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   KG, 06.08.1992 - 18 UF 3863/92   

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https://dejure.org/1992,4376
KG, 06.08.1992 - 18 UF 3863/92 (https://dejure.org/1992,4376)
KG, Entscheidung vom 06.08.1992 - 18 UF 3863/92 (https://dejure.org/1992,4376)
KG, Entscheidung vom 06. August 1992 - 18 UF 3863/92 (https://dejure.org/1992,4376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuweisung; Wohnung; Ehewohnung; Getrennt leben; Familiengericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361b, HausratsVO § 5 Abs. 2, § 18a

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 132
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 19.06.1989 - 2 WF 50/89

    Voraussetzungen der vorläufigen Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur

    Auszug aus KG, 06.08.1992 - 18 UF 3863/92
    Die sinngemäße Anwendung des § 5 II HRVO scheitert indes an dem klaren Wortlaut des § 1361 b I BGB, wonach nur eine die Benutzung der Wohnung regelnde Entscheidung, nicht dagegen eine die Rechtsverhältnisse gestaltende Entscheidung erlaubt ist (Fehmel a.a.O. § 18 a Rdn. 33, MüKo-Wacke, 2. Aufl., § 1361 b Rdn. 15, Maurer FamRZ 91, 887, OLG Zweibrücken FamRZ 90, 55).
  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 135/52

    Treuhänder und Rückerstattungsverfahren

    Auszug aus KG, 06.08.1992 - 18 UF 3863/92
    Während des Bestehens der Ehe sind die Ehegatten nach § 1353 I BGB verpflichtet, sich die Nutzung der Ehewohnung zu ermöglichen (vgl. BGH 12, 380, 71, 223).
  • OLG Frankfurt, 20.02.2013 - 5 UF 14/13

    Kündigung der Ehewohnung durch ausgezogenen Ehegatten nach Trennung

    Hieran vermag auch die Kündigung des Mietverhältnisses nichts zu ändern (KG NJW-RR 1993, 132).
  • OLG Hamm, 27.02.2008 - 33 U 29/07

    Ausschluss der Nutzungsentschädigung aus § 745 Abs. 2 BGB wegen Vorrang der

    Ein einseitiges Verhalten durch Auszug und Aufgabe des Mitbesitzes führt nur in den sog. "Kündigungsfällen" zu einem Wegfall der Ehewohnung, indem der Alleinmieter der Ehewohnung oder der Vermieter in der Trennungszeit die Mietwohnung kündigt (vgl. OLG Köln FamRZ 2005, 1993; KG NJW-RR 1993, 132; Oldenburg FamRZ 1993, 1342).
  • OLG Köln, 10.03.2005 - 14 UF 11/05

    Zuweisung der von dem anderen Ehepartner endgültig aufgegebenen Ehewohnung

    Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass der ausgezogene Ehegatte - wie hier - das Mietverhältnis gekündigt hat ( KG NJW-RR 1993, 132; Palandt/Brudermüller , a.a.O.; vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1993, 1342 für den Fall der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter).
  • OLG Naumburg, 14.11.2002 - 8 WF 211/02

    Vergütungsanspruch gem. § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Möglichkeit der

    Unabhängig davon, ob auf Grund dieser Bestimmung in das Rechtsverhältnis der Ehegatten und dem Vermieter nicht eingegriffen werden kann (so: OLG Zweibrücken FamRZ 90, 55; KG,NJW-RR 1993, 132, OLG Köln FamRZ 1994, 632), ist danach auf jeden Fall eine teilweise Regelung des Innenverhältnisses im Zusammenhang mit der Nutzung der Ehewohnung der Ehegatten möglich.
  • OLG Karlsruhe, 13.10.1998 - 2 WF 97/98

    Ehewohnung - Benutzung Alleineigentum - Vermietung Veräußerung

    Zieht der Ehegatte, der Eigentümer der Wohnung ist, wegen bestehender ehelicher Spannungen aus, wird die Aufgabe der Wohnung als Ehewohnung (i. S.- des § 1 HausratsV) nur dann in Betracht kommen, wenn sich die Ehegatten über die Weiterbenutzung der Wohnung durch den Nichteigentümer-Ehegatten eindeutig und endgültig geeinigt haben (vgl. BayObLG, FamRZ 1977, 467, 471 -, OLG München, FamRZ 1986, 1019, 1020, das das Vorliegen einer Ehewohnung bejaht hatte, obgleich ein Ehegatte die Wohnung 15 Jahre nicht bewohnt hatte; KG, NJW-RR 1993, 132 für den Fall, daß der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte auch bereits das Mietverhältnis gekündigt hatte; vgl. auch Johannsen/Henrich/Brudermüller, aaO., BGB § 1361b Rn. 8).
  • OLG Celle, 10.05.2000 - 4 W 100/00

    Besitzberechtigung an der ehelichen Wohnung während eines laufenden

    Entgegen der Ansicht des Klägers waren die rechtlichen Verhältnisse der Parteien in Bezug auf die frühere eheliche Wohnung nicht nach § 1361 b BGB zu beurteilen, da zum einen durch den Auszug des Klägers im Jahre 1974 die Wohnung nicht ihren Charakter als Ehewohnung verloren hat (OLG Hamm FamRZ 1989, 739), eine Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB aber deswegen nicht mehr in Betracht kam, weil der Kläger bereits endgültig aus der Ehewohnung ausgezogen war (Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1361 b Rdz. 4; KG NJW-RR 1993, 132).
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