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   LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08   

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LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08 (https://dejure.org/2009,43675)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08 (https://dejure.org/2009,43675)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Mai 2009 - 18 TaBV 6/08 (https://dejure.org/2009,43675)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • hensche.de

    Betriebsratsmitglied, Betriebsrat: Benachteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 23.06.1983 - 6 ABR 65/80

    Arbeitgeberweisungsrecht

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    (b) Entscheidet sich ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit, so hat es sich nach ganz herrschender Meinung (BAG vom 23.06.1983 - 6 ABR 65/80 - BAGE 43, 109 ff; BAG vom 14.02.1990 - 7 ABR 13/88 - n.v, juris; BAG vom 15.02.1992 - 7 AZR 466/91 - BAGE 71, 14 ff.; BAG vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263; BAG vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 - AP Nr. 119 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, 24. Auflage, 2008, § 37 RN 52, 53; Däubler, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 37 RN 44), von der abzuweichen die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, beim Verlassen des Arbeitsplatzes zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit abzumelden, dem Arbeitgeber den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer anzugeben und nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit wieder zurückzumelden.

    Besteht jedoch kein Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Amtsführung der Betriebsratsmitglieder, so entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (so ausdrücklich BAG vom 23.06.1983 - 6 ABR 65/80 - BAGE 43, 109 ff.; BAG vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 - NZA 1997, 1062 ff).

  • BAG, 13.05.1997 - 1 ABR 2/97

    Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    (b) Entscheidet sich ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit, so hat es sich nach ganz herrschender Meinung (BAG vom 23.06.1983 - 6 ABR 65/80 - BAGE 43, 109 ff; BAG vom 14.02.1990 - 7 ABR 13/88 - n.v, juris; BAG vom 15.02.1992 - 7 AZR 466/91 - BAGE 71, 14 ff.; BAG vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263; BAG vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 - AP Nr. 119 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, 24. Auflage, 2008, § 37 RN 52, 53; Däubler, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 37 RN 44), von der abzuweichen die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, beim Verlassen des Arbeitsplatzes zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit abzumelden, dem Arbeitgeber den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer anzugeben und nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit wieder zurückzumelden.

    Besteht jedoch kein Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Amtsführung der Betriebsratsmitglieder, so entfällt auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (so ausdrücklich BAG vom 23.06.1983 - 6 ABR 65/80 - BAGE 43, 109 ff.; BAG vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 - NZA 1997, 1062 ff).

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91

    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    (b) Entscheidet sich ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit, so hat es sich nach ganz herrschender Meinung (BAG vom 23.06.1983 - 6 ABR 65/80 - BAGE 43, 109 ff; BAG vom 14.02.1990 - 7 ABR 13/88 - n.v, juris; BAG vom 15.02.1992 - 7 AZR 466/91 - BAGE 71, 14 ff.; BAG vom 15.03.1995 - 7 AZR 643/94 - BAGE 79, 263; BAG vom 13.05.1997 - 1 ABR 2/97 - AP Nr. 119 zu § 37 BetrVG 1972; Fitting, 24. Auflage, 2008, § 37 RN 52, 53; Däubler, BetrVG, 10. Auflage 2006, § 37 RN 44), von der abzuweichen die Beschwerdekammer keine Veranlassung sieht, beim Verlassen des Arbeitsplatzes zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit abzumelden, dem Arbeitgeber den Ort der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer anzugeben und nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit wieder zurückzumelden.

    Denn dieselbe Verpflichtung trifft jeden anderen Arbeitnehmer auch in anderen Fällen, in denen er einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung hat (ebenso BAG vom 15.07.1992 - 7 AZR 466/91 - BAGE 71, 14 ff.).

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    Bei der Prüfung, ob die Freistellung von der Arbeitspflicht nach Art und Umfang erforderlich ist, steht dem Betriebsratsmitglied ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. nur BAG vom 21.06.2006 - 7 AZR 418/05 - n.v., juris; BAG vom 31.08.1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225 ff.).

    entscheidet eigenverantwortlich über die Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit (BAG vom 19.06.1979 - 6 AZR 638/77 - AP Nr. 36 zu § 37 BetrVG 1972; BAG vom 06.08.1991 - 6 AZR 505/78 - AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972; BAG vom 31.08.1994 - 7 AZR 839/93 - NZA 1995, 225 ff.).

  • BAG, 24.01.2001 - 7 ABR 2/00

    Bestimmtheit eines Antrags im Beschlußverfahren

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (BAG vom 24.01.2001 - 7 ABR 2/00 - AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979; BAG vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188; BAG vom 22.06.2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23 ff.).

    Der Streitgegenstand muss daher so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG vom 24.01.2001 - 7 ABR 2/00 - AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979).

  • BAG, 22.06.2005 - 10 ABR 34/04

    Eingruppierung - Globalantrag des Betriebsrats

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (BAG vom 24.01.2001 - 7 ABR 2/00 - AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979; BAG vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188; BAG vom 22.06.2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23 ff.).

    (2) Die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO (BAG vom 22.06.2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23 ff., mwN) sind ebenfalls erfüllt.

  • BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

    Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entsprechend anwendbar (BAG vom 24.01.2001 - 7 ABR 2/00 - AP Nr. 50 zu § 81 ArbGG 1979; BAG vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188; BAG vom 22.06.2005 - 10 ABR 34/04 - NZA-RR 2006, 23 ff.).

    sprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht; andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen (BAG vom 18.09.1991 - 7 ABR 63/90 - AP Nr. 40 zu § 40 BetrVG 1972; BAG vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188 ff.).

  • BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05

    Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    Bei der Prüfung, ob die Freistellung von der Arbeitspflicht nach Art und Umfang erforderlich ist, steht dem Betriebsratsmitglied ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. nur BAG vom 21.06.2006 - 7 AZR 418/05 - n.v., juris; BAG vom 31.08.1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225 ff.).
  • BAG, 19.07.1995 - 7 ABR 60/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei betriebsinterner Veröffentlichung von

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Antrag auf voneinander zu trennende und gegeneinander klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens zu entnehmen ist (BAG vom 06.12.1994 - 1 ABR 30/94 - BAGE 78, 379; BAG vom 19.07.1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296).
  • BAG, 18.09.1991 - 7 ABR 63/90

    Zugang von Journalisten zum Betriebsratsbüro

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 15.05.2009 - 18 TaBV 6/08
    sprochen werden, wenn der Anspruch in allen denkbaren Fallgestaltungen einschränkungslos besteht; andernfalls ist der Globalantrag insgesamt als unbegründet abzuweisen (BAG vom 18.09.1991 - 7 ABR 63/90 - AP Nr. 40 zu § 40 BetrVG 1972; BAG vom 03.06.2003 - 1 ABR 19/02 - BAGE 106, 188 ff.).
  • BAG, 14.02.1990 - 7 ABR 13/88

    Betriebsrat: Abmeldung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zur Durchführung von

  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

  • BAG, 19.06.1979 - 6 AZR 638/77

    Betriebsratsmitglied - Beurteilung des Lohnanspruchs - Tatsachenvortrag -

  • BAG, 06.12.1994 - 1 ABR 30/94

    Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei mitbestimmungswidrigen Versetzungen

  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2009 - 18 TaBV 6/08 - wird zurückgewiesen.
  • ArbG Gelsenkirchen, 30.08.2016 - 5 BV 19/16

    Behinderung der Betriebsratstätigkeit durch persönliche Überwachung

    Der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit der Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (Beschluss des LAG Baden-Württemberg v. 15.05.2009 AZ 18 TaBV 6/08, juris Rn. 29).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Antrag sich auf voneinander zu trennende und gegenseitig klar abgrenzbare Sachverhalte bezieht und der begründete Teil dem Antrag selbst als Teilziel des Verfahrens entnommen werden kann (Beschluss des BAG v. 20.10.199 AZ 7 ABR 37/98, juris Rn. 21; des LAG Baden-Württemberg v. 15.05.2009 AZ 18 TaBV 6/08, juris Rn. 34).

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