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OLG Düsseldorf, 08.10.1992 - 18 U 44/92 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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StVO § 32 § 41
Aufstellen von Blumenkübeln in einem verkehrsberuhigten Bereich
Verfahrensgang
- LG Krefeld - 2 O 177/91
- OLG Düsseldorf, 08.10.1992 - 18 U 44/92
Papierfundstellen
- NJW 1993, 865
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 12.10.1995 - 18 U 38/95
Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellung von Blumenkübeln zur Verkehrsberuhigung
Abgesehen davon, daß der Blumenkübel hier unstreitig auf einer Sperrfläche gemäß Zeichen 298 (§ 41 StVO ) aufgestellt war, d. h. auf einem Straßenbereich, der ohnehin nicht von Fahrzeugen benutzt werden darf und damit begriffsnotwendig zugleich einem Bereich, in dem mangels (zulässigem) Verkehr rechtlich auch kein Verkehr im Sinne von § 32 StVO gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1993, 865 ), braucht sich das Aufstellen von Blumenkübeln jedenfalls in Nordrhein-Westfalen nicht an der Ermächtigungsgrundlage von § 45 StVO und damit der - fehlenden - Einordnungsmöglichkeit unter "Verkehrszeichen" oder "Verkehrseinrichtungen" (§ 45 Abs. 4 S. 1 StVO ) messen zu lassen (unklar OLG Hamm, OLG Rechtsprechung 94, 211 = NZV 94, 400 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2824 ). - OVG Bremen, 15.01.2018 - 1 LA 265/16
Aufstellung von 2 Sperrpfosten - Anliegergebrauch; Barrierefreiheit; Drittschutz; …
Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, das VG habe die von ihm zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 08.10.1992 ( 18 U 44/92, NJW 1993, 865 ) zu Unrecht außer Acht gelassen, übersieht er, dass sich diese Entscheidung mit den verkehrssicherungsrechtlichen Folgen der Aufstellung von Blumenkübeln "auf einer für den Fahrzeugverkehr nicht freigegebenen Fläche" auseinandersetzt. - OLG Koblenz, 08.05.2000 - 12 U 519/99
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines öffentlichen Parkplatzes bei …
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