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   LG Berlin, 14.09.2016 - 18 S 357/15   

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https://dejure.org/2016,41352
LG Berlin, 14.09.2016 - 18 S 357/15 (https://dejure.org/2016,41352)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2016 - 18 S 357/15 (https://dejure.org/2016,41352)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. September 2016 - 18 S 357/15 (https://dejure.org/2016,41352)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • online-und-recht.de

    Keine Anwendung des Fernabsatzrechts auf Mietpreis-Erhöhungen

  • mietrechtsiegen.de

    Mieterhöhungsverlangen - Widerruf der Zustimmung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen ist kein Fernabsatzgeschäft: Kein Widerruf!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Möglichkeit eines Mieters, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    LG Berlin - 18. Kammer: Kein Widerrufsrecht des Mieters bei Zustimmung zur Mieterhöhung - Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte gelten nicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen ist kein Fernabsatzgeschäft

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit eines Mieters, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen - Urteil II

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Mietpreiserhöhungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Kann schriftliche Mieterhöhung widerrufbares Fernabsatzgeschäft sein?

  • datev.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit eines Mieters zum Widerruf seiner Zustimmung zu einer Mieterhöhung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhungsverlangen: Anwendbarkeit des Widerrufsrechts für Fernabsatzverträge? (IMR 2017, 52)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Berlin-Spandau, 27.10.2015 - 5 C 267/15

    Mieterhöhungsverlangen ist kein Fernabsatzvertrag!

    Auszug aus LG Berlin, 14.09.2016 - 18 S 357/15
    Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau - Az. 5 C 267/15 - wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des am 27. Oktober 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Spandau - 5 C 267/15 -.

  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus LG Berlin, 14.09.2016 - 18 S 357/15
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 08.04.2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319).
  • AG Gelsenkirchen, 27.04.2016 - 202 C 3/16

    Mieterhöhung ist kein Fernabsatzgeschäft!

    Auszug aus LG Berlin, 14.09.2016 - 18 S 357/15
    16 Zwar liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 312ff. BGB dem Wortlaut nach vor; §§ 312ff. BGB sind auf Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558ff. BGB aber nicht anwendbar (so im Ergebnis auch das Amtsgericht unter Bezugnahme auf dort zitierte Literatur und wohl auch AG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2016, Az. 202 C 3/16 (WuM 2016, 360f.), die allerdings das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages verneinen).
  • LG Berlin, 10.03.2017 - 63 S 248/16

    Möglichkeit eines Mieters, seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung zu widerrufen

    Werden für das Mieterhöhungsverlangen sowie die Zustimmung ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, das den §§ 312 ff. BGB unterfällt (entgegen LG Berlin, Urteil vom 14.09.2016 - 18 S 357/15, IMR 2017, 52).

    Werden für das Mieterhöhungsverlangen sowie die Zustimmung ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor, das den §§ 312 ff. BGB unterfällt (entgegen LG Berlin, Urteil vom 14.09.2016 - 18 S 357/15, IMR 2017, 52).

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 18.08.2020 - 4 C 113/19

    Wohnraummietverhältnis: Zustimmung zur Mieterhöhung - Gesetz zur Mietenbegrenzung

    Bei einem prozessualen Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesshandlung, die vom Abgebenden wohl zu erwägen ist und, sobald sie einmal vorgenommen wurde, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht mehr beseitigt werden kann (MüKo-Musielak, ZPO, 5.A., § 307 Rn. 20; LG Berlin, Urteil vom 14.09.2016 - 18 S 357/15 - zitiert nach juris).
  • LG Berlin, 24.01.2017 - 18 S 318/15

    Wohnraummiete: Vereinbarung über eine Wohnungsentrümpelung im Rahmen einer

    Soweit Mietern ein Widerrufsrecht abgesprochen wird, wenn es an der typischen Überrumpelungsgefahr einer Haustürsituation fehlt (vgl. etwa LG Berlin - 65 S 26/04 -, Urt. v. 08.06.2004, Rn. 12, zitiert nach juris) oder ihrer Zustimmung zu einem "Fernabsatzvertrag" ein besonderes, spezifischen Schutz gewährendes Verfahren zu Grunde liegt (vgl. zur Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen Kammer - 18 S 357/15 -, Urt. v. 14.09.2016, Grundeigentum 2016, 1391, zitiert nach juris), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
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