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OLG Stuttgart, 18.10.2012 - 18 WF 229/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindesunterhalt und der Besuch eines Berufskollegs
- vest-llp.de (Kurzinformation)
Berufskolleg - Allgemeine Schulausbildung oder nicht?!
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Ludwigsburg, 17.09.2012 - 7 F 188/12
- OLG Stuttgart, 18.10.2012 - 18 WF 229/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2013, 131
- FamRZ 2013, 796
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00
Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 18.10.2012 - 18 WF 229/12
Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt (BGH FamRZ 2002, 815).
- KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17
Ausbildungsunterhalt in Berlin: Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz …
Genau hierdurch grenzt sich diese Entscheidung von derjenigen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 18 WF 229/12, NJW-RR 2013, 131 [bei juris LS und Rz. 14]) zur Fachschule für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg ab: Der entscheidende Unterschied, der im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart dazu geführt hat, dass der Berufsfachschulbesuch nicht als allgemeine Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB qualifiziert wurde, ist der Umstand, dass ein allgemeiner Schulabschluss nach den für die Fachschule für Sozialpädagogik maßgeblichen normativen Bestimmungen überhaupt nur dann erlangt werden konnte, wenn der Schüler an einem zusätzlichen Unterricht (in Mathematik) teilgenommen hat und er über den Regelschulabschluss hinaus eine besondere, optionale Zusatzprüfung in mehreren Fächern erfolgreich bestanden hat (…vgl. OLG Stuttgart, a.a.O. [bei juris Rz. 14]).