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   OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 18 UF 117/15   

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https://dejure.org/2015,60497
OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 18 UF 117/15 (https://dejure.org/2015,60497)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2015 - 18 UF 117/15 (https://dejure.org/2015,60497)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 18 UF 117/15 (https://dejure.org/2015,60497)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge auf einen Elternteil allein bei Weigerung des anderen Elternteils zur Durchführung einer Tetanusimpfung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1671 Abs 2 S 2 Nr 2 BGB, § 1687 Abs 1 BGB
    Alleinsorgerecht der Mutter bei Getrenntleben: Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Durchführung einer Tetanusimpfung des Kindes auf den Vater

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1687
    Sorgerecht; Impfung; Angelegenheit des täglichen Lebens; Gesundheitsfürsorge; Streitigkeiten der Eltern über die Notwendigkeit einer Tetanusimpfung des Kindes bei Alleinsorge eines Elternteils

  • rechtsportal.de

    BGB § 1671 Abs. 2 ; BGB § 1666 ; BGB § 1687
    Übertragung des Teilbereichs Gesundheitsfürsorge auf einen Elternteil allein, da der andere Elternteil die Durchführung einer Tetanusimpfung verweigert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Bamberg, 26.08.2002 - 7 UF 94/02

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge; Entziehung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 18 UF 117/15
    In Hinblick darauf, dass sich die Eltern nicht darüber einigen können, ob ... die Tetanus-Schutzimpfung erhält, sich beide Elternteile insoweit gegenseitig verantwortungsloses Verhalten vorwerfen und nicht zu erwarten ist, dass ein Grundkonsens zu dieser Frage gefunden werden kann, kommt für diesen Teilbereich eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht (dazu OLG Bamberg FamRZ 2003, 1403, juris Rn. 20 f.: zur Behandlung von ADS; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 Rn. 92).

    Damit trägt der Vater sowohl die Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Notwendigkeit und Durchführung der Tetanusimpfung als auch die damit obliegende elterliche Verantwortung (zur Parallele zwischen § 1628 und § 1671 BGB s. OLG Bamberg FamRZ 2003, 1403, juris Rn. 25).

  • KG, 18.05.2005 - 13 UF 12/05

    Gemeinsame elterliche Sorge bei Getrenntleben: Übertragung der Entscheidung über

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 18 UF 117/15
    Die Frage, ob bei dem Kind die Tetanusimpfung durchgeführt wird, stellt keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB dar, die von der Mutter - oder aber vom Vater gemäß § 1687a BGB - allein entschieden werden könnte (KG Berlin FamRZ 2006, 142: Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln, Tetanus, Diphtherie, Hib und Polio; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 47, juris Rn. 13 (Schweinegrippe); OLG Dresden FamRZ 2011, 48, juris Rn. 5).
  • OLG Dresden, 07.06.2010 - 20 UF 350/10

    Adoption; Ergänzungspfleger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 18 UF 117/15
    Die Frage, ob bei dem Kind die Tetanusimpfung durchgeführt wird, stellt keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB dar, die von der Mutter - oder aber vom Vater gemäß § 1687a BGB - allein entschieden werden könnte (KG Berlin FamRZ 2006, 142: Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln, Tetanus, Diphtherie, Hib und Polio; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 47, juris Rn. 13 (Schweinegrippe); OLG Dresden FamRZ 2011, 48, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2002 - 7 S 2361/01

    PKH-Antrag für Rechtsmittel bei unzuständigen Gericht - Weiterleitung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 18 UF 117/15
    Denn medizinische Eingriffe und Behandlungen gehören mit Ausnahme von Routineuntersuchungen oder häufig vorkommenden, nicht ungewöhnlichen Erkrankungen regelmäßig zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind, da sie mit der Gefahr von Komplikationen und - wenn auch statistisch betrachtet geringen - Nebenwirkungen verbunden sind (OLG Bamberg FamRZ 2003, 104, juris Rn. 22; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1687 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 22.06.2001 - 7 UF 211/01

    Beschwerde gegen den Entzug des elterlichen Sorgerechts aufgrund eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2015 - 18 UF 117/15
    Zwar kann - worauf die Mutter mit ihrer Beschwerde zutreffend hinweist - allein in der Nichtimpfung des Kindes gegen Tetanus keine konkrete Kindeswohlgefährdung gesehen werden, die eine Maßnahme nach § 1666 BGB rechtfertigen könnte (OLG Hamm FamRZ 2002, 691, juris Rn. 7: "sehr eingeschränkte Eingriffsmöglichkeit durch staatliche Gewalt"; Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1666 Rn. 104).
  • BGH, 03.05.2017 - XII ZB 157/16

    Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung ihres Kindes

    Demgegenüber sind andere der Meinung, die Durchführung von Schutzimpfungen stelle durchweg eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind dar (KG Berlin FamRZ 2006, 142; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 834; OLG Karlsruhe Beschluss vom 2. Juni 2015 - 18 UF 117/15 - juris; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB [2015] § 1628 Rn. 29; MünchKommBGB/Huber 7. Aufl. § 1628 Rn. 14; Palandt/Götz BGB 76. Aufl. § 1687 Rn. 7; BeckOGK/Mehrle BGB [Stand: 15. November 2016] § 1687 Rn. 63; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand: 15. Oktober 2016] § 1687 Rn. 21; Zuck MedR 2008, 410, 414; Brissa JR 2012, 401, 404; Osthold FamRZ 2016, 1179).
  • AG Siegburg, 01.12.2021 - 315 F 22/21

    Impfung, Covid-19, Corona Virus Disease 2019, Ständige Impfkommission, Stiko

    Zu den einzelnen Angelegenheiten, in denen einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden kann, gehört generell die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21, FamRZ 2021, 1533 ff., juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021 - 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051 f., juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2015 - 18 UF 117/15, juris Rn. 9).
  • AG Siegburg, 16.12.2021 - 318 F 98/21

    Impfung, Covid-19, Corona Virus Disease 2019, Ständige Impfkommission, Stiko

    Zu den einzelnen Angelegenheiten, in denen einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis eingeräumt werden kann, gehört generell die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21, FamRZ 2021, 1533 ff., juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2021 - 6 UF 3/21, NJW 2021, 2051 f., juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2015 - 18 UF 117/15, juris Rn. 9).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40272
OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15 (https://dejure.org/2015,40272)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.09.2015 - 18 UF 117/15 (https://dejure.org/2015,40272)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01. September 2015 - 18 UF 117/15 (https://dejure.org/2015,40272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Beschwerde gegen die unterlassene Benennung eines nicht teilungsreifen Anrechts

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Familiengerichts an die Benennung der dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte gem. § 224 Abs. 4 FamFG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Benennung eines von mehreren Anrechten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 58 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 2 FamFG, § 224 Abs 4 FamFG, § 9 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Beschwerde gegen die unterlassene Benennung eines nicht teilungsreifen Anrechts

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    FamFG § 224 Abs. 6 ; FamFG § 59
    Bindung des Familiengerichts an die Benennung der dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltenen Anrechte gem. § 224 Abs. 4 FamFG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.10.1994 - XII ZB 126/92

    Anfechtung einer im Wege des erweiterten Splittings ergangenen Entscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15
    Die weiteren von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH FamRZ 95, 157; FamRZ 2004, 1024) beziehen sich auf einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 410/12

    Versorgungsausgleich bei Ehescheidung: Voraussetzungen einer bewussten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen BGH FamRZ 2013, 1548, FamRZ 2014, 1614.
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen BGH FamRZ 2013, 1548, FamRZ 2014, 1614.
  • BGH, 25.02.2004 - XII ZB 208/00

    Beschwerdeberechtigung bei Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 01.09.2015 - 18 UF 117/15
    Die weiteren von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen des BGH (BGH FamRZ 95, 157; FamRZ 2004, 1024) beziehen sich auf einen anderen Sachverhalt.
  • BGH, 30.11.2016 - XII ZB 167/15

    Versorgungsausgleich: Rechtskraftwirkung einer Entscheidung zum

    In diesem Fall hat das Gericht die für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleibenden Anrechte nach § 224 Abs. 4 FamFG in der Begründung zu benennen, wobei den diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich des konkreten Inhalts eines späteren Ausgleichs allerdings keine konstitutive Wirkung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - FamRZ 1995, 293, 295; OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56 f.; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 224 Rn. 74; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 224 FamFG Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2020 - 1 UF 147/19

    Versorgungsausgleich: Beschwerdeberechtigung bei fehlender Erwähnung von

    Der eine Beschwerdeberechtigung ablehnenden Ansicht ist zwar zuzugeben, dass auch soweit das Familiengericht dieser Verpflichtung nicht gerecht wurde auf ein Rechtsmittel keine abweichende Tenorierung der angegriffenen Entscheidung erreicht werden kann, da § 224 Abs. 4 FamFG vorsieht, dass das dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehaltene Anrecht nur in den Gründen erwähnt wird (OLG Stuttgart FamRZ 2016, 56; OLG Celle FamRZ 2018, 1581).
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