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   OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21 Pre   

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OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21 Pre (https://dejure.org/2021,41961)
OLG München, Entscheidung vom 18.05.2021 - 18 U 144/21 Pre (https://dejure.org/2021,41961)
OLG München, Entscheidung vom 18. Mai 2021 - 18 U 144/21 Pre (https://dejure.org/2021,41961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 1 und 2, § 1004; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; KUG § 22, § 23; EMRK Art. 8 Abs. 1
    Identifizierende Berichterstattung im Ermittlungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2021, 450
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.02.2016 - VI ZR 367/15

    Rechtmäßigkeit der Abrufbarkeit von Altmeldungen im Online-Archiv einer

    Auszug aus OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21
    Da Gegenstand der Berichterstattung nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der unter Darlegung des Hintergrunds und weiterer Informationen zur Person des Klägers näher beschriebene Verdacht mehrerer Straftaten, u.a. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs ist, müssen die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 20).

    Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 23 m.w.N; BGH, Urteil vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, Rn. 15).

    Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 24 m.w.N).

  • LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20

    Unzulässige Verdachtsberichterstattung über eine Wirtschaftsstraftat

    Auszug aus OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21
    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.12.2020, Az. 9 O 15459/20 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 24.11.2020, Az. 9 O 15459/20, wird insoweit bestätigt, als der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller dessen Bildnis zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 21.11.2020 unter der URL https.

    Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 24.11.2020, Az. 9 O 15459/20, aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

  • BGH, 06.02.2018 - VI ZR 76/17

    Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei

    Auszug aus OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21
    Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH a.a.O., Rn. 40; BGH, Urteil vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820, Rn. 10 m.w.N.).

    Auch hier wird oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2018 - VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820, Rn. Rn. 46 m.w.N.).

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 249/18

    Erkennbarmachung des Beschuldigten durch Wortberichterstattung über ein

    Auszug aus OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21
    1) Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Textberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 39).

    Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2019 - VI ZR 249/18, AfP 2020, 143, Rn. 41 m.w.N.).

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

    Auszug aus OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21
    Denn die den Beschuldigten identifizierende Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.).

    Auch in seiner Entscheidung vom 18.06.2019 (Az. VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 41) hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass die Unschuldsvermutung im Rahmen der Berichterstattung über ein noch laufendes Strafverfahren eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung gebietet.

  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

    Auszug aus OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21
    Dem Landgericht ist allerdings insoweit zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange im Sinne einer erhöhten Gefahr einer Stigmatisierung Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09, NJW 2012, 1500, Rn. 41).
  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

    Auszug aus OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21
    Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15, MDR 2016, 520, Rn. 23 m.w.N; BGH, Urteil vom 18.12.2018 - VI ZR 439/17, NJW 2019, 1881, Rn. 15).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Auszug aus OLG München, 18.05.2021 - 18 U 144/21
    Denn das Resozialisierungsinteresse und das Recht des Täters, "alleine gelassen zu werden", steht der aktuellen identifizierenden Berichterstattung nicht entgegen, weil es nach Befriedigung des aktuellen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit erst mit zeitlicher Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung gewinnt (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 - VI ZR 108/10, BGHZ 190, 52, Rn. 25).
  • LG München I, 22.04.2022 - 26 O 4091/22

    Zulässige identifizierende Bildberichterstattung über Kronzeuge aus

    Die Parteien sind sich einig, dass Geschäftsgrundlage dieser Unterlassungsverpflichtungserklärung die Entscheidungsgründe des Senats im Verfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 sind; der Umfang der Unterlassungsverpflichtung geht nicht weiter als der Tenor des gegenüber der dortigen Verfügungsbeklagten ausgesprochenen Verbots.

    Für die Einzelheiten wird auf den als Anlage AS3 vom Verfügungskläger vorgelegten Beschluss in dem Verfahren mit dem Az. 18 U 2628/21 und zudem auf das darin in Bezug genommene, als Anlage 2 von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Urteil mit dem Az. 18 U 144/21 Bezug genommen.

    Entsprechend habe das OLG München in seinem Urteil vom 18.05.2021 (Az. 18 U 144/21), dessen Entscheidungsgründe der Vergleich ausdrücklich zum Maßstab der Verbotsreichweite mache, auf das "frühe Stadium des Ermittlungsverfahrens" abgestellt - und dies sei nun nicht nur weiter gediehen, sondern durch die Anklageerhebung abgeschlossen.

    In dem Vergleich vom 23.07.2021 (Az.: 18 U 2628/21) verpflichtet sich die Verfügungsbeklagte es zu unterlassen, "im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Verfügungskläger dessen Bildnis zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem am 06.11.2020 unter der Überschrift "Die ... veröffentlichten Beitrag in dem Magazin ..."" Zugleich wird allerdings der Umfang der Unterlassungsverpflichtung unter Ziff. 2 des Vergleiches dadurch bestimmt, dass die Grundlage "die Entscheidungsgründe des Senats im Verfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 sind; der Umfang der Unterlassungsverpflichtung geht nicht weiter als der Tenor des gegenüber der dortigen Verfügungsbeklagten ausgesprochenen Verbots.".

    In diesem zur Bestimmung der Reichweite in Bezug genommenen Urteil vom 18.05.2021 (Az. 18 U 144/21) hat das OLG München zu dem dort ausgeurteilten Verbot der Bildveröffentlichung ausgeführt (Nr. 2a, lit. bb - Hervorhebung durch die Kammer):.

    Die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung richtet sich nicht nach denselben Maßstäben wie die einer Textberichterstattung, sondern beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG (OLG München v. 18.05.2021 - Az. 18 U 144/21 - Nr. 2a lit. aa; BGH v. 18.06.2019 - Az.: VI ZR 80/18 - Rz. 30; BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18 - Rz. 39; alle Zitate im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).

    Insoweit gehört es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Presse im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht; dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, so dass eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, nicht stattfindet (vgl. OLG München v. 18.05.2021 - Az. 18 U 144/21 - Nr. 2a lit. aa; BGH v. 06.02.2018 - Az.: VI ZR 76/17 - Rz. 10 m.w.N.; BGH v. 18.06.2019 - Az.: VI ZR 80/18 - Rz. 31; BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18 - Rz. 40 f.).

    Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist und ebenso, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (vgl. OLG München v. 18.05.2021 - Az. 18 U 144/21 - Nr. 2a lit. aa; BGH v. 17.12.2019 - VI ZR 249/18 - Rz. 42 f.).

    Auch bei der strafverfahrensbegleitenden Bildberichterstattung hat in der Abwägung der widerstreitenden Interessen - bereits bei der Prüfung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt - die Unschuldsvermutung Berücksichtigung zu finden; insoweit ist eine entsprechende Zurückhaltung geboten und eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, so dass "oftmals bis zu einem erstinstanzlichen (nicht notwendig rechtskräftigen) Schuldspruch das Recht des Beschuldigten auf Schutz der Persönlichkeit das Interesse an einer identifizierenden Bildberichterstattung überwiegen" wird (OLG München v. 18.05.2021 - Az. 18 U 144/21 - Nr. 2a lit. aa; vgl. auch BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17 - Rz. 46 m.w.N.).

    Insoweit stellt sich die Situation auch für die Abwägung deutlich geändert dar gegenüber dem vom OLG München in seinem Urteil vom 18.05.2021 (Az. 18 U 144/21) zugrunde gelegten Sachverhalt.

  • OLG München, 07.06.2022 - 18 U 2993/22

    Interessenabwägung bei identifizierender Verdachtsberichterstattung

    Unter Ziffer 2 des Vergleichs seien die Entscheidungsgründe des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 18.05.2021 (Az: 18 U 144/21 Pre) zur Geschäftsgrundlage der Unterlassungsverpflichtung erklärt worden; deren Umfang gehe nicht weiter als der Tenor des gegenüber der dortigen Verfügungsbeklagten ausgesprochenen Verbots.

    Die Situation unterscheide sich damit deutlich von dem vom Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom 18.05.2021 (Az: 18 U 144/21 Pre) zugrunde gelegten Sachverhalt.

    Das Oberlandesgericht München habe im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 Pre die Aussagen des Verfügungsklägers vor dem W.-Untersuchungsausschuss nicht als "eine Art Geständnis" bewertet.

    Unter Ziffer 2 des Vergleichs haben die Parteien sich darauf verständigt, dass Geschäftsgrundlage für die von der Verfügungsbeklagten eingegangene Unterlassungsverpflichtung die Entscheidungsgründe des Endurteils des Senats vom 01.06.2021 im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 Pre sind.

    (3) Der Senat verkennt nicht, dass sich der Tatverdacht gegen den Verfügungskläger seit dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen 18 U 144/21 Pre - auf das sich die Parteien in ihrem Vergleich vom 23.07.2021 bezogen hatten - verdichtet hat.

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