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   OLG Hamm, 04.02.2010 - I-18 W 24/09   

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https://dejure.org/2010,7073
OLG Hamm, 04.02.2010 - I-18 W 24/09 (https://dejure.org/2010,7073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.2010 - I-18 W 24/09 (https://dejure.org/2010,7073)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - I-18 W 24/09 (https://dejure.org/2010,7073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Handelsvertreter, Einfirmenvertreter, Rechtsweg, Provision, Provisionsstorni

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 92a HGB, § 5 Abs. 3 ArbGG, § 17a GVG
    Handelsvertreter, Einfirmenvertreter, Rechtsweg, Provision, Provisionsstorni

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über die Tätigkeit eines Handelsvertreters als faktischer Einfirmenvertreter i.S. von § 92a Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB); Bestimmung des Verdienstes; Berücksichtigung von Provisionsstorni

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 92a Abs. 1 S. 1
    Entscheidung über die Tätigkeit eines Handelsvertreters als faktischer Einfirmenvertreter i.S. von § 92a Abs. 1 S. 1 HGB; Bestimmung des Verdienstes; Berücksichtigung von Provisionsstorni

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - MLP 23 -, Einfirmenvertreter kraft Weisung, Verdienstgrenze, Entgeltgrenze, Darlegungs- und Beweislast, Anforderungen an das Bestreiten der Rechtsstellung als faktischer Einfirmenvertreter

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.02.2008 - VIII ZB 3/07

    Monatliche Durchschnittsvergütung des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    In diesem Zeitraum angefallene Provisionsstorni sind dabei in Abzug zu bringen (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 2008 Seite 1418 und 1420).

    Die hier vertretene Rechtsauffassung steht auch nicht in Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2008 (VIII ZB 51/06 = NJW-RR 2008, 1420 und VIII ZB 3/07 = NJW-RR 2008, 1418).

  • BGH, 12.02.2008 - VIII ZB 51/06

    Monatliche Durchschnittsvergütung des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    Die hier vertretene Rechtsauffassung steht auch nicht in Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 12.02.2008 (VIII ZB 51/06 = NJW-RR 2008, 1420 und VIII ZB 3/07 = NJW-RR 2008, 1418).
  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 18 W 25/05

    Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Arbeitsgerichtsbarkeit;

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    (2) Gegen eine Nichtberücksichtigung von Provisionsstorni spricht entscheidend aber auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 ArbGG verfolgte Zweck, den sozial schwächeren Handelsvertreter einem Arbeitnehmer gleichzustellen, da er ihn als besonders schutzbedürftig angesehen hat (vgl. dazu BT-Drs. 1/3856, Seite 45 zu Art. 3, und Senatsbeschluss vom 04.07.2005 - 18 W 25/05 -).
  • OLG Köln, 06.04.2005 - 19 W 8/05

    Handelsvertreter als Einfirmenvertreter

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    Auch diese Ansicht vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung indes nicht zu teilen (wie hier wohl auch OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2005 - 19 W 8/05).
  • Drs-Bund, 15.11.1952 - BT-Drs I/3856
    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    (2) Gegen eine Nichtberücksichtigung von Provisionsstorni spricht entscheidend aber auch der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 ArbGG verfolgte Zweck, den sozial schwächeren Handelsvertreter einem Arbeitnehmer gleichzustellen, da er ihn als besonders schutzbedürftig angesehen hat (vgl. dazu BT-Drs. 1/3856, Seite 45 zu Art. 3, und Senatsbeschluss vom 04.07.2005 - 18 W 25/05 -).
  • BGH, 27.10.2009 - VIII ZB 45/08

    Frage nach der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte oder der ordentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 85, 46, 53), der sich der Bundesgerichtshof nunmehr angeschlossen hat (Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 45/08, Tz. 12 ff., insbesondere Tz. 18, juris), ist für die Bestimmung der Rechtswegzuständigkeit nur dann ausschließlich auf den Klägervortrag abzustellen, wenn die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Klägers doppelrelevant, also sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend sind.
  • OLG Hamm, 08.10.2009 - 18 W 57/08

    Rechtswegzuständigkeit Beweisaufnahme

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    Soweit der Senat noch in seinem Beschluss vom 08.10.2009 (18 W 57/08) eine gegenteilige Meinung vertreten hat, hält er an dieser nicht mehr fest, nachdem nun auch der Bundesgerichtshof sich der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen hat.
  • OLG München, 22.06.2007 - 7 W 1079/07

    Maßgeblichkeit unbedingter Provisionsansprüche des Handelsvertreters bei

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    Allerdings vertritt das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 22.06.2007 - 7 W 1079/07, juris) die Ansicht, Rückforderungen von Provisionen wegen Stornierung der Verträge hätten insoweit keine Berücksichtigung zu finden, da anderenfalls eine Gefahr der Manipulation des Rechtsweges etwa durch Vermittlung besonders stornoträchtiger Verträge vor Beginn der 6-Monatsfrist drohe.
  • OLG Frankfurt, 27.03.1997 - 25 W 18/97

    Gerichtliche Zuständigkeit bei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass bei der Bemessung des Zeitraums der letzten 6 Monate im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Monate außer Betracht zu bleiben hätten, in denen das Vertragsverhältnis bereits gestört war und der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer bereits ganz oder teilweise eingestellt hat (OLG Frankfurt a.M., NZA-RR 1997, 399 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.08.1997 - 16 W 105/97, juris).
  • OLG Schleswig, 25.08.1997 - 16 W 105/97

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, Rechtswegeröffnung zu den ArbG, gestörtes

    Auszug aus OLG Hamm, 04.02.2010 - 18 W 24/09
    Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass bei der Bemessung des Zeitraums der letzten 6 Monate im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Monate außer Betracht zu bleiben hätten, in denen das Vertragsverhältnis bereits gestört war und der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer bereits ganz oder teilweise eingestellt hat (OLG Frankfurt a.M., NZA-RR 1997, 399 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 25.08.1997 - 16 W 105/97, juris).
  • BAG, 18.12.1996 - 5 AZB 25/96

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

  • OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 W 30/14

    Begriff des Einfirmenvertreters i.S. von § 92a HGB

    Insofern hat das Landgericht Bezug genommen auf die Entscheidung des Senates vom 04.02.2010 (18 W 24/09, juris).

    Schließlich trägt das Gesetz aber auch Schwankungen in der Höhe des Verdienstes schon dadurch Rechnung, dass es nicht auf das Einkommen im letzten Beschäftigungsmonat, sondern auf den Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Beendigung des Vertragsverhältnisses abstellt (BAG aaO; Senat, Beschl. v. 04.02.2010 - 18 W 24/09 -, juris).

    Diese Rechtsprechung hat der Senat in seinem vom Landgericht bereits zitierten Beschluss vom 04.02.2010 (18 W 24/09, juris) im Wesentlichen wie folgt wie begründet:.

  • BGH, 28.06.2011 - VIII ZB 91/10

    Rechtswegabgrenzung für eine Provisionsrückzahlungsklage gegen einen

    Im vorliegenden Verfahren hat das Oberlandesgericht Hamm dagegen - anders als in seinen Beschlüssen vom 4. Juli 2005, 20. Februar 2006 und 4. Februar 2010 (18 W 25/05, 18 U 40/05 und 18 W 24/09, jeweils juris) - angenommen, dass der Beklagte als Consultant der Klägerin kein Einfirmenvertreter sei.
  • LG Münster, 04.06.2014 - 25 O 22/14

    Handelsvertreter als Arbeitnehmer i.R.d. Zulässigkeit des Rechtswegs zu den

    Diese sind entgegen der Auffassung der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2010, 18 W 24/09, in dem der Senat auch aufzeigt, weshalb die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 12.02.2008 dem nicht entgegensteht und den hier maßgeblichen Fall gerade nicht betrifft) und betragen allein für den Monat Juli 2012 (-) 4.820,94 EUR.
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