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   OLG Hamm, 01.07.2013 - I-18 W 10/13   

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https://dejure.org/2013,18898
OLG Hamm, 01.07.2013 - I-18 W 10/13 (https://dejure.org/2013,18898)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2013 - I-18 W 10/13 (https://dejure.org/2013,18898)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juli 2013 - I-18 W 10/13 (https://dejure.org/2013,18898)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anordnung persönliches Erscheinen, juristische Person, Ordnungsgeld

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Anordnung persönliches Erscheinen, juristische Person, Ordnungsgeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 141 ZPO
    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für Ordnungsgeld gegen juristische Person?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens: Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person erfordert Benennung eines gesetzlichen Vertreters - Fehlende Benennung begründet Fehlerhaftigkeit der Ladung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fernbleiben einer Partei: Wann darf das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen? (IBR 2013, 1322)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 50
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.06.2011 - I ZB 77/10

    Ausbleiben der Partei im Verhandlungstermin trotz Anordnung des persönlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2013 - 18 W 10/13
    Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine juristische Person gem. § 141 Abs. 3 ZPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung voraus, die (nur) an konkret benannte gesetzliche Vertreter erfolgen kann (wie BGH I ZB 77/10).

    Der Bundesgerichtshof verlangt unter Bezugnahme auf § 170 Abs. 1 und 2 ZPO, wie sich aus seinen Beschlüssen vom 12.6.2007 (Az. IV ZB 4/07) und vom 22.6.2011 (Az. I ZB 77/10) ergibt, dass die Ladung der Partei, wenn es sich dabei um eine juristische Person handelt, "in Person" konkret benannter gesetzlicher Vertreter erfolgt (so auch bereits OLG Köln, Beschl. vom 30.9.1996, Az. 2 W 177/96).

  • KG, 02.11.2009 - 8 W 87/09

    Ordnungsgeld bei Nichterscheinen einer juristischen Person im Termin

    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2013 - 18 W 10/13
    Zu folgen ist der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, wonach § 141 Abs. 3 ZPO keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen gesetzliche Vertreter einer Partei bietet und solche auch nicht geboten sind, um dem Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der Sanktion im Fall der Zuwiderhandlung Genüge zu tun (OLG Frankfurt, Beschl. vom 8.4.2005 - 19 W 16/05 - und KG, Beschl. vom 2.11.2009 - 8 W 87/09, OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012, Az. I-18 W 42/12).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2005 - 19 W 16/05

    Ordnungsgeldverhängung bei Nichterscheinen des persönlich geladenen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2013 - 18 W 10/13
    Zu folgen ist der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, wonach § 141 Abs. 3 ZPO keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen gesetzliche Vertreter einer Partei bietet und solche auch nicht geboten sind, um dem Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der Sanktion im Fall der Zuwiderhandlung Genüge zu tun (OLG Frankfurt, Beschl. vom 8.4.2005 - 19 W 16/05 - und KG, Beschl. vom 2.11.2009 - 8 W 87/09, OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012, Az. I-18 W 42/12).
  • OLG Hamm, 10.12.2012 - 18 W 42/12

    Adressat für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes bei unentschuldigtem Ausbleiben

    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2013 - 18 W 10/13
    Zu folgen ist der in der Rechtsprechung herrschenden Auffassung, wonach § 141 Abs. 3 ZPO keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen gesetzliche Vertreter einer Partei bietet und solche auch nicht geboten sind, um dem Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie der Sanktion im Fall der Zuwiderhandlung Genüge zu tun (OLG Frankfurt, Beschl. vom 8.4.2005 - 19 W 16/05 - und KG, Beschl. vom 2.11.2009 - 8 W 87/09, OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2012, Az. I-18 W 42/12).
  • OLG Köln, 30.09.1996 - 2 W 177/96

    Ordnungsgeld gegen gesetzl. Vertreter einer Partei

    Auszug aus OLG Hamm, 01.07.2013 - 18 W 10/13
    Der Bundesgerichtshof verlangt unter Bezugnahme auf § 170 Abs. 1 und 2 ZPO, wie sich aus seinen Beschlüssen vom 12.6.2007 (Az. IV ZB 4/07) und vom 22.6.2011 (Az. I ZB 77/10) ergibt, dass die Ladung der Partei, wenn es sich dabei um eine juristische Person handelt, "in Person" konkret benannter gesetzlicher Vertreter erfolgt (so auch bereits OLG Köln, Beschl. vom 30.9.1996, Az. 2 W 177/96).
  • BGH, 30.03.2017 - BLw 3/16

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Festsetzung eines Ordnungsgeldes bei

    a) Nach der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ein Ordnungsgeld ausschließlich gegen die juristische Person verhängt werden (OLG Frankfurt, MDR 2006, 170; KG, NJOZ 2007, 3484; OLG Dresden, MDR 2012, 543; OLG Hamm, NJW-RR 2013, 575; OLG Hamm, MDR 2014, 50; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 14; PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 141 Rn. 11; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 37. Aufl., § 141 Rn. 5; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 14. Aufl., § 141 Rn. 12; Hk-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 141 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 141 Rn. 60; BeckOK ZPO/von Selle [Stand 1.12.2016], § 141 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 03.03.2016 - 4 W 127/14

    Anordnung des persönlichen Erscheinens; Ladung; Adressat

    Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung in Person konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen, d.h. der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter - und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft - müssen der Adressat der Ladung sein (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 - 18 W 10/13 -).

    Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung "in Person" konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen (BGH, NJW-RR 2007, 1364; NJW-RR 2011, 1363; OLG Köln, Beschluss vom 30.09.1996 - 2 W 177/96 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 - 18 W 10/13 - ).

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