Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 30.08.2012

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   OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,24536
OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11 (https://dejure.org/2012,24536)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.08.2012 - 18 U 79/11 (https://dejure.org/2012,24536)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. August 2012 - 18 U 79/11 (https://dejure.org/2012,24536)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Offenlegung von Vertriebsprovisionen im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 311 Abs. 2; BGB § 241; BGB § 280 Abs. 1
    Anforderungen an die Offenlegung von Vertriebsprovisionen im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurückgewiesen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertriebsprovisionen, die 15% des einzubringenden Kapitals übersteigen, sind im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds anzugeben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen von Immobilienfonds-Anlegern zurückgewiesen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (59)

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    Auch wenn Steigerungsraten von 3, 7 % und 2, 5 % einer eher optimistischen Erwartung entsprochen haben sollten, wären sie nicht zu beanstanden, wenn die dieser Erwartung zugrunde gelegten Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NZG 2009, 1393-1395, zitiert nach juris, Rn. 22).

    An einer optimistischen Prognose waren die Fondsinitiatoren indes nicht gehindert, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vertretbar waren (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NZG 2009, 1393-1395, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Das aus einer teilweisen Fremdfinanzierung des Fonds resultierende Risiko, dass die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie übersteigen können und deswegen im Fall einer Versteigerung keine Rückzahlungen an die Anleger erfolgen, ist allgemeiner Natur, bekannt und - solange wie hier der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind - nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

    Etwas anderes kann sich zwar ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

    Ob die Klagepartei vor der Zeichnung der Anlage keine ausreichende Zeit für die Lektüre des Prospekts hatte, bedarf indes im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, inwieweit der Anleger von dem Berater oder Vermittler ausnahmslos über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Beteiligung in einen Immobilienfonds aufgeklärt werden muss (in diesem Sinne offenbar BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 21, vom 09.04.2009 - III ZR 89/08, zitiert nach juris, Rn. 6 und vom 06.03.2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365, 1368, zitiert nach juris, Rn. 22) oder ob ein Hinweis des Beraters oder Vermittlers auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Beteiligung nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind und weitere dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände nicht hinzutreten (so für die Anforderungen an den Prospekt BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    Unbeschadet dessen müssen unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtiggestellt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 32 und 39 sowie zuletzt Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, ZIP 2011, 607-610, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Die von der Berufung herangezogene Beurteilung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 136/09, ZIP 2010, 1583-1589, zitiert nach juris, Rn. 50 ff), das hiervon abweichend eine Aufklärungspflicht bejaht hat, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang (vgl. Urteile vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert nach juris, Rn. 13 ff und vom 05.05.2011 - III ZR 84/10, GWR 2001, 288, zitiert nach juris, Rn. 10) und wird - worauf bereits mit Beschluss vom 25.01.2012 hingewiesen worden ist - vom Senat nicht geteilt.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof dem Anlagevermittler und dem Anlageberater die Pflicht auferlegt, über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (vgl. Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, MDR 2011, 597-598, zitiert nach juris, Rn. 16 m.w.N.).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, MDR 2011, 597-598, zitiert nach juris, Rn. 16 m.w.N.).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    Unbeschadet dessen müssen unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtiggestellt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 32 und 39 sowie zuletzt Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, ZIP 2011, 607-610, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Die gebotene Offenlegung der Vertriebsprovisionen kann durch den Ausweis der Eigenkapitalbeschaffungskosten ersetzt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 26. sowie ausdrücklich auch für einen G Fondsprospekt OLG Bamberg, Urteil vom 20.10.2010 - 3 U 41/10, WM 2011, 112-114, zitiert nach juris, Rn. 39).

    Im Streitfall ergibt die Addition der ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten von 47.905.000,00 DM (29.480.000,00 DM und 18.425.000,00 DM = 13 % von 368.500.000,00 DM), dass die kritische Grenze, ab der der Bundesgerichtshof eine Aufklärung für generell erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110-122, zitiert nach juris, Rn. 38), nicht überschritten ist.

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 19.06.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169.109-122, zitiert nach juris, Rn. 17 m.w.N.) kann eine kreditgebende Bank unabhängig von den vorstehend erörterten Grundsätzen ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sein.

    aa) Hierzu ist erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109, zitiert nach juris, Rn. 24).

    Soweit die Vermittlerin D1 fälschlich angegeben haben soll, es handele sich um eine risikoarme, solide und sichere Anlage, die mehr Gewinn verspreche als der Ankauf einer Immobilie, die Beteiligung eigne sich zur Altersvorsorge und sei absolut sicher, stellen die angeblich verwandten Äußerungen erkennbar wertende Anpreisungen mit ersichtlich werbendem Charakter und ohne einen konkreten Tatsachenkern dar, welche nicht zu einer Haftung der finanzierenden Bank führen (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04, BGHZ 169, 109 ff, zitiert nach juris, Rn. 24 ff; OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2011 - 31 U 163/09, zitiert nach juris, Rn. 53; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2010 - 17 U 60/09, zitiert nach juris, Rn. 32).

  • BGH, 05.06.2007 - XI ZR 348/05

    Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber der finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob in dem Gesamtaufwand Innenprovisionen stecken, die insgesamt mehr als 15 % des Eigenkapitals ausmachen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 9; Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 18), wobei es grundsätzlich keinen Einfluss auf die Aufklärungspflicht des Beraters oder Vermittlers hätte, wenn die Provisionen nicht aus Mitteln der Fondsgesellschaft selbst, sondern aus Mitteln der Beklagten zu 3), als einer der Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft geflossen wären (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 9, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Ein Anlagevermittler hat deshalb unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision Aufklärung zu leisten, wenn im Prospekt Angaben über die Vertriebskosten unzutreffend sind und er das ohne weiteres daran erkennen kann, dass er selbst eine Provision erhält, welche die ausgewiesenen Vertriebskosten übersteigt (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 8, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 20).

    Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte zu 1) nach dem Stand der Rechtsprechung zu verborgenen Innenprovisionen im Jahr 1993 eine Aufklärungspflicht erkennen könnte, würde bereits ein Rechtsirrtum Vorsatz ausschließen (BGH, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007m 2407-2409, zitiert nach juris, Rn. 21).

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 167, 252, 257, zitiert nach juris, Rn. 14; Urteile vom 18.07.2007 - XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436-1439, zitiert nach juris, Rn.22; vom 19.06.2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458, zitiert nach juris, Rn. 19 und vom 04.12.2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 f., zitiert nach juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Diese Feststellung ist aber für die Annahme einer unwiderleglichen Vermutung der wirtschaftlichen Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unverzichtbar und kann nicht durch andere Indizien ersetzt werden (BGH, Urteil vom 18.07.2007 - XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436-1439, zitiert nach juris, Rn.23).

    Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH, Urteil vom 18.07.2007 - XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436-1439, zitiert nach juris, Rn.25 f).

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    Sowohl der Anlageberater (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.11.2009 - II ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.) als auch der Anlagevermittler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 200/09, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.) schulden dem Interessenten richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.

    Allerdings ist anerkannt, dass als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.).

    Ob die Klagepartei vor der Zeichnung der Anlage keine ausreichende Zeit für die Lektüre des Prospekts hatte, bedarf indes im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, inwieweit der Anleger von dem Berater oder Vermittler ausnahmslos über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Beteiligung in einen Immobilienfonds aufgeklärt werden muss (in diesem Sinne offenbar BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 21, vom 09.04.2009 - III ZR 89/08, zitiert nach juris, Rn. 6 und vom 06.03.2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365, 1368, zitiert nach juris, Rn. 22) oder ob ein Hinweis des Beraters oder Vermittlers auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Beteiligung nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind und weitere dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände nicht hinzutreten (so für die Anforderungen an den Prospekt BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 216/09

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die auf Seite 47 des Anlageprospekts ausdrücklich genannt wird, waren die Fondsinitiatoren nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09, zitiert nach juris, Rn. 31).

    Aus dem zwischenzeitlich abgeänderten Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.08.2009 (4 U 9/08, ZIP 2009, 1810-1818, zitiert nach juris, Rn. 73 ff) kann die Klagepartei keine ihr günstigen Schlüsse ziehen.

    Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof für eine Aufklärungspflichtverletzung keinen genügenden tatsächlichen Anhalt gesehen (Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09, zitiert nach juris, Rn. 30).

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob in dem Gesamtaufwand Innenprovisionen stecken, die insgesamt mehr als 15 % des Eigenkapitals ausmachen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 9; Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 18), wobei es grundsätzlich keinen Einfluss auf die Aufklärungspflicht des Beraters oder Vermittlers hätte, wenn die Provisionen nicht aus Mitteln der Fondsgesellschaft selbst, sondern aus Mitteln der Beklagten zu 3), als einer der Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft geflossen wären (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 9, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Ein Anlagevermittler hat deshalb unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision Aufklärung zu leisten, wenn im Prospekt Angaben über die Vertriebskosten unzutreffend sind und er das ohne weiteres daran erkennen kann, dass er selbst eine Provision erhält, welche die ausgewiesenen Vertriebskosten übersteigt (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 8, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 20).

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 142/05

    Voraussetzungen und Rechtsfolgen der wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 79/11
    Von einer solchen Mitwirkung ist auszugehen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 167, 252, 257, zitiert nach juris, Rn. 14; Urteile vom 18.07.2007 - XI ZR 324/06, NJW-RR 2008, 1436-1439, zitiert nach juris, Rn.22; vom 19.06.2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1458, zitiert nach juris, Rn. 19 und vom 04.12.2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245 f., zitiert nach juris, Rn. 21 m.w.N.).

    Ein wesentliches Indiz für ein planmäßiges und konzeptionsmäßiges Zusammenwirken der Bank mit dem Veräußerer kann etwa sein, wenn die Bank dem vom Veräußerer eingeschalteten Vermittlungsunternehmen ihre hauseigenen Vertragsformulare überlässt und sich dadurch in die Vertriebsorganisation eingliedert (BGH, Urteil vom XI ZR 142/05, NJW 2007, 3200-3202, zitiert nach juris, Rn. 19).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • KG, 26.09.2008 - 14 U 49/08
  • KG, 11.08.2009 - 5 W 88/09

    Werbende Bezeichnung maßkonfektionierter Bekleidung als "Maßhemd" und

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05

    Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06

    Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung eines Bauträgers; Berechnung der

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

  • BGH, 04.12.2007 - XI ZR 227/06

    Rückforderungsanspruch des Verbrauchers gegen den Kreditgeber nach § 813 BGB bei

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 246/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken des Beitritts zum

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 290/07

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Täuschung über die Höhe

  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 89/08

    Beratungspflichten der Bank im Rahmen der Anlageberatung

  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

  • OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 109/08

    Prospekthaftung: Ansprüche wegen der Darstellung der Kosten und Risiken im

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 171/08

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank wegen

  • OLG Karlsruhe, 06.08.2009 - 4 U 9/08

    Treuhänderische Kommanditbeteiligung: Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 252/08

    Rückforderungsdurchgriff bei einem verbundenen Geschäft bei Bestehen

  • OLG Köln, 25.08.2009 - 24 U 154/08

    Haftung eines Anlageberaters

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • OLG Karlsruhe, 18.05.2010 - 17 U 60/09

    Anlageberatung: Haftung der finanzierenden Bank für eine fehlerhafte

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2010 - 16 U 171/08

    Pflichten des Anlageberaters

  • OLG Bamberg, 20.10.2010 - 3 U 41/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagevermittlung: Aufklärung über Rückvergütungen durch

  • OLG Hamm, 26.01.2011 - 31 U 163/09

    Rückzahlung überzahlter Zinsen wegen fehlender Gesamtbetragsangabe bei einem

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 200/09

    Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Beratung im Zusammenhang mit der

  • OLG Oldenburg, 24.06.1999 - 1 U 44/99
  • OLG Celle, 29.07.1998 - 13 U 80/98
  • OLG Koblenz, 21.11.2000 - 4 U 737/00
  • BFH, 25.06.2009 - IX R 54/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrlangem Leerstand eines Gebäudes

  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 359/03

    Prospekthaftungsansprüche nach § 20 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 85/11

    Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurückgewiesen

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

  • BGH, 15.08.2019 - III ZR 205/17

    Ordnungsgemäße Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen

    b) Nach einhelliger und nicht zu beanstandender Ansicht der Oberlandesgerichte handelt es sich bei der internen Zinsfußmethode (IRR-Methode) um einen vertretbaren Weg der Renditeberechnung (s. OLG Koblenz, Urteil vom 11. November 2011 - 3 U 1427/10, BeckRS 2013, 04254 unter II 3 d; OLG Köln, Urteile vom 30. August 2012 - 18 U 79/11, juris Rn. 176 und vom 26. Juni 2014 - 18 U 204/13, juris Rn. 80; OLG Hamburg, Urteile vom 23. August 2013 - 11 U 11/13, juris Rn. 79 f und vom 8. März 2016 - 4 U 25/15, juris Rn. 42; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 10 U 101/10, juris Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15. März 2013 - 10 U 16/12, juris Rn. 131).
  • OLG Celle, 31.08.2016 - 11 U 3/16

    Grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers im Hinblick auf das Lesen der

    Der Einsatz der "IRR-Methode" dürfte im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken begegnen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 30. August 2012 - 18 U 79/11, juris, Rn. 176; OLG Hamburg, Urteil vom 23. August 2013 - 11 U 11/13, juris, Rn. 77 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2014 - 9 U 159/11

    Haftung des Kapitalanlageberaters bei fehlerhaftem Prospekt für einen

    - Die Beklagte zitiert zudem ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln - 18. Zivilsenat - vom 30.08.2012 - 18 U 79/11 -.
  • OLG Hamburg, 23.08.2013 - 11 U 11/13

    Mehrgliedrige atypisch stille Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft:

    (1) Soweit die Klägerin die allgemeine Tauglichkeit der Methode anzweifelt, schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Köln aus dem Urteil vom 30.08.2012 (18 U 79/11, juris Rn. 176) an.
  • OLG Hamburg, 31.10.2014 - 11 U 57/13

    Durchführung der Liquidation einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft

    Jedenfalls schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung den Ausführungen des OLG Köln im Urteil vom 30.08.2012 ( 18 U 79/11, juris) an.
  • OLG Hamburg, 08.03.2016 - 4 U 25/15

    Prospekthaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Anforderungen an die Aufklärung über

    Bei dieser Sachlage ist es den Prospektherausgebern nicht verwehrt, die interne Zinsfußmethode als Berechnungsgrundlage für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds heranzuziehen, ohne dass die Unterschiede zu anderen finanzmathematischen Verfahren zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit einer Investition hätten besonders erläutert werden müssen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. August 2012, Az. 18 U 79/11, juris Rn. 176).
  • LG Bonn, 12.04.2013 - 2 O 583/11

    Anlageberatung, Prospekt, Fungibilität

    Dabei ist einerseits auf die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der mit der nur in den eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache nicht vertraut ist, andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen dürfen (BGH, Urteil vom 14.06.2007 - III ZR 300/05 = WM 2007, 1507; OLG Köln Urteil vom 30.08.2012, 18 U 79/11).

    Zu einer darüber hinausgehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB waren die Fondsinitiatoren nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 30.08.2012 - 18 U 79/11).

  • OLG Frankfurt, 15.03.2013 - 10 U 16/12

    Anlageberatung: Kriterien für die anlegergerechte Empfehlung von risikoreichen

    Vor diesem Hintergrund kann die Angabe der Rendite nach IRR nur als statthaft angesehen werden, wenn der Anleger um die beschränkte Aussagekraft dieser Methode weiß (OLG Köln, Urteil vom 30.08.2012, Az. 18 U 79/11; Huth/Gängel, NJ 2011, 362, 368; Jaeger, VW 2005, 1822, VW 2006, 1747 ff.).
  • LG München I, 30.09.2016 - 29 O 4982/16

    Voraussetzungen der Haftung wegen fehlerhaften Emissionsprospektes

    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg, Urteil v. 17.01.2014, Az. 11 U 119/13 sowie OLG Köln, Urteil v. 30.08.2012, Az. 18 U 79/11 verwiesen:.
  • LG Hamburg, 11.12.2015 - 304 O 329/13

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung inm

    Abgesehen davon, dass eine Renditedarstellung anhand der IRR-Methode keinen Bedenken begegnen würde (Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil vom 10.01.2014 - 11 U 162/12 -, Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.08.2012 - 18 U 79/11 -, juris Rn. 176), greift der Angriff des Kläger vorliegend schon deshalb nicht, weil in beiden Prospekten keine Renditedarstellung anhand der IRR-Zinsfußmethode vorgenommen wurde.
  • LG Hamburg, 18.11.2015 - 322 O 317/14

    Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der Anlageberatungsvertrages bzw. aus

  • LG Frankfurt/Main, 12.02.2018 - 10 O 169/17
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,23019
OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11 (https://dejure.org/2012,23019)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.08.2012 - 18 U 42/11 (https://dejure.org/2012,23019)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. August 2012 - 18 U 42/11 (https://dejure.org/2012,23019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    16 Immobilienfonds-Anleger klagen auf Schadensersatz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Finanzdienstleister AWD - Weitere Anleger scheitern vor Gericht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Schadensersatz für Immobilienfonds-Anleger

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurückgewiesen

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    AWD-Anleger gehen in Köln leer aus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klagen von Immobilienfonds-Anlegern zurückgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Prospekthaftungsklage: OLG Köln weist Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurück - Prospekt nicht fehlerhaft – Überhöhte, aufklärungspflichtige Provisionszahlungen nicht nachweisbar

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Auch wenn Steigerungsraten von 3, 7 % und 2, 5 % einer eher optimistischen Erwartung entsprochen haben sollten, wären sie nicht zu beanstanden, wenn die dieser Erwartung zugrunde gelegten Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NZG 2009, 1393-1395, zitiert nach juris, Rn. 22).

    An einer optimistischen Prognose waren die Fondsinitiatoren indes nicht gehindert, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung zum Zeitpunkt der Prospekterstellung vertretbar waren (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, NZG 2009, 1393-1395, zitiert nach juris, Rn. 22).

    Das aus einer teilweisen Fremdfinanzierung des Fonds resultierende Risiko, dass die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie übersteigen können und deswegen im Fall einer Versteigerung keine Rückzahlungen an die Anleger erfolgen, ist allgemeiner Natur, bekannt und - solange wie hier der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind - nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

    Etwas anderes kann sich zwar ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

    Ob die Klagepartei vor der Zeichnung der Anlage keine ausreichende Zeit für die Lektüre des Prospekts hatte, bedarf indes im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, inwieweit der Anleger von dem Berater oder Vermittler ausnahmslos über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Beteiligung in einen Immobilienfonds aufgeklärt werden muss (in diesem Sinne offenbar BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 21, vom 09.04.2009 - III ZR 89/08, zitiert nach juris, Rn. 6 und vom 06.03.2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365, 1368, zitiert nach juris, Rn. 22) oder ob ein Hinweis des Beraters oder Vermittlers auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Beteiligung nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind und weitere dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände nicht hinzutreten (so für die Anforderungen an den Prospekt BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Unbeschadet dessen müssen unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtiggestellt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 32 und 39 sowie zuletzt Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, ZIP 2011, 607-610, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Die von der Berufung herangezogene Beurteilung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 08.07.2010 - 6 U 136/09, ZIP 2010, 1583-1589, zitiert nach juris, Rn. 50 ff), das hiervon abweichend eine Aufklärungspflicht bejaht hat, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang (vgl. Urteile vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640-642, zitiert nach juris, Rn. 13 ff und vom 05.05.2011 - III ZR 84/10, GWR 2001, 288, zitiert nach juris, Rn. 10) und wird - worauf bereits mit Beschluss vom 25.01.2012 hingewiesen worden ist - vom Senat nicht geteilt.

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof dem Anlagevermittler und dem Anlageberater die Pflicht auferlegt, über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten (vgl. Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, MDR 2011, 597-598, zitiert nach juris, Rn. 16 m.w.N.).

    Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (BGH, Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, MDR 2011, 597-598, zitiert nach juris, Rn. 16 m.w.N.).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Unbeschadet dessen müssen unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtiggestellt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 32 und 39 sowie zuletzt Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, ZIP 2011, 607-610, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Die gebotene Offenlegung der Vertriebsprovisionen kann durch den Ausweis der Eigenkapitalbeschaffungskosten ersetzt werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, NJW 2004, 1732-1734, zitiert nach juris, Rn. 26. sowie ausdrücklich auch für einen G Fondsprospekt OLG Bamberg, Urteil vom 20.10.2010 - 3 U 41/10, WM 2011, 112-114, zitiert nach juris, Rn. 39).

    Im Streitfall ergibt die Addition der ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten von 47.905.000,00 DM (29.480.000,00 DM und 18.425.000,00 DM = 13 % von 368.500.000,00 DM), dass die kritische Grenze, ab der der Bundesgerichtshof eine Aufklärung für generell erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110-122, zitiert nach juris, Rn. 38), nicht überschritten ist.

  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 169/08

    Verjährung einer Schadensersatzforderung aus einem Anlagevermittlungsvertrag oder

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Sowohl der Anlageberater (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.11.2009 - II ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.) als auch der Anlagevermittler (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 200/09, zitiert nach juris, Rn. 14 m.w.N.) schulden dem Interessenten richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.

    Allerdings ist anerkannt, dass als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 19 m.w.N.).

    Ob die Klagepartei vor der Zeichnung der Anlage keine ausreichende Zeit für die Lektüre des Prospekts hatte, bedarf indes im Streitfall ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, inwieweit der Anleger von dem Berater oder Vermittler ausnahmslos über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts der Beteiligung in einen Immobilienfonds aufgeklärt werden muss (in diesem Sinne offenbar BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118-121, zitiert nach juris, Rn. 21, vom 09.04.2009 - III ZR 89/08, zitiert nach juris, Rn. 6 und vom 06.03.2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365, 1368, zitiert nach juris, Rn. 22) oder ob ein Hinweis des Beraters oder Vermittlers auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Beteiligung nicht erforderlich ist, wenn - wie hier - der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belastungen im Prospekt zutreffend dargestellt sind und weitere dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände nicht hinzutreten (so für die Anforderungen an den Prospekt BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303-2306, zitiert nach juris, Rn. 24 f).

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 216/09

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die auf Seite 47 des Anlageprospekts ausdrücklich genannt wird, waren die Fondsinitiatoren nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09, zitiert nach juris, Rn. 31).

    Aus dem zwischenzeitlich abgeänderten Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.08.2009 (4 U 9/08, ZIP 2009, 1810-1818, zitiert nach juris, Rn. 73 ff) kann die Klagepartei keine ihr günstigen Schlüsse ziehen.

    Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof für eine Aufklärungspflichtverletzung keinen genügenden tatsächlichen Anhalt gesehen (Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 216/09, zitiert nach juris, Rn. 30).

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob in dem Gesamtaufwand Innenprovisionen stecken, die insgesamt mehr als 15 % des Eigenkapitals ausmachen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 9; Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 18), wobei es grundsätzlich keinen Einfluss auf die Aufklärungspflicht des Beraters oder Vermittlers hätte, wenn die Provisionen nicht aus Mitteln der Fondsgesellschaft selbst, sondern aus Mitteln der Beklagten zu 3), als einer der Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft geflossen wären (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 9, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Ein Anlagevermittler hat deshalb unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision Aufklärung zu leisten, wenn im Prospekt Angaben über die Vertriebskosten unzutreffend sind und er das ohne weiteres daran erkennen kann, dass er selbst eine Provision erhält, welche die ausgewiesenen Vertriebskosten übersteigt (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 8, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 20).

  • BGH, 05.06.2007 - XI ZR 348/05

    Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber der finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Es kommt deshalb maßgeblich darauf an, ob in dem Gesamtaufwand Innenprovisionen stecken, die insgesamt mehr als 15 % des Eigenkapitals ausmachen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 9; Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 18), wobei es grundsätzlich keinen Einfluss auf die Aufklärungspflicht des Beraters oder Vermittlers hätte, wenn die Provisionen nicht aus Mitteln der Fondsgesellschaft selbst, sondern aus Mitteln der Beklagten zu 3), als einer der Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft geflossen wären (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 9, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 16).

    Ein Anlagevermittler hat deshalb unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision Aufklärung zu leisten, wenn im Prospekt Angaben über die Vertriebskosten unzutreffend sind und er das ohne weiteres daran erkennen kann, dass er selbst eine Provision erhält, welche die ausgewiesenen Vertriebskosten übersteigt (BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06, MDR 2007, 895-896, zitiert nach juris, Rn. 8, Urteil vom 05.06.2007 - XI ZR 348/05, NJW 2007, 612-614, zitiert nach juris, Rn. 20).

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Dies gilt zwar nur dann, wenn auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteile vom 25.10.2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40, zitiert nach juris, Rn. 22 f., vom 09.11.2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, zitiert nach juris, Rn. 8 und vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, zitiert nach juris, Rn. 23), wobei dies im Falle des Vorwurfs verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler für jede einzelne Pflichtverletzung gesondert zu prüfen ist.

    (3) Aus den von der Berufung herangezogenen Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 03.06.2008 (XI ZR 319/06, WM 2008, 1346-1348, zitiert nach juris, Rn. 31 ff) und 23.06.2008 (XI ZR 171/08, BLR 2009, 372-375, zitiert nach juris, Rn. 23) kann die Klagepartei keine ihr günstigen Schlüsse ziehen (im Ergebnis wie hier OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2010 - 16 U 171/08, zitiert nach juris, Rn. 62).

  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - III ZR 203/09, MDR 2010, 1026-1029, zitiert nach juris Rn. 15 und Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152-164, zitiert nach juris, Rn. 33).

    Denn dieses Anlageziel wird von ausbleibenden Ausschüttungen unmittelbar nicht berührt (so auch OLG Köln, Urteil vom 25.08.2009 - 24 U 154/08, GWR 2010, 93, zitiert nach juris, dort Rn. 34; bestätigt durch BGH, Urteil vom 08.10.2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152-164, zitiert nach juris, Rn. 26 ff).

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 42/11
    Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - III ZR 203/09, MDR 2010, 1026-1029, zitiert nach juris Rn. 13 m.w.N.).

    Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - III ZR 203/09, MDR 2010, 1026-1029, zitiert nach juris Rn. 15 und Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152-164, zitiert nach juris, Rn. 33).

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • KG, 26.09.2008 - 14 U 49/08
  • KG, 11.08.2009 - 5 W 88/09

    Werbende Bezeichnung maßkonfektionierter Bekleidung als "Maßhemd" und

  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 205/06

    Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung eines Bauträgers; Berechnung der

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

  • BGH, 06.03.2008 - III ZR 298/05

    Zur Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 290/07

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Täuschung über die Höhe

  • BGH, 09.04.2009 - III ZR 89/08

    Beratungspflichten der Bank im Rahmen der Anlageberatung

  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

  • OLG Frankfurt, 27.05.2009 - 23 U 109/08

    Prospekthaftung: Ansprüche wegen der Darstellung der Kosten und Risiken im

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 171/08

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank wegen

  • OLG Karlsruhe, 06.08.2009 - 4 U 9/08

    Treuhänderische Kommanditbeteiligung: Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

  • OLG Köln, 25.08.2009 - 24 U 154/08

    Haftung eines Anlageberaters

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2010 - 6 U 136/09

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2010 - 16 U 171/08

    Pflichten des Anlageberaters

  • OLG Bamberg, 20.10.2010 - 3 U 41/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagevermittlung: Aufklärung über Rückvergütungen durch

  • BGH, 05.05.2011 - III ZR 84/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des bankexternen Anlageberaters zur

  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 200/09

    Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Beratung im Zusammenhang mit der

  • OLG Oldenburg, 24.06.1999 - 1 U 44/99
  • OLG Celle, 29.07.1998 - 13 U 80/98
  • OLG Koblenz, 21.11.2000 - 4 U 737/00
  • BGH, 10.10.1994 - II ZR 95/93

    Offenlegung von Sondervorteilen der Gründungsgesellschafter im Emissionsprospekt

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 359/03

    Prospekthaftungsansprüche nach § 20 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften

  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • OLG Köln, 30.08.2012 - 18 U 85/11

    Klagen von 16 Immobilienfonds-Anlegern zurückgewiesen

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

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