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   LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15   

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LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15 (https://dejure.org/2020,13733)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15 (https://dejure.org/2020,13733)
LAG Hessen, Entscheidung vom 04. März 2020 - 18 Sa 1443/15 (https://dejure.org/2020,13733)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 130 Nr. 1 ZPO, § 242 BGB

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung - Vereitelung des Zugangs der Kündigung - nicht genutzte Zustellmöglichkeit bei einem Prozessbevollmächtigten - Überschreitung der Kündigungserklärungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 130 Nr. 1 ZPO ; § 242 BGB

  • rechtsportal.de

    § 130 Nr. 1 ZPO ; § 242 BGB
    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe Voraussetzungen der Fiktion des Zugangs des Zustimmungsbescheides des Integrationsamts bei bewusster Zugangsvereitelung Voraussetzungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • LAG Hessen, 01.07.2019 - 16 Sa 1318/18

    Zugang einer Willenserklärung bei angeordneter Postkontrolle in der

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    Maßgeblich ist der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin, der A, geschlossene Arbeitsvertrag (vgl. beigezogene Akte des Vorverfahrens der Parteien mit dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , dort Bl. 12-21 d.A.).

    Über die Wirksamkeit dieser Kündigungen haben die Parteien in dem bereits angeführten Vorverfahren mit dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 ) gestritten.

    Am 15. Dezember 2011 fand ein Kammertermin der Parteien in ihrem Vorverfahren mit dem Az. 21 Ca 4130/11 wegen der Kündigungen vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 statt (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte).

    Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012, welcher am 13. Februar 2012 bei dem Arbeitsgericht einging, beantragte der Kläger das vorliegende Verfahren mit dem Vorverfahren der Parteien mit dem Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) zu verbinden.

    Er behauptet, er habe, nachdem sein Prozessbevollmächtigter (im Vorverfahren Arbeitsgericht Frankfurt am Main Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch das Schreiben vom 11. Januar 2012 kontaktiert wurde, durch einen Telefonanruf bei dem Integrationsamt erfahren, dass es einen Zustimmungsbescheid mit Datum vom 5. Januar 2012 gebe.

    Dieser sei empfangsbevollmächtigt gewesen, da er in der Verhandlung vom 15. Dezember 2011 in dem Vorverfahren (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) einen Schleppnetzantrag stellte.

    Der Kläger bestreitet, dass er in der Verhandlung vom 15. Dezember 2011 in dem Vorverfahren der Parteien (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) erklärt habe, er sei rechtskräftig verurteilt.

    Der Schleppnetzantrag im Vorverfahren der Parteien begründe keine Empfangsvollmacht: Die Kündigung sei vom Kläger mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage angegriffen, der Schleppnetzantrag durch Urteil vom 22. März 2012 (als unzulässig) abgewiesen worden (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , Bl. 468-478 der beigezogenen Akte).

    In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2020 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger in dem Vorverfahren der Parteien (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 ) ebenfalls seine vorläufige Weiterbeschäftigung als SAN-Ingenieur, hilfsweise als SAN-Administrator, weiter hilfsweise als Diplom-Informatiker beantragte und dieser Anspruch durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 22. März 2012 (Bl. 468-478 der beigezogenen Akte) rechtskräftig abgewiesen wurde, da der Kläger keine Berufung einlegte.

    Das Berufungsverfahren war wegen der Vorgreiflichkeit des Vorverfahrens der Parteien, bei welchem in der Berufung noch bis 2019 um die Wirksamkeit der Kündigungen vom 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 gestritten wurde (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt Hess. LAG 16 Sa 1318/18 ), ausgesetzt durch Beschluss vom 16. März 2018, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 651 f. d.A.).

    Der Rechtsstreit war wegen Vorgreiflichkeit des weiteren Rechtsstreits der Parteien mit dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) ausgesetzt worden.

    In dem Kammertermin der Parteien in dem Vorverfahren der Parteien mit dem Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) hatte der Kläger am 15. Dezember 2011 erklärt, seine Adresse laute: XXXXXX1 (Sitzungsprotokoll, Bl. 327 der beigezogenen Akte).

    Der Kläger musste im Anschluss an die Kündigungsversuche der Beklagten vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 (Vorverfahren der Parteien mit dem Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) damit rechnen, dass diese eine weitere Kündigung erklären werde, nachdem er am 8. November 2011 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden war.

    Der Prozessbevollmächtigte war empfangsbevollmächtigt, weil er in dem Vorverfahren der Parteien mit dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 4130/11 (zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) in der Verhandlung vom 15. Dezember 2011 einen allgemeinen Feststellungsantrag gestellt hatte, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände ende, sondern zu unveränderten Bedingungen (über den 16. Juni 2011) hinaus fortbestehe (Sitzungsprotokoll und Schriftsatz vom 7. Dezember 2011, Bl. 327, 246 der beigezogenen Akte).

    Der Kläger hat, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, in dem Vorverfahren der Parteien um die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 einen Schleppnetzantrag gestellt und diesen in der Verhandlung vom 22. März 2012 bestätigt (Sitzungsprotokolle Bl. 327, 466 der beigezogenen Akte).

    Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war in der Kammerverhandlung des Vorverfahrens am 15. Dezember 2011 anwesend (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte), als der allgemeine Feststellungsantrag gestellt wurde (Sitzungsprotokoll Bl. 327 der beigezogenen Akte).

    Er war zu diesem Zeitpunkt Prozessbevollmächtigter des Klägers im Vorverfahren der Parteien (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) und dessen Interessenvertreter.

    Soweit die Beklagte auf Äußerungen des Prozessbevollmächtigten "in früheren Verfahren" hingewiesen hat, hat sie nicht dargelegt, wann der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Antragstellung am 15. Dezember 2011 oder sonst in Bezug auf das Vorverfahren wegen der Kündigungen vom 16. Juni 2011, 11. Juli 2011 und 28. Juli 2011 (Az. 21 Ca 4130/11, zuletzt: Hess. LAG 16 Sa 1318/18 , beigezogene Akte) erklärt hatte, er sei nicht empfangsbevollmächtigt.

  • BAG, 22.09.2005 - 2 AZR 366/04

    Zugangsvereitelung

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    § 242 BGB findet auch auf materiell-rechtliche Ausschlussfristen Anwendung (BAG Urteil vom 22. September 2005 - 2 AZR 366/04 - NZA 2006, 204, Rz. 15, KR/Klose, 12. Aufl., § 4 KSchG Rz. 168, 174 f. ).

    Dies setzt jedoch voraus, dass der Erklärende - selbst bei schweren Sorgfaltsverstößen des Adressaten - alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte ( BAG Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 483/14 - NZA 2015, 1183, Rz. 21; BAG 22. September 2005 - 2 AZR 366/04 - NZA 2006, 204, Rz. 15; KR/Klose, 12. Aufl., § 4 KSchG Rz. 168 ).

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 425/06

    Personenbedingte Kündigung - Krankheit - Schwerbehindertenschutz

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt selbst bei schuldloser Fristversäumnis nicht in Betracht ( BAG Urteil vom 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - NZA 2012, 610, Rz. 26; BAG Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 425/06 - NZA 2008, 471, Rz. 22; jurisPK-SGB IX/Kreitner, 3. Aufl., § 171 Rz. 35 ff.; KR-Gallner, 12. Aufl., §§ 168-173 SGB IX Rz. 144 ff. ).

    Durch die Kündigungserklärungsfrist nach Zustimmung eines Integrationsamts soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber sich in einem überschaubaren Zeitraum entscheidet, ob er die Kündigung erklären will oder nicht, er keine Zustimmung auf Vorrat erwirkt und der vom Integrationsamt zu Grunde gelegte Sachverhalt wirklich die Grundlage der Kündigung bildet ( BAG Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 425/06 - NZA 2008, 471, Rz. 23 f. ).

  • LAG Baden-Württemberg, 20.05.2015 - 4 Sa 65/14

    Klage unter falscher Adressangabe - Unzulässigkeit - schützenswertes Interesse

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    Obwohl § 130 Nr. 1 ZPO nur ein Soll-Vorschrift darstellt, wird angenommen, dass es wegen der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens gerechtfertigt ist, dass der Kläger eine ladungsfähige Adresse angibt, damit er sich nicht einer möglichen Kostenpflicht entziehen und geladen werden kann ( BGH Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - NJW-RR 2009, 1009, Rz. 11; BGH Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503; BGH Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - NJW 1988, 2114, Rz. 8; BVerwG Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B79/11 u.a. - NJW 2012, 1527, Rz. 11; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20. Mai 2015 - 4 Sa 65/14 - juris, Rz. 34 f.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rz. 8 ).

    Eine falsche Anschrift, unter der die Partei nicht erreicht und geladen werden kann, ist einer fehlenden Anschrift gleichzusetzen ( LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20. Mai 2015 - 4 Sa 65/14 - juris, Rz. 35; OLG Frankfurt am Main Urteil vom 14. Januar 1992 - 5 U 190/91 - NJW 1992, 1178, Rz. 10).

  • LAG Hessen, 24.06.2010 - 11 Sa 119/10
    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    Die Erfolglosigkeit vorausgegangener Kündigungen beruhte teilweise auch darauf, dass dem Kläger eine Kündigung nicht zugestellt werden konnte und deshalb eine Kündigungserklärungsfrist nach Zustimmung des Integrationsamts ablief (vgl. Rechtsstreit der Parteien um Kündigungen vom 12. Mai und 19. Mai 2009, Hess. LAG Az. 11 Sa 119/10 , Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 23. April 2012, Bl. 83-96 d.A.).

    Die Erfolglosigkeit vorausgegangener Kündigungen durch die Arbeitgeberin beruhte auch bereits früher darauf, dass dem Kläger eine Kündigung nicht persönlich zugestellt werden konnte und deshalb eine Kündigungserklärungsfrist nach Zustimmung des Integrationsamts ablief (vgl. Rechtsstreit der Parteien um Kündigungen vom 12. Mai und 19. Mai 2009, Hess. LAG Urteil vom 24. Juni 2010, Az. 11 Sa 119/10 , Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 23. April 2012, Bl. 83-96 d.A.).

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    Die Kündigung vom 16. Juni 2011 ist durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. März 2015 (Az. 2 AZR 517/14) für unwirksam erklärt worden (vgl. Bl. 696-702 der beigezogenen Akte).

    Danach könnte zu prüfen sein, ob der Kläger bei Einleitung des Zustimmungsverfahrens einem Betrieb der Beklagten in Mainz angehörte, wo er tatsächlich nie arbeitete, oder - wie der Kläger geltend gemacht - noch einem Betrieb in Frankfurt angehörte (vgl. dazu auch: BAG Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 517/14 - ergangen zu der Kündigung vom 16. Juni 2011, Bl. 696-702 der beigezogenen Akte).

  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    Obwohl § 130 Nr. 1 ZPO nur ein Soll-Vorschrift darstellt, wird angenommen, dass es wegen der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens gerechtfertigt ist, dass der Kläger eine ladungsfähige Adresse angibt, damit er sich nicht einer möglichen Kostenpflicht entziehen und geladen werden kann ( BGH Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - NJW-RR 2009, 1009, Rz. 11; BGH Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503; BGH Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - NJW 1988, 2114, Rz. 8; BVerwG Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B79/11 u.a. - NJW 2012, 1527, Rz. 11; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20. Mai 2015 - 4 Sa 65/14 - juris, Rz. 34 f.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rz. 8 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 10 Sa 1403/17

    Erklärungsfrist - verspätetes Vorbringen - Verzögerung - Erheblichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    Eine Verspätung trete nur ein, wenn tatsächlich ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich werde ( BAG Urteil vom 2. März 1989 - 2 AZR 275/88 - NZA 1989, 2213, Rz. 47 f.; LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. Februar 2018 - 10 Sa 1403/17 - juris, Rz. 38, 40 ff.; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 56 Rz. 35; GK-ArbGG/Schütz, § 56 Rz. 58; kritisch: Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl., § 56 Rz. 34; ErfK/Koch, 19. Aufl., § 56 ArbGG Rz. 10; Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, ArbGG, 8. Aufl., § 56 Rz. 14 ).
  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    Obwohl § 130 Nr. 1 ZPO nur ein Soll-Vorschrift darstellt, wird angenommen, dass es wegen der Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens gerechtfertigt ist, dass der Kläger eine ladungsfähige Adresse angibt, damit er sich nicht einer möglichen Kostenpflicht entziehen und geladen werden kann ( BGH Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 46/08 - NJW-RR 2009, 1009, Rz. 11; BGH Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503; BGH Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 - NJW 1988, 2114, Rz. 8; BVerwG Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B79/11 u.a. - NJW 2012, 1527, Rz. 11; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20. Mai 2015 - 4 Sa 65/14 - juris, Rz. 34 f.; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rz. 8 ).
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

    Auszug aus LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15
    Sie beruft sich damit auf einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Kündigungsgrund, welcher berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit nicht in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen (vgl. BAG Urteil vom 24. März 2011 - 2 AZR 97/09 - NZA 2011, 1084; BAG Urteil vom 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - NZA 2011, 686 ).
  • BGH, 17.03.2016 - III ZR 200/15

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Klagefrist;

  • BAG, 07.02.2019 - 6 AZR 84/18

    Feststellungsinteresse - Zwischenfeststellungsklage

  • LAG Baden-Württemberg, 04.08.2015 - 3 Sa 46/14

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung - Betreuung -

  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16

    Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist -

  • OLG Frankfurt, 14.01.1992 - 5 U 190/91
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 275/88

    Zugang der Kündigung während Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft im Ausland

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 475/01

    Zugang eines Kündigungsschreibens

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 429/10

    Schwerbehinderter Mensch - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 827/13

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung

  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 602/11

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung - Nichtigkeit eines Rentenbescheids

  • BAG, 21.01.1988 - 2 AZR 581/86

    Erweiterter Streitgegenstand einer mit der Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG )

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 483/14

    Kündigung - Zugang - Zugangsvereitelung - Klagefrist

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 514/04

    Krankheitsbedingte Kündigung - Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

    Abweisung einer Klage bei unklarer Anschrift des Klägers

  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 558/82

    Restitutionsklage eines Schwerbehinderten

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

  • BAG, 27.10.1988 - 2 AZR 160/88

    Vorliegen einer Prozessvollmacht - Arbeitnehmer kann sich im Rahmen einer

  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

  • BGH, 27.07.2012 - 1 StR 238/12

    Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (Zustellung des Urteils auch an

  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. März 2020 - 18 Sa 1443/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LAG Hessen, 29.06.2020 - 16 TaBV 150/19
    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch eine unzulässige Feststellungsklage (der so bezeichnete Schleppnetzantrag) geeignet ist, die Frist nach § 4 S. 1 KSchG zu wahren (vgl. BAG vom 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - NZA 1997, 844, Rz. 20; zu § 4 Satz 1 KSchG: Hessisches LAG vom 4. März 2020 - 18 Sa 1443/15 - Rn. 64ff).
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