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   OLG Dresden, 17.12.2020 - 18 UF 371/20   

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https://dejure.org/2020,49466
OLG Dresden, 17.12.2020 - 18 UF 371/20 (https://dejure.org/2020,49466)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.12.2020 - 18 UF 371/20 (https://dejure.org/2020,49466)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 18 UF 371/20 (https://dejure.org/2020,49466)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Langjähriges Getrenntleben Beschränkung eines Versorgungsausgleichs seit Volljährigkeit eines gemeinsamen Kindes

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 27
    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Langjähriges Getrenntleben; Beschränkung eines Versorgungsausgleichs seit Volljährigkeit eines gemeinsamen Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kann der Anspruch auf Versorgungsausgleich wegen langer Trennungszeit gekürzt werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit nur, wenn das gemeinsame Kind auch volljährig ist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 582
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 22.03.2016 - 7 UF 115/14

    Scheidungsfolgenregelung: Teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen

    Auszug aus OLG Dresden, 17.12.2020 - 18 UF 371/20
    Bei einer im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und einer fehlenden Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann der Versorgungsausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten für während der Trennungszeit erworbene Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2016, Az.: 7 UF 115/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013, Az.: 15 UF 68/13).
  • OLG Stuttgart, 22.07.2013 - 15 UF 68/13

    Versorgungsausgleich: Ausschluss bei langer Trennungszeit und fehlender

    Auszug aus OLG Dresden, 17.12.2020 - 18 UF 371/20
    Bei einer im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und einer fehlenden Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann der Versorgungsausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten für während der Trennungszeit erworbene Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 22.03.2016, Az.: 7 UF 115/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013, Az.: 15 UF 68/13).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

    Auszug aus OLG Dresden, 17.12.2020 - 18 UF 371/20
    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2005, Az.: XII ZB 177/00, m.w.N.), wonach im Falle einer langen Trennungszeit im Rahmen der Abwägung nach § 27 VersAusglG grundsätzlich die Zeiten nicht ausgeschieden werden sollen, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche minderjährige Kinder betreut hat.
  • OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 13 UF 9/23
    Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG FamRZ 2003, 1173; BGH FamRZ 2017, 26) und trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit der Ehegatten im Keim auch eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGH NJW 2008, 296; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021, 2 UF 159/20, juris; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582).

    Eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf einen Teil der Ehezeit kann aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen, wenn (1) eine besonders lange Trennungszeit im Verhältnis zur Ehezeit vorliegt und (2) die Ehegatten während dieser Trennungszeit wirtschaftlich vollständig entflochten waren und (3) die weiteren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse der Ehegatten im Wege einer Gesamtabwägung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigen (BGH FamRZ 2021, 1609; B. v. 29.03.2006, XII ZB 2/02; Senat B. v. 22.02.2022, 13 UF 25/21, juris; OLG Dresden NJW-RR 2021, 582; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss v. 24.03.2020, 15 UF 189/19, juris).

  • OLG Brandenburg, 22.02.2022 - 13 UF 25/21

    Beschwerde gegen die Beschränkung eines Versorgungsausgleichs; Absprache zum

    Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG FamRZ 2003, 1173; BGH FamRZ 2017, 26) und trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit der Ehegatten im Keim auch eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGH NJW 2008, 296; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021, 2 UF 159/20, juris; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582).

    Eine sogenannte lange Trennungszeit (BGH NJW 2006, 1967) kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten ab der Trennung und unter Berücksichtigung ihrer weiteren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtabwägung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigen (BGH NJW 2006, 1967; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582; OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, B. v. 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; OLG Koblenz, BeckRS 2015, 11715; BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 60).

  • OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 13 UF 109/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Voraussetzungen für

    Der Versorgungsausgleich dient der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Ehegatten, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (BVerfG FamRZ 2003, 1173; BGH FamRZ 2017, 26) und trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit der Ehegatten im Keim auch eine Versorgungsgemeinschaft ist (BGH NJW 2008, 296; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.04.2021, 2 UF 159/20, juris; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582).

    Eine sogenannte lange Trennungszeit (BGH NJW 2006, 1967) kann zwar nicht allein, jedoch bei Vorliegen einer vollständigen wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten ab der Trennung und unter Berücksichtigung ihrer weiteren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse im Wege einer Gesamtabwägung die Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitraum des ehelichen Zusammenlebens rechtfertigen (BGH NJW 2006, 1967; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 13 UF 25/21 -, Rn. 49, juris; OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020, 15 UF 185/19, juris; OLG Koblenz, BeckRS 2015, 11715; BeckOGK/Maaß VersAusglG § 27 Rn. 60), sodass es nicht darauf ankommt, ob die Antragsgegnerin durch Stellung eines früheren Scheidungsantrags die Trennungszeit hätte verkürzen können.

  • OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 4 UF 105/21

    Ausschluss des Versorgungsaussgleichs

    Bei einer im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und einer fehlenden Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann der Versorgungsausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten für während der Trennungszeit erworbene Versorgungsanwartschaften daher ausgeschlossen werden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2021, 582; OLG Hamburg, NJW-RR 2016, 776; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2013, - 15 UF 68/13 - juris).
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