Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.01.2007 - I-18 W 38/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,9767
OLG Düsseldorf, 10.01.2007 - I-18 W 38/06 (https://dejure.org/2007,9767)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2007 - I-18 W 38/06 (https://dejure.org/2007,9767)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Januar 2007 - I-18 W 38/06 (https://dejure.org/2007,9767)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,9767) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Koblenz, 27.11.1991 - 2 W 415/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2007 - 18 W 38/06
    Der so bestimmte Wirksamkeitszeitpunkt ist auch für die Reduktion des Gebührenstreitwerts maßgeblich (OLG Hamburg 01.07.1992, JurBüro 1993, 363/364; ebenso schon unter der Geltung des früheren Rechts OLG Celle 25.04.1968, JurBüro 1968, 634; OLG Koblenz 02.10.1985, JurBüro 1986, 55, 56 und 17.10.1991, JurBüro 1992, 325; Abramenko, RPfleger 2005, 15; Zöller-Herget, § 3 Rz. 16 "Erledigung"; der auf die mündliche Verhandlung abstellende Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.11.1990, JurBüro 1991, 408, 409, betraf einen nach altem Recht zu beurteilenden Fall).
  • OLG Hamburg, 01.07.1992 - 8 W 152/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2007 - 18 W 38/06
    Der so bestimmte Wirksamkeitszeitpunkt ist auch für die Reduktion des Gebührenstreitwerts maßgeblich (OLG Hamburg 01.07.1992, JurBüro 1993, 363/364; ebenso schon unter der Geltung des früheren Rechts OLG Celle 25.04.1968, JurBüro 1968, 634; OLG Koblenz 02.10.1985, JurBüro 1986, 55, 56 und 17.10.1991, JurBüro 1992, 325; Abramenko, RPfleger 2005, 15; Zöller-Herget, § 3 Rz. 16 "Erledigung"; der auf die mündliche Verhandlung abstellende Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.11.1990, JurBüro 1991, 408, 409, betraf einen nach altem Recht zu beurteilenden Fall).
  • OLG Düsseldorf, 20.11.1990 - 16 W 57/90
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.01.2007 - 18 W 38/06
    Der so bestimmte Wirksamkeitszeitpunkt ist auch für die Reduktion des Gebührenstreitwerts maßgeblich (OLG Hamburg 01.07.1992, JurBüro 1993, 363/364; ebenso schon unter der Geltung des früheren Rechts OLG Celle 25.04.1968, JurBüro 1968, 634; OLG Koblenz 02.10.1985, JurBüro 1986, 55, 56 und 17.10.1991, JurBüro 1992, 325; Abramenko, RPfleger 2005, 15; Zöller-Herget, § 3 Rz. 16 "Erledigung"; der auf die mündliche Verhandlung abstellende Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.11.1990, JurBüro 1991, 408, 409, betraf einen nach altem Recht zu beurteilenden Fall).
  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 3/09

    Gegenstandswert der Terminsgebühr des Klägervertreters: Tilgung der

    Bis zur Erledigungserklärung des Klägers bleibt danach der Streitwert der Hauptsache maßgeblich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2001 - IX ZR 46/01; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 18 W 38/06, OLGR 2007, 321 mwN; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 33 mwN).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2016 - 1 WF 177/16

    Streitwert im Stufenverfahren nach §§ 113 I FamFG, 254 ZPO

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind im vorliegenden Fall angesichts des Umstands, dass der Antrag der Antragstellerin während des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach erweitert worden ist, nicht mehrere Einzelwerte festzusetzen, da eine nach Zeitabschnitten gestufte Wertbestimmung allgemein nur dann erforderlich, wenn einzelne Gerichts- oder Anwaltsgebühren aus unterschiedlichen Werten zu berechnen sind (vgl. etwa OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 256; N. Schneider NZFam 2015, 857; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert, 14. Aufl., 2015, Rn. 217), was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.
  • LG München I, 27.02.2017 - 5 HKO 14748/16

    Keine kumulative Zustimmung zur Übertragung vinkulierter Namensaktien und

    Auf die umstrittene Frage, ob auf den Eingang der klägerischen Erledigterklärung (so OLG Karlsruhe NJW-RR 2013, 444) oder auf den der Zustimmungserklärung (so OLG Düsseldorf JurBüro 2007, 256) abzustellen ist kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, weil zwischen diesen beiden Erklärungen keine für die Gebührenfrage relevanten Handlungen stattgefunden haben.
  • OLG Koblenz, 19.01.2009 - 14 W 30/09

    Entstehung und Berechnung der Terminsgebühr bei Erledigung der Hauptsache

    Deshalb hätte sie nur dann nach dem (geringeren) Kosteninteresse berechnet werden können, wenn die Erledigungserklärungen der Parteien oder zumindest die des Klägers schon in vorterminlichen Schriftsätzen abgegeben worden wären (OLGR Düsseldorf 2007, 321).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2013 - 16 U 156/12
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zum Zeitpunkt des Vorliegens beider übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.01.2007, I-18 W 38/06, zit. nach juris), mithin.
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aber der Eingang der Zustimmungserklärung des Beklagten (vgl. Beschluss vom 10.01.2007, I-18 W 38/06 , Rn. 6 bei juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2010 - 14 T 251/10

    Wohnungseigentum: Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen

    24 Ab dem Zeitpunkt der Erledigungserklärung des Klägers (Abramenko, Rechtspfleger 2005, 15; OLG Düsseldorf, JurBüro 2007, 256 nimmt entgegen der Zitierung in Zöller/Herget, § 3 Rn. 16 nicht ausdrücklich dazu Stellung, ob es auf die Erledigungserklärung des Klägers oder die Zustimmung hierzu ankommt), die letztlich in eine beidseitige Erledigungserklärung mündete, beläuft sich das Interesse der Parteien nur noch auf das Kosteninteresse der bislang entstandenen Kosten des Rechtsstreits (vgl. auch Zöller/Vollkommer, 27. Aufl. 2009, § 91a Rn. 48; ebenso für die einseitige Erledigungserklärung ab dem Eingang derselben: Zöller/Herget, 27. Aufl. 2009, § 3 Rn. 16 "Einseitige Erledigungserklärung"), weil es den Parteien und insbesondere dem Kläger ab diesem Zeitpunkt letztlich nicht mehr um die Entscheidung der Hauptsache, sondern alleine noch um die Frage geht, wer die entstandenen Kosten zu tragen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht