgl. LG Hamburg - 307 S 52/04 -, Urt. v. 01.07.2004, WE 2005, 20 f.; so auch AG Charlottenburg - 221 C 259/02 -, Urt. v. 21.12.2005, GE 2006, 919, Rn. 55; beide zitiert nach juris), folgt die Kammer im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.
  • BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 86/08

    Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Dachterrassenflächen

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13
    Abweichendes gilt dann, wenn die Parteien dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen haben oder ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH - VIII ZR 44/03 -, Urt. v. 24.03.2004, GE 2004, 680 ff., Rn. 14; BGH - VIII ZR 231/06 -, Urt. v. 23.05.2007, GE 2007, 1047 ff., Rn. 13; BGH - VIII ZR 86/08 -, GE 2009, 344 ff.; alle zitiert nach juris).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 21.12.2005 - 221 C 259/02

    Wohnraummiete: Keine Mietminderung wegen Flächenabweichung über 10 % bei Ansatz

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13
    Der ausweislich des veröffentlichten Leitsatzes abweichenden Ansicht des Landgerichts Hamburg, eine Mietminderung komme nicht in Betracht, wenn sich die Flächenabweichung nur auf Grund "einer normativen Bewertung hinsichtlich der Frage der Anrechenbarkeit einer Terrassenfläche" ergebe (vgl. LG Hamburg - 307 S 52/04 -, Urt. v. 01.07.2004, WE 2005, 20 f.; so auch AG Charlottenburg - 221 C 259/02 -, Urt. v. 21.12.2005, GE 2006, 919, Rn. 55; beide zitiert nach juris), folgt die Kammer im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.
  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein zur Minderung führender Mangel der Wohnung vorliegt, wenn deren Wohnfläche mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, ohne dass gesondert zu prüfen wäre, ob die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge der Flächendifferenz gemindert ist (vgl. BGH - VIII ZR 295/03 -, Urt. v. 24.03.2004, GE 2004, 682 f.; BGH - VIII ZR 44/03, Urt. v. 24.03.2004, NJW 2004, 2230; BGH - VIII ZR 231/06 -, Urt. v. 23.05.2007, GE 2007, 1047 ff., Rn. 12; alle zitiert nach juris).
  • BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 219/04

    Anpassung des Mietzinses wegen Unterschreitung der Wohnfläche; Berücksichtigung

    Auszug aus LG Berlin, 17.01.2018 - 18 S 308/13
    Der Bundesgerichtshofs hat im Fall des Landgerichts Hamburg allerdings im Ergebnis bestätigt, dass die Wohnfläche vertragsgemäß war und eine Nutzungseinschränkung nicht vorlag, da dem Mieter die Wohnflächen aller Zimmer und der Küche bei Abschluss des Mietvertrages bekannt war, er über einen maßstabgerechten Grundriss der Wohnung verfügte und auf Grund der erheblichen Ausmaße der Terrasse von fast 65 m² erkennen konnte, dass deren Grundfläche zu einem wesentlichen Anteil in die im Mietvertrag angegebene Gesamtfläche von "ca. 149 m²" eingeflossen war (vgl. BGH - VIII ZR 219/04 -, Urt. v. 22.02.2006, NJW-RR 2006, 801 f., zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 29.04.2019 - 64 S 233/18

    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Notwendige Angaben zur Eingruppierung

    Im Rahmen eines in Berlin nach dem 31. Dezember 2003 zustandegekommenen Wohnungsmietverhältnisses ist die Wohnfläche mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln (vgl. LG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2018 - Az. 18 S 308/13 - juris).
  • LG Berlin, 13.09.2023 - 67 S 51/22

    Liegt eine Vermietung zum lediglich vorübergehenden Gebrauch vor?

    Angesichts der relativ geringfügigen Differenz von 0, 26 m² und vor dem Hintergrund von § 4 WohnflächenVO, wonach die Grundflächen von Balkonen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte zu berücksichtigen sind, war insofern kein Beweis zu erheben, sondern die Fläche von 50, 07 m² jedenfalls gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legen (vgl. zu § 4 WohnflächenVO LG Berlin, Urt. v. 17. Januar 2018 - 18 S 308/13, GE 2018, 56 Tz. 22, beck-online; BGH, Urt. v. 17. April 2019 - VIII ZR 33/18, NJW 2019, 2464 Tz.41, beck-online).
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