Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 13.12.2012

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   OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11   

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OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11 (https://dejure.org/2013,36967)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - 18 U 218/11 (https://dejure.org/2013,36967)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - 18 U 218/11 (https://dejure.org/2013,36967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht auf Auflösung einer Gesellschaft oder Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern; Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters wegen Abrechnung privater Aufwendungen als berufliche Spesen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 133 Abs. 2; HGB § 140 Abs. 1 S. 1
    Auflösung einer Gesellschaft oder Ausschluss einzelner Gesellschafter wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Neuordnung der Gaffel-Geschäftsführung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tiefgreifendes Zerwürfnis unter OHG-Gesellschaftern rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Ausschluss eines Gesellschafters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tiefgreifendes Zerwürfnis unter OHG-Gesellschaftern rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Ausschluss eines Gesellschafters

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07

    Abrechnung privat veranlasster Ausgaben über eine offene Handelsgesellschaft zu

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - teilweise abgeändert und insgesamt - wie folgt - neu gefasst:.

    Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 89 O 4/07 - werden zurückgewiesen.

    b) Zum Verfahren 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln.

    aa) Gegenstand des Verfahrens 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln sind insbesondere die Ausschließung der Beklagten zu 1) und 3) aus der Gesellschaft, die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Beklagten zu 1) und 3), die Wirksamkeit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und der Entziehung seiner Vertretungsmacht sowie die Änderung der Vertretungsregeln der Gesellschaft einerseits (Klage) und das Auftreten des Klägers als Geschäftsführer der F, das eigenmächtige Betreten der Geschäftsräume der F seitens des Klägers und die Mitwirkung des Klägers an der Anmeldung der eingetretenen Änderungen zum Handelsregister andererseits (Widerklage).

    d) Gegen das oben genannte Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 -, das dem Kläger am 12. Juli 2011 (Bl. 3976 d.A.), dem Beklagten zu 1) am 11. Juli 2011 (Bl. 3975 d.A.) und dem Beklagten zu 3) am 12. Juli 2011 (Bl. 3974 d.A.) zugestellt worden ist, wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 3) mit Berufungen.

    Der Kläger meint hinsichtlich des Streitgegenstands im Ausgangsverfahren 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln, das angefochtene Urteil leide unter erheblichen Verfahrensfehlern.

    Zur Sache beantragt er im Rahmen seiner Berufung gegen das Urteil des Landgericht Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 -, 1. die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgericht Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - und des zugrunde liegenden Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.

    Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, das angefochtene Urteil des Landgericht Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - dahingehend abzuändern, dass der Kläger auf die Widerklage hin verurteilt wird, es zu unterlassen, für die Privatbrauerei F Q & Co. oHG (Amtsgericht Köln HRA 7281) als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln.

    Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Urteile des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - und vom 21. November 2012 - 83 O 100/11 - zurückzuweisen.

    Die Beklagten zu 1) und 3) meinen hinsichtlich des Streitgegenstands des Ausgangsverfahrens 89 O 4/07 Landgericht Köln bzw. 18 U 218/11 Oberlandesgericht Köln und in Bezug auf den abgewiesenen Widerklageantrag zu 1), das Landgericht habe übersehen, dass bei einem Verstoß des Unterlassungsschuldners gegen seine Pflicht zur Unterlassung einer bestimmten Handlung die Begehungs- und Wiederholungsgefahr für die Zukunft vermutet werde.

    Begründet ist jedoch lediglich die Berufung des Klägers, soweit er sich hinsichtlich des Urteils der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - dagegen wendet, dass seine Klage auch den auf Abberufung des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der F und auf die Entziehung der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1) für die F gerichteten Hilfsantrag betreffend abgewiesen worden ist.

    Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07.

    Berufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07.

  • LG Köln, 21.11.2012 - 83 O 100/11

    Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. November 2012 - 83 O 100/11 - wird zurückgewiesen.

    c) Zum Verfahren 83 O 100/11 Landgericht Köln bzw. 18 U 166/12 Oberlandesgericht Köln.

    bb) Mit ihrem am 21. November 2012 verkündeten Urteil - 83 O 100/11 - hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln die auf den Ausschluss des Klägers gerichtete Klage der Beklagten zu 1) und 3) abgewiesen und dies damit begründet, dass sich bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht feststellen lasse, dass den Beklagten zu 1) und 3) die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Kläger unzumutbar sei.

    Gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. November 2013 (Bl. 298, 301 ff. d.A.) wenden sich die Beklagten (im Ausgangsverfahren 83 O 100/11 Landgericht Köln bzw. 18 U 166/12 Oberlandesgericht Köln: die Kläger), denen die Entscheidung jeweils am 22. November 2013 zugestellt worden ist (Bl. 319 f. d.A.), mit am 23. November 2013 eingegangenen (Bl. 337 f., 499 f. d.A.) Berufungsschriften.

    Hinsichtlich ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2012 - 83 O 100/11 - beantragen sie, das angefochtene Urteil abzuändern und den Kläger aus der offenen Handelsgesellschaft in Firma Privatbrauerei F & Co. oHG, eingetragen in Handelsregister Amtsgericht Köln unter HRA 7281, auszuschließen.

    Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) gegen die Urteile des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2011 - 89 O 4/07 - und vom 21. November 2012 - 83 O 100/11 - zurückzuweisen.

    Das Ausgangsverfahren 83 O 100/11 Landgericht Köln betreffend halten die Beklagten zu 1) und 3) sowohl an ihrem Tatsachenvorbringen als auch an ihrer rechtlichen Würdigung fest.

    Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. November 2012 - 83 O 100/11.

  • OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 53/07

    Widerstand gegen strategische Grundentscheidung der Gesellschaft kann Abberufung

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Mit Urteil vom 30. August 2007 - 18 U 53/07 (= 89 O 6/07 LG Köln) - hat der Senat es dem Kläger in dem von den Beklagten eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren untersagt, für die F weiter als Geschäftsführer aufzutreten oder zu handeln.

    Die Einzelheiten betreffend wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. März 2007 - 89 O 6/07 sowie auf das Senatsurteil vom 30. August 2007 - 18 U 53/07 - verwiesen.

    Im Übrigen hätte der Kläger bis dahin auch eine andere Entscheidung im zweiten Rechtszug in Betracht ziehen müssen, wie sie durch das Senatsurteil vom 30. Juli 2007 - 18 U 53/07 Oberlandesgericht Köln - im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz herbeigeführt wurde.

    Aus den im Senatsurteil vom 30. Juli 2007 im Verfahren 18 U 53/07 (dort S. 7 f.), auf das Bezug genommen wird, und im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen hat die von den Gesellschaftern im Jahr 1995 beschlossene Geschäftsordnung nicht die Änderung von § 14 des Gesellschaftsvertrages bewirkt und auch nicht dazu geführt, dass die dem Kläger zugeordneten Geschäftsführungsbefugnisse nur mit satzungsändernder Mehrheit oder aus wichtigem Grund entzogen werden konnten.

    Die Abberufung des Klägers verstieß, wie der Senat im Urteil vom 30.7.2007 - 18 U 53/07 - (dort S. 9 f.) und das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgeführt haben, nicht wegen Willkür gegen die Treuepflicht der Gesellschafter untereinander.

    Anschließend haben die Parteien zur Durchsetzung ihres Begehrens jeweils ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet (Kläger: 89 O 5/07 Landgericht Köln = 18 U 53/07 Oberlandesgericht Köln; Beklagte: 89 O 6/07 Landgericht Köln = 18 U 57/07 Oberlandesgericht Köln).

  • OLG Köln, 08.12.2011 - 18 U 38/11

    Klageziel eines Anspruchs auf Rechnungslegung und Auskunfterteilung

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Im Verfahren 83 O 93/10 Landgericht Köln bzw. 18 U 38/11 Oberlandesgericht Köln stritten die Parteien um das Einsichtsrecht des Klägers in bestimmte Geschäftsunterlagen der F. Die Beklagten zu 1) und 3) hatten dem Kläger den zu den Geschäftsunterlagen gehörenden E-Mail-Verkehr lediglich in gedruckter Form und mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, er solle die eingesehenen Unterlage paraphieren.

    Hinsichtlich der Details wird auf das Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 - 18 U 38/11 - Bezug genommen.

    Außerdem entspricht die Vorgehensweise der Beklagten zu 1) und 3), die E-Mails auszudrucken und die durchgesehenen E-Mails vom Kläger zum Nachweis der Erfüllung paraphieren zu lassen, wie dem Senat aus dem Verfahren 18 U 38/11 bekannt ist, einem Vorschlag des Landgerichts in dem genannten Verfahren.

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang im Urteil vom 8. Dezember 2011 - 18 U 38/11 - ausgeführt, dass ein berechtigtes Interesse der Beklagten, dem Kläger generell den Einblick in die Privatkonten zu verwehren, nicht ersichtlich ist, weil es im Belieben der Beklagten steht, ob derartige Unterlagen überhaupt anfallen.

    Vor dem Senat betrifft dies insbesondere die Verfahren 18 U 129/09 betreffend die Erhöhung der Geschäftsführervergütung, 18 U 38/11 betreffend das Einsichtsrecht des Klägers und 18 U 39/12 betreffend die Nutzung privater E-Mail-Adressen.

  • BGH, 15.09.1997 - II ZR 97/96

    Ausschluß eines Gesellschafters wegen gesellschaftsfeindlichen Verhaltens

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Die Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96 -, iuris Rn. 12).

    Auch die Besonderheit, dass die F ein Familienunternehmen darstellt, was Treuepflichten verstärken und einer sonst möglichen Ausschließung entgegen stehen, andererseits Verfehlungen aber auch als besonders schwerwiegend erscheinen lassen kann (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1968 - II ZR 42/67 -, BGHZ 51, 204 ff., und vom 15. September 2007 - II ZR 97/96 -, iuris Rn. 25 = NJW 1998, 146 f.), ist vorliegend nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

    Die Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96 -, iuris Rn. 12).

  • OLG Köln, 30.08.2007 - 18 U 57/07

    Bestehen eines Untreueverdachtes als wichtiger Grund zur Abberufung eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Insofern wird das das Urteil des Landgerichts vom 2. März 2007 - 89 O 5/07 sowie auf das Senatsurteil vom 30. August 2007 - 18 U 57/07 Bezug genommen.

    Anschließend haben die Parteien zur Durchsetzung ihres Begehrens jeweils ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet (Kläger: 89 O 5/07 Landgericht Köln = 18 U 53/07 Oberlandesgericht Köln; Beklagte: 89 O 6/07 Landgericht Köln = 18 U 57/07 Oberlandesgericht Köln).

    Zwar ist der Kläger durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17. Januar 2007 wirksam als Geschäftsführer abberufen worden, so dass er danach tatsächlich zunächst unberechtigt als Geschäftsführer der F aufgetreten ist und gehandelt hat - der Kläger ist bis zur Verkündung des Senatsurteils vom 30. August 2007 (18 U 57/07) unstreitig noch als Geschäftsführer der F aufgetreten.

  • BGH, 23.02.1981 - II ZR 229/79

    Auflösungsklage und Ausschließungsklage bei GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Ein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft kann aber auch in einem tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern liegen, und zwar ohne Rücksicht auf die Ursachen hierfür (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79 -, iuris Rn. 8 ff.).

    Die Auflösungsklage ist demgemäß grundsätzlich dann abzuweisen, wenn die Ausschließung des Auflösungsklägers gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79, iuris Rn. 8 ff.).

  • LG Köln, 27.01.2011 - 83 O 93/10

    Anspruch eines von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters auf

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Im Verfahren 83 O 93/10 Landgericht Köln bzw. 18 U 38/11 Oberlandesgericht Köln stritten die Parteien um das Einsichtsrecht des Klägers in bestimmte Geschäftsunterlagen der F. Die Beklagten zu 1) und 3) hatten dem Kläger den zu den Geschäftsunterlagen gehörenden E-Mail-Verkehr lediglich in gedruckter Form und mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, er solle die eingesehenen Unterlage paraphieren.

    Sie seien damit einer Empfehlung des Landgerichts im Verfahren 83 O 93/10 gefolgt, den Nachweis der Erfüllung des Informationsbegehrens sicherzustellen.

  • BGH, 03.11.1997 - II ZR 353/96

    Einer PGH )

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Zulässig sind allerdings Erschwerungen und Erleichterungen (BGH, Urt. v. 3. November 1997 - II ZR 353/96 -, NJW 1998, S. 1225 ).
  • BGH, 10.06.1965 - II ZR 6/63

    Zustimmungspflicht zur Vertragsänderung aufgrund gesellschaftlicher Treuepflicht

    Auszug aus OLG Köln, 19.12.2013 - 18 U 218/11
    Es handelt sich dabei um Fälle, bei denen für eine verständige Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks eine Anpassung an veränderte Verhältnisse dringend geboten ist, beispielsweise zur Erhaltung gemeinsam geschaffener Werte (BGH, Urteile vom 10. Juni 1965 - II ZR 6/63 -, iuris Rn. 13 und Urteil vom 28. April 1975 - II ZR 16/73 -, iuris Rn. 30).
  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 33/67

    Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in der

  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 42/67

    Kommanditgesellschaft: Übernahmeklage

  • BGH, 28.04.1975 - II ZR 16/73

    Zustimmung zur Ausschließungsklage

  • BGH, 15.04.1985 - II ZR 274/83
  • BGH, 21.10.1985 - II ZR 57/85

    Treuepflicht eines OHG-Gesellschafters

  • BGH, 30.09.1997 - AnwZ (B) 11/97

    Verkündung eines noch nicht vollständig abgefaßten Beschlusses des

  • BGH, 19.05.2004 - XII ZR 270/02

    Aufhebung einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06

    Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis

  • LG Köln, 08.08.2013 - 88 O 36/12

    Wirksamkeit eines Beschlusses zur Zwangseinziehung des Geschäftsanteils;

  • LG Köln, 12.12.2013 - 88 O 20/12

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände auf Grund

  • OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 7 U 194/07

    Auflösungsklage bei Handlungsunfähigkeit der GmbH

  • OLG Köln, 31.10.2013 - 18 W 66/13

    Zulässigkeit der Weitergabe von Geschäftsunterlagen zum Zwecke einer

  • BGH, 23.04.2013 - II ZR 4/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Revisionssumme bei Verurteilung zur Einsichtsgewährung

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.2014 - 1 S 2333/13

    Unterlassungsklage gegen subsidiaritätswidrige wirtschaftliche Betätigung einer

    Unter Umständen muss sich der Auflösungskläger unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs zumutbarer Anpassungsmaßnahmen auch auf ein Ausscheiden aus der Gesellschaft verweisen lassen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.12.2013 - 18 U 218/11 - juris Rn. 246 m.w.N.).
  • OLG Köln, 24.05.2016 - 18 U 113/15

    Wirksamkeit eines in Abwesenheit eines Gesellschafters gefassten

    Auf Betreiben des Klägers hat der Senat dem Beklagten zu 1) durch (später) rechtskräftig gewordenes Urteil vom 19.12.2013 die Geschäftsführungsbefugnis entzogen (18 U 218/11 OLG Köln).
  • OLG Celle, 16.04.2015 - 8 U 227/14

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung bei Verdacht

    Auch in anderem Zusammenhang ist anerkannt, dass hinsichtlich der eigenen finanziellen Verhältnisse eine sekundäre Darlegungslast bestehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Köln, 18 U 218/11, Urteil vom 19. Dezember 2013, je zit. nach juris).
  • OLG Frankfurt, 15.09.2022 - 5 U 148/19

    Streit um Auflösung einer OHG

    Ein wichtiger Grund kann auch in einem tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern liegen und zwar ohne Rücksicht auf die Ursachen hierfür (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11, Rn. 246 - Juris), d.h. für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Auflösung einer OHG rechtfertigt, ist ohne Belang, wer das Bestehen des tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses letztlich zu vertreten hat.

    Ein Auflösungskläger muss sich vor diesem Hintergrund unter Umständen auch - als milderes Mittel - auf ein eigenes Ausscheiden aus der Gesellschaft verweisen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1985, II ZR 57/85, Rn. 6 - Juris; OLG Köln, Urteil vom 19.12.2013, 18 U 218/11, Rn. 246 - Juris).

  • OLG Celle, 13.03.2015 - 8 U 227/14

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der

    Auch in anderem Zusammenhang ist anerkannt, dass hinsichtlich der eigenen finanziellen Verhältnisse eine sekundäre Darlegungslast bestehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2014, 403; OLG Köln, 18 U 218/11, Urteil vom 19. Dezember 2013, je zit. nach juris).
  • LG Bielefeld, 20.05.2022 - 10 O 27/20
    Dafür bedarf es in der Regel Feststellungen zu den Folgen des Zerwürfnisses für die Gesellschaft und die Verfolgung des Gesellschaftszwecks.(OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 18 U 218/11 -, juris).
  • LG Köln, 28.03.2019 - 83 O 64/17
    Der Kläger wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 17.01.2007 aus der Geschäftsführung der H ausgeschlossen, Herrn C1 wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.12.2013, Az.: 18 U 218/11, die Geschäftsführungsbefugnis für H entzogen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 13.12.2012 - 18 U 218/11   

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OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2012 - 18 U 218/11 (https://dejure.org/2012,38811)
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Kurzfassungen/Presse

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gaffel-Gesellschafterstreit: Zerrüttung, Kölsch-Kartell verzögert Entscheidung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Köln, 08.07.2011 - 89 O 4/07

    Abrechnung privat veranlasster Ausgaben über eine offene Handelsgesellschaft zu

    Auszug aus OLG Köln, 13.12.2012 - 18 U 218/11
    Das am 8.7.2011 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 89 O 4/07 - wird in Bezug auf die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:.
  • OLG München, 05.06.2019 - 7 U 1844/19

    Vollstreckungssicherheit bei Entscheidung über die Verpflichtung einer GmbH zur

    Damit wird jedoch die Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (ebenso Ulrici in BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019, Rdnr. 6 zu § 718 ZPO; aA: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, München 2019, Rdnr. 2 zu § 718 ZPO, Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 3 zu § 718 ZPO, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, München 2019, Rdnr. 1b zu § 718 ZPO, wohl auch Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 4 zu § 718 ZPO), auch wenn die instanzgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und unter Berufung auf die oben bezeichnete Kommentarliteratur stets mündlich verhandelt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung bspw. OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 10.05.2017 - 6 U 169/16, Rdnr. 7, OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8).

    § 718 Abs. 1 ZPO betrifft nämlich ausschließlich die Prüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit, ohne dass damit eine irgendwie geartete Prognose der Erfolgsaussichten der Berufung in der Hauptsache verbunden wäre (vgl. OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8).

  • LG Köln, 21.11.2012 - 83 O 100/11

    Voraussetzungen für den Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

    Insoweit wird beispielhaft auf das noch nicht entschiedene Verfahren des Oberlandesgerichts Köln zum Aktenzeichen 18 U 218/11 (= 89 O 4/07 LG Köln, Anlage K 1 - 1, grüner Anlagenband) verwiesen.

    Über diese gegenseitigen Vorwürfe ist in dem Verfahren 89 O 4/07 LG Köln (= 18 U 218/11 OLG Köln) nach jahrelanger Beweisaufnahme ausführlich berichtet worden.

  • LG München I, 05.06.2019 - 10 HKO 6998/18

    Anfechtung von Beschluss einer Gesellschafterversammlung - Gesellschafterstellung

    Damit wird jedoch die Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen (ebenso Ulrici in BeckOK ZPO, 32. Edition, Stand 01.03.2019, Rdnr. 6 zu § 718 ZPO; aA: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 16. Auflage, München 2019, Rdnr. 2 zu § 718 ZPO, Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 3 zu § 718 ZPO, Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Auflage, München 2019, Rdnr. 1b zu § 718 ZPO, wohl auch Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, München 2016, Rdnr. 4 zu § 718 ZPO), auch wenn die instanzgerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht und unter Berufung auf die oben bezeichnete Kommentarliteratur stets mündlich verhandelt (vgl. aus der neueren Rechtsprechung bspw. OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 10.05.2017 - 6 U 169/16, Rdnr. 7, OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8).

    § 718 Abs. 1 ZPO betrifft nämlich ausschließlich die Prüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit, ohne dass damit eine irgendwie geartete Prognose der Erfolgsaussichten der Berufung in der Hauptsache verbunden wäre (vgl. OLG Köln, Teilurteil vom 13.12.2012 - 18 U 218/11, Rdnr. 8).

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