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   OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - I-18 W 53/12   

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https://dejure.org/2014,38800
OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - I-18 W 53/12 (https://dejure.org/2014,38800)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2014 - I-18 W 53/12 (https://dejure.org/2014,38800)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Juli 2014 - I-18 W 53/12 (https://dejure.org/2014,38800)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht; Gegenstandswert für die Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht; Gegenstandswert für die Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung

  • rechtsportal.de

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als Berufungsgericht

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum: Wie wird das wirtschaftliche Interesse der Parteien ermittelt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtung der Abrechnung/des Wirtschaftsplans: Wie errechnet sich der Streitwert? (IMR 2015, 83)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Stuttgart, 12.01.2012 - 13 W 38/11

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das wirtschaftliche Interesse der Parteien als auch der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bestimme sich nach einer pauschalen Quote von 20 bis 25 % des Nennbetrages der Jahresabrechnung beziehungsweise des Wirtschaftsplans (so OLG Stuttgart ZMR 2012, 457; OLG Saarbrücken ZWE 2010, 40; OLG Karlsruhe ZWE 2009, 229).

    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).

  • BayObLG, 29.08.1979 - BReg. 2 Z 40/79

    Streit über die Festsetzung des Geschäftswerts für Beschlussanfechtungen in einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Deswegen entsprach es zu Recht auch bereits der herrschenden Meinung der Rechtsprechung zur Zeit der Geltung des § 48 GKG a.F. (vgl. BayObLG BayObLGZ 1979, 312; OLG Hamm, NZM 2001, 549), dass das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer nicht ihren aus dem angefochtenen Beschluss abgeleiteten Zahlungsverpflichtungen entspricht, weil das wirtschaftliche Prozessrisiko der beklagten Wohnungseigentümer nur darin bestehen kann, dass es - sollte die Klage Erfolg haben - dazu kommen kann, dass sie dann bei der neu vorzunehmenden Umverteilung einen höheren Kostenanteil tragen müssen als es nach dem angefochtenen Beschluss der Fall gewesen wäre.
  • BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 41/95

    Absehen von einer mündlichen Verhandlung bei Rückverweisung der Sache vom

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Bei der Beschlussanfechtung nach dem WEG verhält es sich dagegen anders: Wie bei der aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage, der die Beschlussanfechtung nach dem WEG nachgebildet ist, muss im Interesse der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit Ablauf der Klagefrist feststehen, in welchem Umfang Beschlüsse angegriffen sind (vgl. etwa Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246 Rn. 26; auch das BayObLG NJW-RR 1995, 1166, das OLG Köln NZM 1998, 970 und das OLG Stuttgart ZMR 2012, 560 gehen davon aus, dass eine Beschränkung der Anfechtung zwischen Klagefrist und Klagebegründungsfrist im WEG-Verfahren als Teilrücknahme zu werten ist.).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Mithin dient diese Frist nicht dazu, den Umfang der Anfechtung zu klären, sondern die Begründungslast dahin abzumildern, das genügend Zeit gewährt wird, die Gründe für die Anfechtung darzulegen, insbesondere den entscheidungserheblichen Sachverhalt vorzutragen (BGH NJW 2009, 999).
  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 236/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Bemessung des Interesses an der Entlastung oder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Da es sich bei der Entlastung um ein negatives Schuldanerkenntnis handelt, ist bei der Bemessung des Interesses des Klägers an der Aufhebung der Entlastung der Wert von Forderungen gegen den Verwalter zu berücksichtigen, wenn die Entlastung wegen solcher Forderungen verweigert werden soll (Vgl. BGH NJW-RR 2011, 1026).
  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).
  • OLG Düsseldorf, 04.09.2006 - 24 W 45/06

    Zuständiges Gericht für Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Da bei der Neuregelung das Gerichtskostengesetz durch das Kostenrechtsorganisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., wonach die Beschwerde ausgeschlossen war, wenn das Rechtsmittelgericht den Beschluss zur Streitwertfestsetzung erlassen hatte, nicht übernommen wurde, entspricht es der nunmehr herrschenden Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das Oberlandesgericht berufen ist (OLG Zweibrücken ZMR 2010, 141; OLG Schleswig, MDR 2009, 1355; OLG München, OLGR München 2009, 533; OLG Düsseldorf, MDR 2007, 605; OLG Rostock,OLGR Rostock 2006, 1004).
  • OLG Hamburg, 17.06.2010 - 9 W 34/10

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung des Beschlusses über die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Ein anderer Teil der Obergerichte bewertet den Streitwert einer derartigen Anfechtungsklage nach der sogenannten "Hamburger Formel", wonach sich das Interesse aus der Summe des auf den Kläger entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung ergibt (vgl. OLG Koblenz ZMR 2012, 457;OLG Hamburg ZMR 2010, 873).
  • OLG Hamm, 19.05.2000 - 15 W 118/00

    Gegenstandswert für einen Beschlußanfechtungsantrag; Begrenzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Deswegen entsprach es zu Recht auch bereits der herrschenden Meinung der Rechtsprechung zur Zeit der Geltung des § 48 GKG a.F. (vgl. BayObLG BayObLGZ 1979, 312; OLG Hamm, NZM 2001, 549), dass das Interesse der beklagten Wohnungseigentümer nicht ihren aus dem angefochtenen Beschluss abgeleiteten Zahlungsverpflichtungen entspricht, weil das wirtschaftliche Prozessrisiko der beklagten Wohnungseigentümer nur darin bestehen kann, dass es - sollte die Klage Erfolg haben - dazu kommen kann, dass sie dann bei der neu vorzunehmenden Umverteilung einen höheren Kostenanteil tragen müssen als es nach dem angefochtenen Beschluss der Fall gewesen wäre.
  • OLG Karlsruhe, 17.03.2009 - 14 Wx 17/07

    WEG: Beschwer bei Jahresabrechnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12
    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, das wirtschaftliche Interesse der Parteien als auch der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bestimme sich nach einer pauschalen Quote von 20 bis 25 % des Nennbetrages der Jahresabrechnung beziehungsweise des Wirtschaftsplans (so OLG Stuttgart ZMR 2012, 457; OLG Saarbrücken ZWE 2010, 40; OLG Karlsruhe ZWE 2009, 229).
  • OLG Köln, 02.02.1998 - 16 Wx 337/97

    Antragauslegung bei der Anfechtung von Beschlüssen der

  • OLG München, 14.05.2009 - 32 W 1336/09

    Streitwertfestsetzung in Wohnungseigentumssachen durch das Landgericht als

  • OLG Rostock, 14.08.2006 - 3 W 78/06

    Streitwertfestsetzung beim Entzug einer Mietsache

  • OLG Schleswig, 12.08.2009 - 16 W 72/09

    Rechtszug bei Streitwertbeschwerden

  • OLG Stuttgart, 12.03.2012 - 5 W 32/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliches Ermessen bei Bemessung des Streitwerts

  • OLG Zweibrücken, 03.09.2009 - 7 W 57/09

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das

  • BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12

    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen

  • LG Hamburg, 18.10.2016 - 318 T 39/16

    Wohnungseigentumssache: Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die

    Die Auffassung der Kammer wird durch das Hanseatische OLG (Beschluss vom 17.06.2010 - 9 W 34/10, ZMR 2010, 873), das OLG Koblenz (Beschluss vom 18.01.2011 - 5 W 21/11, ZMR 2012, 457) und das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.07.2014 - I-18 W 53/12, ZWE 2015, 99) gestützt (zustimmend auch Dötsch, IMR 2016, 41).
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