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   OLG München, 28.04.1992 - 18 U 5702/91   

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OLG München, 28.04.1992 - 18 U 5702/91 (https://dejure.org/1992,5868)
OLG München, Entscheidung vom 28.04.1992 - 18 U 5702/91 (https://dejure.org/1992,5868)
OLG München, Entscheidung vom 28. April 1992 - 18 U 5702/91 (https://dejure.org/1992,5868)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • LG München I - 4 O 1886/91
  • OLG München, 28.04.1992 - 18 U 5702/91
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.06.1977 - VI ZA 3/75

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines unbezifferten Antrags auf Zahlung von

    Auszug aus OLG München, 28.04.1992 - 18 U 5702/91
    Angesichts der Schwere der erlittenen Verletzungen mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erscheint dem Senat ein Schmerzensgeld in der vom Kläger angegebenen Größenordnung (vgl. hierzu BGH Versicherungsrecht 1977, 861) billig.
  • OLG Stuttgart, 17.07.1974 - 13 U 70/74

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG München, 28.04.1992 - 18 U 5702/91
    Die aus den vorgelegten Arztberichten ersichtlichen schweren Schädel- und Gesichtsfrakturen machten eine Intensivtherapie mit anschließender kieferchirurgischen Operation mit fast zweimonatigem Krankenhausaufenthalt erforderlich (vgl. OLG Stuttgart DAR 1975, 70 ).
  • LG Kaiserslautern, 19.06.2020 - 3 O 639/19

    Schmerzensgeldanspruch einer Schülerin bei Verletzung der dem Schulträger

    Es kommt dabei letztlich nicht darauf an, ob der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG folgt, obgleich die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen - wie vorliegend einem Schulgebäude - wohl grundsätzlich zum privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn gerechnet wird (vgl. Sprau: in: Palandt, BGB-Kommentar, 79. Auflage 2020, § 839 Rn. 23; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2006 - 4 U 175/05 - juris = NJW-RR 2006, 1255, OLG München, Urteil vom 28.04.1992 - 18 U 5702/91 - juris; offengelassen: BGH, Urteil vom 15.10.1992 - III ZR 57/91 - juris, Rn. 4).

    Allerdings kann dieses einfache Unterlaufen nicht als grobes Verschulden gewertet werden, weil die Klägerin wohl die konkrete Gefährlichkeit und das erhebliche Verletzungspotential ihres einfachen Unterlaufens nicht erkannt haben dürfte (vgl. dazu: OLG München, Urteil vom 28.04.1992 - 18 U 5702/91 - juris, Rn 17: 50 % Mitverschulden wenn die konkrete Gefährlichkeit erkannt wurde).

    Für die Klägerin bestand zudem ein dringendes Bedürfnis, die Toiletten schnellstmöglich zu erreichen und der direkte Weg zur Toilette verleitete zu der gewählten Abkürzung (vgl. OLG München, Urteil vom 28.04.1992 - 18 U 5702/91 - juris, Rn 17).

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